Wenn in extrem kurzer Zeit die Hälfte des Umsatzes wegbreche, aber fast alle Ausgaben weiterlaufen, könnten das sehr viele Betriebe nicht lange durchhalten, betont Dr. Eric Schweitzer, Präsident des DIHK.
Schnelle Hilfen für krisengeschüttelte Unternehmen und ihre Beschäftigte fangen nicht nur den einzelnen Betrieb auf, sondern sind auch ein wich tiger Beitrag zur Stabilisierung der Gesamtwirtschaft, so Schweitzer.
Höhere Kosten für Verlader
Auf eine Verschärfung der wirtschaftlichen Lage und negative Auswirkungen auf die Lieferketten durch die von der chinesischen Regierung eingeleiteten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus weist auch der DSLV hin. Verlangsamte Zollabfertigungen und deutlichen Lieferverzögerungen legen den Lieferprozess lahm. Hinzu kommt Stau bei der See- und Luftfracht. Infolge von gestrichenen Flüge fallen Kapazitäten weg, so dass Spediteure gezwungen sind Umbuchungen und Neudispositionen der Luftfracht durchzuführen. Die Folge sind jedoch deutlich höhere Frachtkosten für den Verlader.
Durch die Kapazitätsbeschränkungen steigen die Raten in der See- und Luftfracht derzeit, so dass die verladende Wirtschaft mengen- und destinationsabhängig mit Zusatzkosten für den Warenverkehr rechnen muss. Unsicherheiten bestehen vor allem durch die kurzfristigen Anordnungen der chinesischen Behörden, die in weiteren regionalen Produktionsstopps und schließlich in einer andauernden Exportschwäche Chinas münden können. Hier müssen deutsche Logistikdienstleister punktuell sehr flexibel sein. Am Ende steht aber auch die Sicherheit der eigenen Mitarbeiter vor Ort im Vordergrund, so DSLV-Hauptgeschäftsführer Frank Huster.
Wer trägt die Zusatzkosten?
Die Coronavirus-Epidemie gilt als höhere Gewalt, betont der DSLV. Sofern der Spediteur zur ordnungsgemäßen Ausführung seiner Vertragspflichten entstehende, zusätzliche Aufwendungen nicht vermeiden kann, sind diese von seinem Auftraggeber zu tragen. Dies ergibt sich bereits aus Ziffer 17.1 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) als in der Regel zwischen Spediteur und seinem Kunden vereinbarten Geschäftsbedingungen; vorausgesetzt der Spediteur hat die Aufwendungen nicht zu vertreten. Vor allem im Seeschiffsverkehr anfallende so genannte Detention-, Demurrage- und Storage-Charges, also Kosten für die Verzögerung der Seefracht, muss der Spediteur seinen Kunden weiterberechnen.
Foto: Pixabay/geralt