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Gilt das spanische Be- und Entladeverbot auch für den Palettentausch? Das Verkehrsministerium erklärt

Das spanische Verkehrsministerium hat eine Reihe von Klarstellungen zum neuen Be- und Entladeverbot, das seit September dieses Jahres für Kraftfahrer gilt, veröffentlicht. Das Ministerium nahm dabei u.a. zum Palettentausch Stellung.

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Das Verbot für Fahrer, Be- und Entladetätigkeiten durchzuführen, schließt auch den Palettentausch ein – folgt aus den Richtlinien , die kürzlich vom spanischen Verkehrsministerium veröffentlicht wurden. Leere Paletten werden nach den neuen Richtlinien als Waren behandelt und fallen nur dann unter die Ausnahmeregelung, wenn sie im vom Verbot ausgenommenen Stückgutverkehr eingesetzt werden.

Dies ist eine wichtige Nachricht, da viele Logistikunternehmen in der Autonomen Gemeinschaft Galicien die Fahrer zum Be- und Entladen von Paletten zwingen, indem sie damit drohen, ihre Zusammenarbeit zu beenden – berichtet der Verband der Transportgewerkschaften Fenadismer. Die Organisation erhielt eine Reihe von Beschwerden von lokalen Transportverbänden. Fenadismer rief im Zusammenhang damit die Transportkontrolldienste auf, so schnell wie möglich gegen die Verlader vorzugehen.

Zur Erinnerung: Am 2. September dieses Jahres trat in Spanien ein Verbot des Be- und Entladens der Fahrzeuge durch die Fahrer in Kraft. Die Vorschriften gelten für die Beförderung von Gütern im Straßenverkehr mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Zu den Ausnahmen gehören u. a. die Beförderung von Umzugsgut, die Beförderung in Tankwagen sowie die Beförderung von Zuschlagstoffen und Stückgut zwischen dem Vertriebszentrum und dem Verkaufsort.

Die Nötigung der Kraftfahrer zum Be- und Entladen der Fahrzeuge wird als sehr schwerer Verstoß eingestuft, der mit einer Geldstrafe zwischen 4001 und 6.000 Euro geahndet wird. Wiederholte Verstöße innerhalb der nächsten 12 Monate werden dagegen mit einer Geldstrafe zwischen 6.001 und 18.000 Euro geahndet.

Andere Fragen zum Verbot

Aufgrund der zahlreichen Zweifel in Bezug auf die neuen Vorschriften hat das Verkehrsministerium beschlossen, die am häufigsten gestellten Fragen zu beantworten.

Hier sind einige Beispiele:

  • Könnte ein zweiter Fahrer, der im Fahrzeug des Transportunternehmers mitfährt, aber nicht am Fahren des Fahrzeugs beteiligt ist, das Be- und Entladen der Güter auf dieser Strecke übernehmen?
  • Ja, solange Sie an diesem Tag das Fahrzeug nicht gelenkt haben oder noch lenken wollen.
  • Kann eine Fabrik als Vertriebszentrum betrachtet werden, um die in Buchstabe e des Dekrets genannte Ausnahme (für den Stückgutverkehr, der nicht unter das Verbot fällt – Anm. d. Red.) anzuwenden?
  • Generell kann eine Fabrik nicht als Vertriebszentrum betrachtet werden.
  • Was ist eine Verkaufsstelle, die unter die Ausnahmeregelung des Buchstaben e) erwähnt wird?
  • Es wird davon ausgegangen, dass es sich dabei um den Ort des Verkaufs oder den Ort der Dienstleistung handelt, der der endgültige Bestimmungsort der beförderten Waren ist. Diese Annahme berücksichtigt Einrichtungen, von denen aus der Verkauf in einem Online-Supermarkt erfolgt.
  • Kann der Fahrer in einer Notsituation, z. B. bei einer Panne, einem Verkehrsunfall usw., die Waren persönlich auf ein anderes Fahrzeug umladen, das ihm zu Hilfe kommt?
  • In einem solchen Fall besteht die Möglichkeit, sich an der Umladung der Waren auf einen anderen Punkt oder ein anderes Fahrzeug zu beteiligen, da kein Vorsatz oder Verschulden und somit keine Haftung seitens des Fahrers vorliegen.

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