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EuGH-Urteil zum LKW-Kartell: Schadenersatz kann auch von Tochtergesellschaften verlangt werden

Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union kann auch von deren Tochtergesellschaft Ersatz für die daraus resultierenden Schäden verlangen.

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Zwischen 1997 und 1999 erwarb die Sumal SL zwei Lastkraftwagen von der Mercedes Benz Trucks España SL (MBTE), einer Tochtergesellschaft des Daimler-Konzerns, deren Muttergesellschaft die Daimler AG ist. Mit Beschluss vom 19. Juli 2016 stellte die Europäische Kommission fest, dass die Daimler AG gegen die Vorschriften des Unionsrechts über das Kartellverbot2 verstoßen hat, indem sie zwischen Januar 1997 und Januar 2011 Absprachen mit 14 weiteren europäischen LKW-Herstellern über Preise und die Erhöhung der Bruttolistenpreise für Lastkraftwagen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) getroffen habe.

Im Anschluss an diesen Beschluss erhob Sumal eine Schadensersatzklage gegen MBTE, mit der sie die Zahlung von 22 204,35 Euro für den sich aus diesem Kartell ergebenden Schaden forderte.Die Klage von Sumal wurde jedoch vom Handelsgericht Nr. 7 von Barcelona in Spanien mit der Begründung abgewiesen, dass MBTE als Tochtergesellschaft von dem Beschluss der Kommission nicht betroffen sei,abgewiesen.

Sumal legte gegen dieses Urteil Berufung bei dem Provinzgericht Barcelona in Spanien ein. Dieses Gericht hat wiederum beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Union diese Frage im Wege der Vorabentscheidung vorzulegen.

Das EuGH stellte jüngst fest, dass das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union ebenfalls von deren Tochtergesellschaft Ersatz für die daraus resultierenden Schäden verlangen kann. Voraussetzung dafür ist, dass die beiden Gesellschaften zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung eine wirtschaftliche Einheit bildeten.

Folglich muss Sumal aber unter Umständen nachweisen, dass die von der Daimler AG geschlossene wettbewerbswidrige Vereinbarung die gleichen Produkte betrifft, die von MBTE vermarktet werden. Damit würde Sumal nachweisen, dass gerade die wirtschaftliche Einheit, zu der MBTE zusammen mit ihrer Muttergesellschaft gehört, das Unternehmen bildet, das die von der Kommission festgestellte Zuwiderhandlung nach Art. 101 Abs. 1 AEUV begangen hat, präzisiert der Gerichtshof.

 

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