TransInfo

Änderung bei Regeln zu Sondertransporten tritt bald in Kraft

Lesezeit 2 Min.

Aufgrund einer Novelle der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) kommt es ab 1. Januar 2021 zu Anpassungen bei der Behördenzuständigkeit bei Sondertransporten (Großraum- und Schwertransporten) auf dem deutschen Straßennetz. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs (AISÖ).

Ab 1. Januar 2021 können in Deutschland Schwertransporte wieder bei denjenigen Behörden beantragt werden, in deren Bezirk das Beförderung durchführende Unternehmen seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Während die Neuerung in Deutschland von den meisten Fachverbänden begrüßt wurde, warnen die österreichischen Fachorganisationen vor negativen Konsequenzen der Novelle.

Die neuen deutschen Vorschriften haben hinsichtlich „flächendeckender Dauergenehmigungen“ massive nachteilige Auswirkungen auf viele ausländische und damit heimische Transporteure, schreibt die österreichische Organisation in einer Mitteilung auf ihrer Website.

Die StVO-Änderung verursacht nämlich, dass es für ausländische Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland nicht mehr möglich ist, flächendeckende Dauergenehmigungen zu erlangen.

Sollte der Antragsteller seinen Sitz nur im Ausland haben, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der genehmigungspflichtige Transport beginnt. Wenn die Beförderung bereits genehmigungspflichtig in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einfährt, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt.

Sollte wiederum die Genehmigungspflicht in der Bunderepublik Deutschland erst an der Beladestelle entstehen, ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk der Beladeort liegt.

Ab dem 1. Januar 2021 tritt auch das neue Gebührenkalkulationsmodell in Kraft. Das VEMAGS weist zwar die Gebühren (anfangs) aus, jedoch werden diese bei größeren Transporten bei möglichen Streckenänderungen (wegen neue Kosten für weitere Behörden im Anhörungsverfahren) bzw. sonstigen Änderungen nicht mehr exakt im Voraus kalkulierbar sein.
Die AISÖ vertritt die Meinung, dass der Ausschluss von rein „österreichischen“ Unternehmen (Bescheidbeschaffer, Transporteure) vom Zugang zu flächendeckenden Dauergenehmigungen für deutsche Straßen dem EU-Gleichheitsgrundsatz widerspricht.

“Es soll daher ein Protestschreiben an das deutsche Verkehrsministerium gerichtet werden, um auf die EU-Rechtswidrigkeit hinzuweisen”, warnt die Organisation auf ihrer Internetseite.

Foto: Wim Lucas/Pixabay

Tags