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Coronavirus: Bund legt weitreichendes Maßnahmenpaket vor. Diese Hilfen können Unternehmen in Anspruch nehmen

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Angesichts der Corona-Krise hat der Bund ein weitreichendes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus vorgelegt. Soforthilfen,Liquiditätshilfen, Steuererleichterungen und Kurzarbeitergeld sollen die negativen Folgen mildern.

Oberstes Ziel der Wirtschaftspolitik in dieser Lage muss nun sein, Unsicherheit abzubauen. Kein gesundes Unternehmen sollte wegen Corona in die Insolvenz gehen, kein Arbeitsplatz sollte verlorengehen. Wir spannen daher ein umfassendes Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Ein zentrales Instrument bilden umfassende Liquiditätshilfen und Expressbürgschaften für Unternehmen, kommentierte Wirtschaftsminister Peter Altmaier das Schutzschild.

Das Maßnahmenpaket wurde bereits vom Bundeskabinett beschlossen und soll bis Freitag, den 27. März. auf den Weg gebracht sein. Einige Maßnahmen greifen aber schon jetzt.

50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen

Um Insolvenzmeldungen seitens kleiner Unternehmen zu vermeiden, haben Bundesfinanzminister Scholz und Bundeswirtschaftsminister Altmaier zusätzliche Maßnahmen mit Soforthilfen von bis zu 50 Milliarden Euro für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe vorgelegt.

Die Zuschüsse für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Vorgesehen sind bis 9.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten oder
bis 15.000 Euro Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Es gibt aber eine Bedingung: der Antragsteller muss einen Schadenseintritt nach dem 11. März 2020 nachweisen können.”Das heißt konkret, dass das jeweilige Unternehmen vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein darf”, betont das Bundesfinanzministerium.

Die Anträge sollen online gestellt werden können – wahrscheinlich über Behörden in den einzelnen Bundesländern und Kommunen. Das soll in nächster Zeit geklärt werden.

Gelockerte Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

Bereits in Kraft getreten sind die Sonderregelungen zum erleichterten Kurzarbeitergeld (KuG), das Betriebe in der Krise rückwirkend zum 1. März bei der Zahlung von Löhnen und Sozialversicherungsbeiträgen entlasten soll. Damit will die Bundesregierung Massenentlassungen vermeiden. Kurzarbeitergeld können Unternehmen – auch online – bei der örtlichen Agentur für Arbeit beantragen. Die Ausweitung des Kurzarbeitergeldes soll schnell und gezielt helfen, wenn Unternehmen mit ihren Beschäftigten durch das Corona-Virus COVID-19 Arbeitsausfälle haben.

Nachdem die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld gelockert wurden, reicht es, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Sonst muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

KfW-Sonderprogramm geht an den Start

Am 24. März wurde auch das KfW-Sonderprogramm 2020 gelauncht, welches dafür sorgen soll das Unternehmen liquide bleiben. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt und stehen sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals vereinfacht, indem  die Zinssätze reduziert wurden und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Millionen Euro eingeführt wurde. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe.

Einen Kredit im Rahmen des Programms können Unternehmen beantragen, die von der Corona-Krise betroffen sind, also zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren.

Anträge können über die Hausbank gestellt werden. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung wird sichergestellt. Laut dem „Spiegel” haben Unternehmen seit Programmstart bereits 76 Kreditanträge für über drei Milliarden Euro gestellt.

Steuererleichterungen für Unternehmen

Für die von der Corona-Krise massiv getroffenen Unternehmen haben Bundesfinanzminister Olaf Scholz und Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier vereinfachte Möglichkeiten der Stundung und Herabsetzung von Steuerzahlungen angekündigt. Einige davon sind bereits in Kraft.

Fällige Steuerzahlungen können zunächst befristet bis Ende 2020 auf Antrag zinslos gestundet werden, wenn Unternehmer Liquiditätsprobleme durch die Corona-Krise geltend machen. Für Steuerzahlungen, die in 2021 fällig werden, müssen die Stundungsanträge noch „eingehender” begründet werden. Noch ist nicht bundesweit einheitlich festgelegt, für welchen Zeitraum die Steuerzahlung gestundet wird.

