Aufgrund der Peak-Season im Paketgeschäft sowie wegen der Vorbereitungen auf Covid-Impfungen haben beinahe alle Bundesländer Ausnahmeregelungen vom Sonn-und Feiertagsfahrverbot (SoFv) vorübergehend eingeführt.
Während sich der Bund und Länder bereits am vergangenen Freitag geeinigt haben, das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für LKW-Transporte von Impfstoffen bis 30.06.2021 auszusetzen, gelten jetzt allgemeine Ausnahmen in beinahe allen Bundesländern.
Bund und Länder haben sich geeinigt, das Sonn- und Feiertagsfahrverbot für #Lkw-Transporte von Impfstoffen bis 30.06.2021 auszusetzen. So stellen wir sicher: #Corona-Impfstoffe kommen schnellstmöglich ans Ziel.
— BMVI (@BMVI) December 18, 2020
Stand der Ausnahmeregelungen vom 23. Dezember 2021:
Bayern 03. Dezember 2020 – 03. Januar 2021
Ausnahme gilt nur für Beförderungen von adressierten Paketen, jeweils bis 20 kg und den festgelegten Maßen gemäß PostUniversaldienstleistungs-VO zwischen Frachtzentren. Ausgeschlossen sind Beförderungen mit Kundenkontakt (z. B. Postzustellung).
Nordrhein-Westfalen bereits in Kraft bis zum 18. Januar 2021
Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst. Gilt bis auf weiteres nicht für Großraum- und Schwertransporte.
Brandenburg bereits in Kraft bis zum 31. Januar 2021
Beschränkung auf Beförderungen von Artikeln des periodischen Bedarfs zur Belieferung des Einzelhandels – inkl. Leerfahrten, bis auf weiteres nicht für Großraum- und Schwertransporte.
Hessen,Rheinland-Pfalz bereits in Kraft bis zum 10. Januar 2021
Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst. Gilt bis auf weiteres nicht für Großraum- und Schwertransporte.
Baden -Württemberg, Berlin, Bremen Saarland, Schleswig-Holstein, Sachsen-Anhalt, Freie und Hansestadt Hamburg, Thüringen bereits in Kraft bis zum 31. Januar 2021:
Generell alle Beförderungen sowie Leerfahrten werden erfasst. Gilt bis auf weiteres nicht für Großraum- und Schwertransporte.
Ausnahmeregelung für LKW-Transporte von Impfstoffen gilt einheitlich für alle Bundesländer bis zum 30.06.2021:
Für die Belieferung der Corona-Impfzentren mit:
– Corona-Impfstoffen,
– Kühlsystemen zur (Zwischen-) Lagerung von Corona-Impfstoffen,
– Impfbesteck bzw. notwendigen medizinischen Instrumenten,
– sowie von sonstigen Waren und Gütern, die unmittelbar dazu dienen, den Dienstbetrieb bzw. die Funktionsfähigkeit der Corona-Impfzentren sicherzustellen.
Auch für Leerfahrten im direkten Zusammenhang mit den o. g. Belieferungen der Corona-Impfzentren.
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