Das Bundesamt weist im Rahmen der Zuwendungsgewährung auf Folgendes hin:
Entspricht die vom BAG aus dem Antrag getroffene Auswahl nicht den aktuellen Planungen des Unternehmens, wird häufig nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides durch ein Widerspruchverfahren eine andere Maßnahmenauswahl zur Bewilligung beantragt.
Ein Anspruch des Antragsstellers auf Änderung besteht jedoch nicht. Das Bundesamt nimmt nur dann Änderungen vor, wenn objektive Tatsachen, die nach Erlass des Zuwendungsbescheides eintreten, die Durchführung einzelner Maßnahmen unmöglich machen (objektive Unmöglichkeit der Maßnahmendurchführung).
Zur Beschleunigung des Antragsverfahrens bittet das Bundesamt daher nur dann Änderungsanträge einzureichen, wenn tatsächlich eine solche objektive Unmöglichkeit der Maßnahmendurchführung (z. B. der Einbau eines geförderten Partikelminderungssystems kann wegen Wegfalls des Fahrzeugs nicht mehr erfolgen) eingetreten ist.
Fördergelder können grundsätzlich erst nach Eintritt der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides, das heißt nach Ablauf der Widerspruchsfrist von 1 Monat, ausgezahlt werden. Der Antragsteller kann diese Frist jedoch verkürzen, indem er schriftlich auf die Einlegung eines Widerspruchs verzichtet (Vordruck: Erklärung "Rechtsbehelfsverzicht" als Anlage zum Zuwendungsbescheid). Der Bescheid erlangt dann vor Ablauf der regulären Widerspruchsfrist Bestandskraft und das Bundesamt kann die Auszahlung einer Abschlagszahlung veranlassen. Für den Antragssteller kann so die Wartezeit erheblich reduziert werden.
Autor: Agnieszka Sterniak
Ursprung: http://www.bag.bund.de/cln_010/nn_46210/DE/VerkehrsThemen/Foerderprogramme/Info__Zuwendungen.html__nnn=true