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Quelle: Adobestock / Alexey Novikov

Amazon gewinnt im Rechtsstreit gegen die EU-Kommission

Mit dem gestrigen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) wurde der Rechtsstreit um einen von Brüssel angefochtenen Steuervorbescheid, der es Amazon ermöglichte, massiv Steuern zu sparen, endgültig beendet.

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In seinem Urteil vom 14. Dezember dieses Jahres stellte der Gerichtshof fest, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass der von Luxemburg gewährte individuelle Steuervorbescheid (Tax ruling) für Amazon eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt.

Gemäß einer Entscheidung in dem Steuervorbescheid aus dem Jahr 2003 akzeptierten die luxemburgischen Behörden den Vorschlag des Amazon-Konzerns, zwei seiner Tochtergesellschaften in Luxemburg für körperschaftsteuerliche Zwecke zu nutzen.

Die Europäische Kommission vertrat jedoch (in einem Beschluss von 2017) die Auffassung, dass diese individuelle Steuer-Interpretation eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. Nach Ansicht der Kommission wurde durch die Einbeziehung der Gebühr, die eine der beiden Tochtergesellschaften an die andere im Rahmen einer Lizenzvereinbarung für die Nutzung immaterieller Vermögenswerte zahlte, die Steuerbemessungsgrundlage der ersten Tochtergesellschaft künstlich verringert. Dies wirkte sich folglich auf die Steuerbemessungsgrundlage des Amazon-Konzerns in Luxemburg und Europa aus. Dank der luxemburgischen Vereinbarung sparte der E-Commerce-Riese 250 Millionenn Euro an Steuern.

Luxemburg und Amazon haben die Entscheidung der Kommission vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten. Im Mai 2021 befand das Gericht, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hatte, dass eine Tochtergesellschaft des Amazon-Konzerns von einer ungerechtfertigten Steuerermäßigung profitiert hatte. Brüssel legte daraufhin Berufung gegen das Urteil ein, die der Gerichtshof mit seinem gestrigen Urteil zurückwies.

Der EuGH hat das angefochtene Urteil bestätigt weil „die Entscheidung der Kommission gerade wegen dieser falschen Darstellung des Bezugssystems und nicht aus den vom Gericht angenommenen Gründen hätte für nichtig erklärt werden müssen”, heißt es in der Pressemitteilung vonseiten des Gerichts.


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