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Bußgelder aufgrund Überladung trotz Einhaltung der Gewichtsobergrenze? Eindeutiger Beschluss des OLG Düsseldorf

Auch wenn das zulässige Gesamtgewicht eines Sattelzuges nicht überschritten wird, kann dem Fahrer ein Bußgeld wegen Überladung drohen, so das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Die gegen den Beschluss eingelegte Rechtsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen.

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Bei der Beladung von Fahrzeugen sollten sowohl das zulässige Gesamtgewicht als auch die zulässigen Achslasten beachtet werden.

„Letztere werden in der Praxis häufig außer Acht gelassen, solange das zulässige Gesamtgewicht stimmt. Ein fataler Fehler. Schließlich beeinträchtigt die Überschreitung der zulässigen Beladung nicht nur die Fahrstabilität, sondern führt auch zu einer Verlängerung des Bremswegs”, erklärt die Anwaltskanzlei Voigt, die den Fall eines Lkw-Fahrers beschreibt, der während einer Verkehrskontrolle aufgrund der überlasteten Antriebsachse bestraft wurde.

Der betroffene Lkw-Fahrer war mit seinem Sattelzug, den er kurz zuvor vorgeladen übernommen hatte, in eine Verkehrskontrolle geraten. Diese war zunächst auch ohne Auffälligkeiten verlaufen. Auch die Papiere stimmten. Die Beamten beschlossen jedoch, das Gewicht des Fahrzeugs zu überprüfen. Obwohl das zulässige Gesamtgewicht von 40 Tonnen eingehalten wurde, musste die Fahrt unterbrochen werden. Bei der Verwiegung mit einer entsprechenden Waage stellte sich heraus, dass die Antriebsachse mit einem Gewicht von fast 13 statt der zulässigen 11,5 Tonnen belastet war.

Der Lkw-Fahrer wurde vom Amtsgericht wegen Fahrlässigkeit beim Lenken eines Lastzuges trotz Überschreitung der zulässigen Achslast zu einer Geldstrafe von 121 Euro verurteilt. Obwohl der Mann eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss eingelegt hatte, wurde diese als unbegründet zurückgewiesen (Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.06.2022, Az. IV-2 RBs 85/22). Für das Gericht war es nicht entscheidend, ob der Fahrzeugführer die Überladung „erkennen“ konnte, sondern die Tatsache, ob er sie hätte vermeiden können.

Die nicht zur Verfügung stehende Achslastwaage ist keine Rechtfertigung

“Aufgrund seiner aktiven Prüfungspflicht (hätte der Fahrer) vielmehr dafür Sorge tragen müssen, dass die Achslasten am Standort des Sattelzuges mit einer mobilen Achslastwaage festgestellt wurden, oder aber, falls eine solche Achslastwaage nicht zur Verfügung stand, dass die Ladung so weit verringert wurde, bis auch die Einhaltung der zulässigen Achslasten „auf der sicheren Seite“ gewährleistet war“, heißt es in dem Urteil.

“Sollten zuverlässige Berechnungen nicht möglich sein, weil z.B. eine Fahrzeug- oder eben auch eine Achswaage nicht vorhanden sind und der Fahrzeugführer hinsichtlich der Einhaltung der Gewichtsobergrenzen im Unklaren ist, hat er die Ladung soweit zu verringern hat, bis er sich hinsichtlich der Einhaltung des zulässigen Gesamtgewichts auf der sicheren Seite befindet. Er muss dabei in Kauf nehmen, dass bei den Fahrten das maximal zulässige Frachtvolumen seines Fahrzeugs möglicherweise nicht voll ausgeschöpft wird. Im Zweifelsfall ist die Ausrüstung, z.B. eine mobile Achswaage, zu beschaffen”, berät die Anwaltskanzlei.

“Wer eine Über- oder Unterladung vermeiden möchte, muss im Zweifel in technische Hilfsmittel – auch zur Bestimmung der Achslasten – investieren. Dies verhindert nicht nur Geldbußen oder Einnahmeausfälle, sondern erleichtert dem Fahrer auch die Wahrnehmung seiner aktiven Prüfungspflichten”, fügt die Kanzlei Voigt in ihrer Pressemitteilung hinzu.

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