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Höhe der LKW-Maut muss erneut überprüft werden

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18.08.2010

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der in der Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. August 2007 geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Der Kläger im Verfahren BVerwG 9 C 6.09 hatte Erstattung des von ihm für eine Fahrt im August 2005 entrichteten Mautbetrages von 22,43 € begehrt. Er sei nicht zur Zahlung der Maut verpflichtet gewesen, weil die Bundesregierung die Mautsätze in der Mauthöheverordnung nicht sachgerecht festgesetzt habe und es somit an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung fehle. Die Klägerin im Verfahren BVerwG 9 C 7.09, eine in den Niederlanden ansässige Blumengroßhändlerin, hatte ihr Erstattungsbegehren auf die Annahme gestützt, dass ihr LKW nicht mautpflichtig sei, weil er nicht nur dem Transport, sondern auch Verkaufszwecken diene.

Das Verwaltungsgericht Köln wies beide Klagen ab. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge von 0,02 € und 2,52 € verurteilt und die Berufungen der beiden Kläger im Übrigen zurückgewiesen. Die Klägerin im Verfahren BVerwG 9 C 7.09 hat hiergegen keine Revision eingelegt.

Auf die Revision des Klägers im Verfahren BVerwG 9 C 6.09 hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache zur erneuten Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Nach § 3 des Autobahnmautgesetzes sei die Höhe der Maut pro Kilometer unter anderem unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen LKW festzusetzen. Ob dies durch die Mauthöheverordnung geschehen ist, lasse sich aufgrund der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hinsichtlich der sog. kapazitätsabhängigen Kosten, die ca. 60% der vom mautpflichtigen Verkehr verursachten Autobahnkosten ausmachen, hätte das Oberverwaltungsgericht feststellen müssen, ob und in welchem Umfang ein Zusammenhang mit der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen LKW besteht.

Die in beiden Verfahren eingelegten Revisionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Beklagte sei im Ergebnis zu Recht zur Erstattung in geringem Umfang verurteilt worden, weil sie sich für die von ihr geübte Praxis der Auf- oder Abrundung der Länge der jeweils zurückgelegten Streckenabschnitte auf volle 100 m und der Mautbeträge auf volle Cent nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage berufen könne. Ohne eine solche hätte stattdessen jeweils zugunsten der Mautschuldner abgerundet werden müssen.

 

Autor: Agnieszka Sterniak

Ursprung: http://www.bverwg.de/enid/fba3d94431e5d7956d45e6d8e8dd3cf8,8849957365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d093133323239093a095f7472636964092d09353737/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen_9d.html