In dem ursprünglichen Fall ging es um kurzfristige Dienstplanänderungen die vom Arbeitgeber in Bezug auf einen Notfallsanitäter, der einen Tag vor dem erneuten Dienstbeginn die geänderten Zeiten seiner Dienstaufnahme per SMS bekam.
Der Arbeitnehmer erschien zum ursprünglich mitgeteilten Dienstbeginn und damit “zu spät”. Der Arbeitgeber hat dies als unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz angesehen und dem Sanitäter eine Abmahnung ausgesprochen.
Das LAG hat entschieden, dass die Pflicht dienstliche Nachrichten zu lesen erst mit dem zeitlichen Beginn seines nächsten ursprünglichen Dienstes bestehe.
Die Trennung von Freizeit und Arbeitszeit ist wichtig, denn sie dient dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer und ermöglicht die freie Entfaltung persönlicher Interessen, ist also durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt”, so der Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Tobias Gerlach.