Der Bundesverband der Transportunternehmen erinnert die Frachtführer, dass am 14. Mai 2010 aufgrund der neuen EU-Verordnung 1072/2009 neue Kabotatebedingungen in Kraft treten.
EU-Lizenzinhaber dürfen drei Kabotagebeförderungen mit demselben Fahrzeug innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der grenzüberschreitenden Beförderung aus einem anderen Mitgliedsstaat im Land der Entladung durchführen.
Bei einer Kabotagefahrt müssen eindeutige Belege (Frachtbrief/Lieferschein) mitgeführt werden, die die grenzüberschreitende Beförderung in den Mitgliedsstaat belegen. Belege müssen für jede Beförderung folgende Angaben enthalten:
- Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders,
- Name, Anschrift und Unterschrift des Verkehrsunternehmers,
- Name und Anschrift des Empfängers sowie nach erfolgter Lieferung dessen Unterschrift und das Datum der Lieferung,
- Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die Lieferadresse,
- die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer Verpackung sowie bei Gefahrgütern ihre allgemein anerkannte Beschreibung, die Anzahl der Packstücke sowie deren besondere Zeichen und Nummern,
- die Bruttomasse der Güter oder eine sonstige Mengenangabe,
- das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs und des Anhängers.
Darüber hinaus sind keine Papiere erforderlich.
Vorbehaltlich der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften unterliegt die Durchführung von Kabotage den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Staats, in dem der Binnentransport durchgeführt wird, und zwar für Folgendes:
- für den Beförderungsvertrag geltende Bedingungen,
- Fahrzeuggewichte und -abmessungen,
- Vorschriften für die Beförderung bestimmter Kategorien von Beförderungsgut, insbesondere gefährlicher Güter, verderblicher Lebensmittel und lebender Tiere,
- Lenk- und Ruhezeiten,
- Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.
Für Unternehmer aus Bulgarien und Rumänien besteht in den meisten EWR-Ländern und umgekehrt noch ein Kabotageverbot bis längstens 31.12.2011.
Autor: Agnieszka Sterniak
Ursprung: http://www.bvtev.de/