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LKW-Mautbefreiung und Ausnahmeregelungen für Hilfetransporte

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Aus ganz Deutschland und sogar aus den benachbarten Ländern kommen Hilfstransporte, um die Menschen in den Hochwassergebieten zu unterstützen. Für diese Hilfstransporte gilt eine Erleichterung in Form von Ausnahmeregelungen und Mautbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen.

Nach Vorgaben des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) können Hilfstransporte von der LKW-Maut befreit durchgeführt werden. Doch es müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Ein Aufruf von Städten, Gemeinden, Feuerwehren, Vereinen, Hilfsorganisationen, etc. zu Lebensmittel- und Sachspenden für die Bevölkerung in den betroffenen Regionen ist erfolgt,
  • Die Lebensmittel- und Sachspenden werden an Sammel- und Verteilstellen geliefert, die diese an die betroffene Bevölkerung mit gemeinnütziger bzw. mildtätiger Zielsetzung ausgeben.

Wichtig für alle privaten Hilfsaktionen

Soweit es sich um Hilfslieferungen für die Bevölkerung im Katastrophengebiet im Allgemeinen und nicht gezielt für einen speziellen Personenkreis (Verwandte, Bekannte, Freunde) handelt, ist im Katastrophenfall ausnahmsweise von einem gemeinnützigen Zweck der Hilfsaktion auch dann auszugehen, wenn diese nicht von einer gemeinnützigen oder mildtätigen Organisation, sondern rein privat organisiert wurde. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ausgabe der Hilfsgüter an die notleidende Bevölkerung über Sammel- und Verteilstellen erfolgt, die die gemeinnützige oder mildtätige Zielsetzung der humanitären Hilfsgüterlieferung schlussendlich zur Durchführung bringen. Als Nachweis wird empfohlen, im Fahrzeug eine Liste mitzuführen, auf der die geladenen humanitären Hilfsgüter (Lebensmittel, Hygieneartikel, Kleidung, Decken, Möbel, etc.) und die Sammel-/Verteilstelle aufgeführt werden.

Leerfahrten sind ebenfalls mautbefreit

Die Leerfahrten in direktem Zusammenhang mit diesen Transporten (z. B. leere Rückfahrt zum Sitz der Firma, die den Lkw für den Hilfstransport zur Verfügung gestellt hat) sind ebenfalls mautbefreit.

Mautpflichtig sind weiterhin evtl. vorbereitende Fahrten, wie z. B. Einsammelfahrten von Lebensmittel- und Sachspenden, vor dem eigentlichen Hilfstransport zur Sammel- und Verteilstelle in der Katastrophenregion.

Rückwirkende Erstattung

Für Fälle, in denen LKW-Maut bezahlt wurde, obwohl die Fahrt mautfrei war, gibt es die Möglichkeit der Erstattung beim BAG.
Das Formular ist auf der Internetseite des BAG zu finden.

Aktuelle Meldung vom 26.07.2021 zu Ausnahmeregelungen

Zur Unterstützung der Hilfen in den vom Hochwasser betroffenen Katastrophengebieten haben alle Länder von Ihrer Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine befristete Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und vom Samstagsfahrverbot zu machen. Dazu haben die Länder eine allgemeine Ausnahmegenehmigung erlassen oder sehen derzeit von einer Kontrolle und dem Vollzug der Fahrverbote unter Anwendung des Opportunitätsprinzips ab, laut einer Mitteilung des Bundesamts für Güterverkehr (BAG)

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für Beförderungen sowie Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Hilfeleistung und Folgenbeseitigung der Unwetterschäden sowie der damit verbundenen Versorgung der Bevölkerung stehen. Die Ausnahmeregelungen gelten bis einschließlich 1. August. In Rheinland-Pfalz ist die Ausnahme bis zum 31. August, in Hamburg wird bis auf weiteres von dem Vollzug der genannten Fahrverbote abgesehen.

  • Die tägliche Lenkzeit darf fünfmal in der Woche auf 10 Stunden verlängert werden (abweichend von Art. 6 Abs. 1 S.2 der VO (EG) Nr. 561/2006),
  • Die wöchentliche Lenkzeit darf 59 Stunden nicht überschreiten (abweichend von Art.6 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 561/2006),
  • Es ist zulässig, zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten einzulegen, sofern der Fahrer in vier jeweils aufeinanderfolgenden Wochen mindestens vier wöchentliche Ruhezeiten einlegt, von denen mindestens zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sein müssen. Jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit ist durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist. Wurden zwei reduzierte wöchentliche Ruhezeiten nacheinander eingelegt, ist die nächste Ruhezeit – als Ausgleich für diese zwei reduzierten wöchentlichen Ruhezeiten – vor der darauffolgenden wöchentlichen Ruhezeit einzulegen (abweichend von Art. 8 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 561/2006).

Dabei sei zu beachten, dass eine Ausnahme ausschließlich unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden darf, dass durch deren Inanspruchnahme die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, können wir der Pressemitteilung vom BAG entnehmen.

Foto: Samuel F. Johanns von Pixabay

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