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Camion-Pro nennt osteuropäisches Bezahlungsmodell hochkriminell und kritisiert…den Deutschen Zoll

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Der Berufsverband Camion-Pro wirft dem Deutschen Zoll vor, dass er, obwohl osteuropäische LKW-Fahrer bei einem Einsatz innerhalb Deutschlands ebenfalls dem Mindestlohngesetz unterliegen,  bei entsprechenden Kontrollen mit zweierlei Maß misst und bei osteuropäischen Fahrern die Spesen und Boni auf den Mindestlohn anrechnet.

In einer jüngsten Pressekonferenz hat der Verband deutlich gemacht, wie der Zoll damit das Sozialdumping im Transportgewerbe aktiv unterstützt.Trotz Einladung ist die Generalzolldirektion nicht erschienen, hat aber die Rechercheergebnisse in einer Stellungnahme gegenüber der Organisation bestätigt, rechtfertigt jedoch die Vorgehensweise und verweist unter anderem auf die Verantwortung der entsendenden Staaten und mangelnde Kontrollmöglichkeiten.

Schätzungen des Verbands zufolge, soll der Anteil der Fahrer, die für osteuropäische Transportunternehmen in Deutschland tätig sind und von diesen „schwarzen Lohnzahlungen“ betroffen sind,  in die Hunderttausende gehen.In einer Presseerklärung weist Camion-Pro auf das Ausmaß und die Intensität dieser illegalen Beschäftigungsverhältnisse hin: Die betroffenen Fahrer erhalten bis zu 80 Prozent ihres Lohns als „Spesen“ und damit sozialversicherungs- und steuerfrei.
Die betroffenen Fahrer sind somit faktisch weder renten- noch arbeitslosenversichert und haben somit auch keinen gesetzlichen Kündigungsschutz. Bei Auftragsmangel oder technischen Defekten werden den Fahrern diese „Spesen“ gestrichen. Allein an diesen Fakten wird erkennbar, dass es sich hierbei um ein hochkriminelles Bezahlungssystem handelt und nicht um echte Spesen oder Aufwandsentschädigungen und schon gar nicht um regulären Lohn gemäß Mindestlohngesetz.

Wie der Verband darlegt, ist das „Spesenmodell“nicht nur ein zentrales Element des grassierenden Sozialdumpings, sondern ein wichtigstes Instrument, um die Fahrer vor allem aus der Ukraine und Weißrussland) gefügig zu machen und alle Arbeitnehmerrechte auszuhebeln.

Der Argumentation des Zolls kann man nicht folgen, indem nur darauf verwiesen wird, dass es nicht Aufgabe des Zolls ist, die Einhaltung der Mindestlohnvorschriften in anderen Ländern zu überprüfen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer zumindest einen sozialversicherungsrechtlichen Schutz nach allgemeinem europäischen Standard haben muss. Davon kann in diesen Arbeitsverhältnissen keine Rede sein, kommentierte Rechtsanwältin Margit Fink, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht bei der Kanzlei SGP Rechtsanwälte, Neu-Ulm.

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