Seit dem 01. Januar 2020 können Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten eine Übernachtungspauschale von der Steuer absetzen – und zwar zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag.
Und mit dem vom Bundesrat am 22. März 2024 angenommen Wachstumschancengesetzt steigt die Übernachtungspauschale von 8 Euro auf 9 Euro pro Tag/Nacht rückwirkend zum 1. Januar 2024.
Die Übernachtungspauschale gilt innerhalb Deutschlands, und zwar ganz unabhängig davon, ob dem LKW-Fahrer diese Übernachtungskosten wirklich entstanden sind. Bei nachweisbaren Mehrkosten sind diese vom Arbeitgeber absetzbar, haben jedoch keine Auswirkungen auf das Gehalt des Fahrers.
Der Arbeitgeber kann dem Fahrer zusätzlich zur Übernachtungspauschale 5 Euro zahlen, schreibt das das Portal Quonto, das Finanzlösung für KMU anbietet. “Als Grundlage dafür dienen die geschätzten Nebenkosten für Übernachtungen in der Schlafkabine, die anhand des Fahrtenbuches ermittelbar sind und auf die maximal 5 Euro pro Kalendertag Anspruch erhoben werden kann”, schreibt Quonto.
Auf Anfrage der Redaktion bei der IHK, sei jedoch eine pauschale Angabe von 5 Euro, zusätzlich zur Übernachtungspauschale von 9 Euro, nicht bekannt.
Lesen Sie auch: Gesetzliche Neuregelungen: Das ändert sich 2024 in Deutschland
Weitere Steueränderungen, die beschlossen wurden – und welche nicht:
- Renten: Besteuerungsanteil steigt langsamer
Rückwirkend ab dem Jahr 2023 steigt der Besteuerungsanteil für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang nur noch um 0,5 Prozentpunkte statt wie bisher um 1,0 Prozentpunkte. Das bedeutet: Wer 2023 in Rente gegangen ist, muss nicht 83 Prozent, sondern nur 82,5 Prozent der Rente versteuern. Somit erhöht sich der Rentenfreibetrag auf 17,5 Prozent. Für den Renteneintrittsjahrgang 2024 steigt der Besteuerungsanteil auf 83 Prozent, für den Jahrgang 2025 auf 83,5 Prozent, für den Jahrgang 2026 auf 84 Prozent und so weiter. Die 100 Prozent werden dann 2058 erreicht: Wer ab dem Jahr in Rente geht, muss seine komplette Rente versteuern und hat keinen Rentenfreibetrag mehr zur Verfügung.
- Altersentlastungsbetrag: Besteuerung steigt jährlich um 0,4 Prozentpunkte
Wer neben Alterseinkünften weitere Einkünfte hat – zum Beispiel Zinsen aus Kapitalerträgen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Arbeitslohn -, profitiert steuerlich gesehen vom Altersentlastungsbetrag. Auch für diesen wird, wie bei der “normalen” Rente, der Anstieg des Besteuerungsanteils rückwirkend ab 2023 verlangsamt: Statt um 0,8 Prozentpunkte pro Renteneintrittsjahrgang erhöht sich dieser jährlich nur um 0,4 Prozentpunkte.
Neuerungen, die gestrichen wurden:
- Keine Erhöhung der Verpflegungspauschalen
Wer 2024 auf Dienstreise geht und mindestens acht Stunden unterwegs ist, sollte laut den Plänen im Wachstumschancengesetz Anspruch auf eine Verpflegungspauschale von 16 Euro haben, also 2 Euro mehr als im Vorjahr. Für eine Abwesenheit von mindestens 24 Stunden sollten pauschal 32 Euro geltend gemacht werden können. Das wären 4 Euro mehr als 2023. Handelt es sich um eine mehrtägige Dienstreise, sollte darüber hinaus die Pauschale für den An- und Abfahrtstag jeweils 16 Euro betragen. Diese Erhöhungen der Pauschalen wurden aber nach der Beratung im Vermittlungsausschuss gestrichen.
- Keine Erhöhung der Grenze für Geringwertige Wirtschaftsgüter
Sogenannte Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG), die höchstens 800 Euro netto kosten, können direkt abgeschrieben werden. Die Abschreibung muss also nicht auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Das kann beispielsweise nützlich sein für Büroeinrichtungen im Arbeitszimmer oder teure Smartphones, die beruflich genutzt werden. Laut Wachstumschancengesetz sollte die Grenze für GWG auf 1.000 Euro angehoben werden, doch der Vermittlungsausschuss empfahl die Streichung dieser Erhöhung.
Lesen Sie auch: Weltweit fehlen rund 3 Millionen Fahrer
Eine ausführliche Zusammenfassung aller im Wachstumschancengesetz enthaltenen Maßnahmen hat der Verein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) aufgeführt.