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Quelle: Adobestock / Gina Sanders

LKW-Fahrverbot in Deutschland: Ausnahmen an Fronleichnam

Das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat Ausnahmen in Bezug auf das LKW-Fahrverbot für Fronleichnam erlassen.

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Da im Gegensatz zu Nordrhein-Westfalen in Niedersachsen Fronleichnam nicht als gesetzlicher Feiertag gilt, hat das Ministerium für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen Ausnahmen in Bezug auf das Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 StVO erlassen.

Demnach dürfen, wie das BALM informiert,  „zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasseüber 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen während des Verbotszeitraums in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 22:00 Uhr am Feiertag Fronleichnam folgende Strecken durchfahren:

Autobahn A 1: Vom Autobahnkreuz Lotte/Osnabrück durch einen Landesteil Niedersachsens bis zu der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Osnabrück-Nord und in entgegengesetzter Richtung.

Autobahn A 2: Vom Autobahnkreuz Bad Oeynhausen bis zu der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Bad Eilsen und in entgegengesetzter Richtung.

Autobahn A 30: Von der Landesgrenze Niedersachsen/NordrheinWestfalen im Bereich der Anschlussstelle Rheine Nord bis zu der Landesgrenze Nordrhein-Westfalen/Niedersachsen im Bereich der Anschlussstelle Hasbergen-Gaste sowie von der Landesgrenze Niedersachsen/Nordrhein-Westfalen im Bereich der Anschlussstelle Bruchmühlen bis zum Autobahnkreuz Bad Oeynhausen (Autobahn A 2) und in entgegengesetzter Richtung.”

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