Bereits festgesetzte Vorauszahlungen für die Einkommen- oder Körperschaftsteuer mit den Vorauszahlungsterminen 10. Juni /10. September/ 10. Dezember 2020 können auf Antrag herabgesetzt werden. Entsprechende Antragsformulare gibt es auf den Websites der Landesfinanzverwaltungen. Unternehmen/Selbstständige, die bereits zum 10. März 2020 Vorauszahlungen in voller Höhe geleistet haben, können auch dafür nachträglich eine Herabsetzung und Erstattung beantragen.

Zugleich sollen die Finanzämter bis Jahresende 2020 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen.Hinsichtlich der Gewerbesteuervorauszahlungen besteht für Unternehmer die Möglichkeit, in einem ersten Schritt bei den Finanzämtern eine Herabsetzung des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewerbesteuermessbetrages zu beantragen. Die Gemeinden sind daran gebunden und werden im Nachgang die Gewerbesteuervorauszahlung entsprechend herabsetzen. Zudem können ebenfalls Stundungs- und Erlassanträge gestellt werden.

Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen: Nordrhein-Westfalen sieht für Unternehmen, die eine Dauerfristverlängerung nach §§ 46ff UStDV beantragt haben, zusätzlich die Möglichkeit vor, die Sondervorauszahlung auf Null setzen zu lassen. Bereits geleistete Sondervorauszahlungen für die Umsatzsteuer werden von der Finanzverwaltung erstattet. Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen diesen Unternehmern die Verwendung des bekannten Vordrucks „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung” (USt 1 H). Der Antrag kann mit ELSTER erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Ergänzend zu den umfassenden Unterstützungen für Unternehmen und Selbstständige ist es unter bestimmten Bedingungen möglich, dass die Beitragszahlungen für die Sozialversicherungen von den gesetzlichen Krankenkassen vorübergehend gestundet werden.  Um den Unternehmen und Selbstständigen hier zu helfen, hat der GKV-Spitzenverband allen gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge vorübergehend zu erleichtern.

Eine Stundung der Beiträge zu den erleichterten Bedingungen ist grundsätzlich aber nur dann möglich, wenn alle anderen Maßnahmen aus den verschiedenen Hilfspaketen und Unterstützungsmaßnahmen der Bundesregierung ausgeschöpft sind.

Verbände und Organisationen begrüßen Hilfspaket

Der Handelsverband Deutschland hat die Hilfsmaßnahmen als sinnvoll und geeignet beurteilt, betont jedoch,  dass die Hilfen schnellstmöglich bei den betroffenen Unternehmen ankommen müssen.

Hier zählt jeder Tag. Kreditprüfungen durch die Hausbanken etwa, die mehrere Wochen dauern, seien inakzeptabel. Die Unternehmen brauchen jetzt verlässliche Zusagen, sagt HDE Hauptgeschäftsführer Stefan Genth.

Eine zentrale Rolle werden die von Bund und Ländern bereitgestellten Soforthilfen in Form von nicht zurückzahlbaren Direktzuschüssen spielen.

Das Soforthilfe-Programm der Bundesregierung ist wichtig, wenn auch vom möglichen Auszahlungsbetrag knapp bemessen, so Genth.

 

Auch das Institut für Mittelstandsforschung Bonn begrüßt die staatliche Unterstützung.

Die Bundesregierung hat in dieser schwierigen wirtschaftlichen Phase mit ihren umfassenden Unterstützungsmaßnahmen sowohl für die Großkonzerne als auch für den Mittelstand ein sehr positives Zeichen gesetzt. Es ist zudem gut, dass sie auch die Solo-Selbstständigen im Blick hat, erklärt Prof. Dr. Friederike Welter.

Positiv bewertet wird das Paket ebenfalls vom Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), wobei  die Resthaftung der Kreditinstitute und Hausbanken vor Ort eine wichtige Herausforderung bleibt.

Das Hilfspaket der Bundesregierung ist wichtig, sagt der Dr. Eric Schweitzer, der Präsident des DIHK.

Es spiegele das in den vergangenen zehn Tagen gewachsene Bewusstsein über das wirtschaftliche Ausmaß der Corona-Krise wider.Das gilt für das Sofortprogramm für Solo-Selbständige und Kleinstunternehmen., aber auch für das umfassende Kreditpaket wie für die Anpassungen im Insolvenzrecht.

Schweitzer mahnt jedoch zugleich, dass die Hilfsgelder noch im März fließen und zugleich auch die Steuerstundungen wirken.

Foto: Pixabay

Demnächst finden Sie bei uns auch einen Überblick über die Corona-Hilfen der einzelnen Bundesländer.

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