Die Bemessung des Mautsatzes

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22.07.2010

Nach europäischen Recht muss sich die Höhe der Maut an den tatsächlichen Wegekosten, d.h. den Kosten für Bau, Unterhaltung und Verbesserung der betreffenden Straßeninfrastruktur orientieren (Richtlinie 1999/62/EG, geändert durch Richtlinie 2006/38/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/103/EG). Die vom früheren Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen beauftragten Gutachter beziffern die von schweren Lkw auf Bundesautobahnen verursachten Wegekosten ermittelt. Danach ergab sich für die Jahre 2003 und 2005 ein durchschnittlicher Mautsatz von 15 Cent pro Kilometer für mautpflichtige Fahrzeuge.

Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben sich als Ergebnis der Beratungen zur Mauthöheverordnung (MautHV) am 23. Mai 2003 darauf verständigt, dass im Hinblick auf die Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftverkehr Harmonisierungsmaßnahmen in Höhe von 600 Mio. Euro pro Jahr vorzunehmen sind. Solange die zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Straßengüterverkehr vorgesehenen Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt waren, sah die Mauthöheverordnung zur Entlastung des Güterkraftverkehrs reduzierte Mautsätze vor.

Zum 1. Januar 2009 ist die so genannte Harmonisierung in voller Höhe umgesetzt und die vereinbarten 600 Millionen Euro pro Jahr kommen dem Transportgewerbe in Deutschland über verschiedene Maßnahmen zu Gute. Die abgesenkten Mautsätze wurden dementsprechend angepasst.
Gleichzeitig findet zum 1. Januar 2009 eine Anpassung der Mautsätze an die tatsächlichen Wegekosten gemäß dem Wegekostengutachten 2007 statt. Die Höhe der Lkw-Maut ist gestaffelt nach der Zahl der Achsen und der Schadstoffklasse des Fahrzeuges. Die genauen Sätze sind in § 1 der MautHV festgelegt.

Autor: Koliński Peter

Ursprung: http://www.bmvbs.de/-,1436.22466/Weitere-Informationen-zur-Lkw-.htm