Arbeit, Nachhaltigkeit, Maut und mehr. Gesetzliche Neuregelungen, die Unternehmer im Jahr 2024 beachten sollten und die relevant sowohl für den Straßengüterverkehr als auch den Schiffsgüterverkehr sind:
Arbeit – gesetzliche Neuregelungen treten in Kraft
1. Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt in zwei Schritten. Ab dem 1. Januar 2024 liegt die unterste Lohngrenze bei 12,41 Euro brutto je Stunde. Ein Jahr später steigt sie auf 12,84 Euro.
2. Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz ist im November 2023 in Kraft getreten. Im März und im Juni 2024 werden weitere Schritte umgesetzt:
- März: Einwandern mit berufspraktischer Erfahrung, Anerkennungspartnerschaft, Erleichterung beim Familiennachzug.
- Juni: Chancenkarte für die Jobsuche, die die Einreise zur Arbeitssuche ermöglichen soll. Und die Westbalkan-Regelung tritt in Kraft.
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Lieferkettengesetz – Sorgfaltspflichten jetzt auch für kleinere Unternehmen
Das Lieferkettengesetz wird ausgeweitet und greift ab dem 1. Januar 2024 für deutsche Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten – bislang verpflichtete das Gesetz lediglich Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden.
Obwohl kleine und mittlere Unternehmen nicht direkt betroffen sind, entsteht für sie indirekt ein hoher bürokratischer Aufwand, da große Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten weitergeben.
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Straßengüterverkehr
1. Fahrtenschreiber
Pflicht zur Ersetzung der analogen, sowie der digitalen Fahrtenschreiber der Generation 1 gegen Fahrtenschreiber der 2. Generation. Bis zum 31. Dezember 2024 müssen alle Fahrzeuge, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, mit dem neuesten Fahrtenschreiber ausgestattet sein.
2. Verlängerung der Nachweispflicht
Gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und Nr. 165/2014 müssen die Fahrtenschreiberdaten des aktuellen Tages und der vorangegangenen 56 Tage gespeichert und zur Kontrolle vorgelegt werden.
3. Maut
Ab dem 1. Januar 2024 werden CNG- und LNG-LKW mautpflichtig sein. Nur Elektro-LKW und wasserstoffbetriebene Fahrzeuge werden in Deutschland (bis Ende 2025) von der Maut befreit sein.
Darüber hinaus wird die Maut in Deutschland ab dem 1. Juli 2024 auf LKW über 3,5 t ausgeweitet (derzeit sind Fahrzeuge über 7,5 t mautpflichtig). Darüber hinaus wird der CO2-Satz ab dem 1. Januar von 30 Euro pro Tonne auf 45 Euro erhöht.
4. Neue alternative Kraftstoffe stehen zum Verkauf
Ab Frühjahr 2024, wenn die Änderung der 10. BImSchV voraussichtlich umgesetzt ist, sollen neue alternative Kraftstoffe wie die paraffinischen Diesel HVO100 oder C.A.R.E. zum Verkauf an der Tankstelle bereitstehen.
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5. Vollstreckung von Bußgeldern Schweiz-Deutschland
Ab 2024 können Bußgelder aus der Schweiz in Deutschland vollstreckt werden, wenn sie einen Mindestbetrag von 70 Euro oder 80 Schweizer Franken erreichen.
Schiffsgüterverkehr
Ab dem 1. Januar 2024 wird der Seeverkehr in das europäische Emissionshandelssystem einbezogen. Dies gilt für alle Schiffe mit einer Kapazität von 5.000 TEU zwischen europäischen Häfen und für 50 Prozent der Emissionen von Schiffen, die in Europa anlegen oder von dort abfahren. Ab 2024 werden 40 Prozent der Emissionen erfasst. Ab 2025 werden es bis zu 70 Prozent und ab 2026 bis zu 100 Prozent der Emissionen sein, für die Emissionszertifikate erworben werden müssen.
Nachhaltigkeit
1. Nachhaltigkeitsberichterstattung für mehr Transparenz
Ab 2024 tritt gestaffelt und abhängig von der Unternehmensgröße die Pflicht zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung in Kraft. Große Unternehmen, die bereits CSR- oder nicht-finanzielle Berichte vorlegen, müssen ab dem 1. Januar 2024 erweiterte Nachhaltigkeitsberichte nach den europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) erstellen und Angaben gemäß Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung aufnehmen. In den folgenden Geschäftsjahren werden weitere Unternehmen schrittweise zur Erstellung und Offenlegung erweiterter Nachhaltigkeitsberichte verpflichtet.
2. Gebäudeenergie
Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) müssen neu eingebaute Heizungsanlagen künftig mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen, nachgewiesen durch Berechnungen gemäß der DIN V 18599. Es gibt jedoch Ausnahmen, darunter Wärmenetzanschluss, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, solarthermische Anlage, Nutzung von Biomasse, Wasserstoff und Derivaten sowie Hybridheizungen. Die Regelungen treten im Neubaugebiet ab Januar 2024 und sonst ab Juli 2024 in Gemeinden über 100.000 Einwohnern für bestehende Gebäude oder Neubauten im Lückenschluss in Kraft.