Am vergangenen Wochenende hat die Autobahnpolizei Montabaur, die zuständig für die Überwachung der Autobahnen in Rheinland-Pfalz rund um den Verkehrsknotenpunkt zwischen A3 und A48 ist, LKWs gezielt kontrolliert.
Dabei wurden laut Pressemeldung elf Fahrzeuge festgestellt, die trotz des Feiertags „Allerheiligen“ (1. November) und dem darauffolgenden Sonntag auf den Straßen unterwegs waren – ein Verstoß gegen das gesetzliche Sonn- und Feiertagsfahrverbot.
In neun Fällen leitete die Polizei zusätzlich Verfahren gegen die Halter oder Transportunternehmen ein. Doch eine wichtige Maßnahme blieb diesmal außen vor: Ein Gewinnabschöpfungsverfahren konnte nicht angewendet werden, da „Allerheiligen“ kein bundeseinheitlicher Feiertag ist. Diese Differenzierung ist rechtlich entscheidend – und für Transportfirmen wirtschaftlich relevant.
Gewinnabschöpfung vs. Bußgeld – wo liegt der Unterschied?
Wenn ein Unternehmen an einem Feiertag LKWs einsetzt, an dem ein Fahrverbot gilt, drohen Bußgelder – das ist bekannt. Doch bei bundeseinheitlichen Feiertagen kann zusätzlich ein Gewinnabschöpfungsverfahren folgen. Hierbei wird ermittelt, welchen wirtschaftlichen Vorteil ein Unternehmen durch den verbotenen Einsatz erzielt hat, dieser wird dann eingezogen.
Doch: Am 1. November ist das nicht möglich, da das Fahrverbot nur in einzelnen Bundesländern gilt – etwa Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen oder dem Saarland. Ohne einheitliche Regelung fehlt die Rechtsgrundlage für bundesweit geltende Abschöpfungen.
Was Unternehmen jetzt wissen müssen
Das Beispiel zeigt: Auch wenn Bußgelder fällig werden, können zusätzliche finanzielle Folgen – wie die Gewinnabschöpfung – entfallen, wenn der betroffene Feiertag nicht in ganz Deutschland gilt. Für Transportunternehmen, gerade bei grenzüberschreitenden oder länderübergreifenden Fahrten (Bundesländer), bedeutet das:
Routenplanung und Feiertagsregelungen müssen präzise bekannt sein. Ein Feiertag in einem Bundesland kann für das Fahrverbot relevant sein, in einem anderen jedoch nicht – mit direkten Auswirkungen auf die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen.
Weitere Verstöße am Wochenende
Neben den Fahrverbotsverstößen registrierten die Beamten weitere Delikte: Eine deutliche Überladung bei einem Kleintransporter, Fahren unter Drogeneinfluss und ein LKW-Fahrer mit einem Alkoholwert von 3,75 Promille wurden ebenfalls dokumentiert. Die Polizei betonte die Bedeutung gezielter Kontrollen – gerade an Wochenenden mit erhöhtem Verkehrsaufkommen und eingeschränkten Fahrzeiten für LKW.
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