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Das sind die wichtigsten Rechtsänderungen 2021 [TEIL 1]

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2021 werden zahlreiche Rechtsänderungen in Kraft treten. Der DSLV hat hierzu eine Übersicht über die für die Speditions- und Logistikbranche maßgeblichen Änderungen erstellt.

Arbeits- und Sozialrecht

Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2021 für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer auf 9,50 Euro und zum 1. Juli 2021 auf 9,60 Euro pro Zeitstunde. Damit wird die Lohnuntergrenze auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch die Bundesregierung angepasst.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung
Zum 1. Januar 2021 werden wichtige Rechengrößen in der Sozialversicherung angepasst. Die
monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt 2021 im
Westen von 6.900 Euro auf 7.100 Euro, im Osten von 6.450 Euro auf 6.700 Euro pro Monat. In
der gesetzlichen Krankenversicherung steigt die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze
von jährlich 62.550 auf 64.350 Euro und die Beitragsbemessungsgrenze von jährlich 56.250 auf
58.050 Euro. Zudem wurde die Bezugsgröße in der Sozialversicherung als Grundlage der Beitragsberechnung in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöht. Sie steigt in den
westdeutschen Bundesländern von 3.185 auf 3.290 Euro/Monat und in den ostdeutschen Bundesländern von 3.010 auf 3.115 Euro/Monat.

Zoll-, Außenwirtschaftsrecht und Umsatzsteuer

MwSt-Digitalpaket

Im Rahmen des MwSt-Digitalpakets werden zur vereinfachten Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ab dem 1. Juli 2021 zwei steuerliche Sonderregelungen für Warensendungen bis
zu 150 Euro im B2C-Bereich geschaffen. Mit dem Import-One-Stop-Shop, beziehungsweise einem „Special Arrangement“ sollen insbesondere der Wegfall der EUSt-Befreiung für Kleinsendungen bis 22 Euro kompensiert und die enormen Mengenzuwächse einfuhrabgabenpflichtiger
Sendungen bewältigt werden. Das neue ATLAS-Modul IMPOST erlaubt zollrechtlich bei der Abgabe einer Zollanmeldung von Sendungen mit geringem Wert die Verwendung eines sehr reduzierten Datensatz, der nurein Drittel aller Angaben einer Standard-Zollanmeldung verlangt (super reduced dataset). Da
IMPOST nicht rechtzeitig zum 1. Juli 2021 in Betrieb gehen wird, arbeitet der deutsche Zoll aktuell an Übergangslösungen.

Wiederanhebung der Umsatzsteuersätze zum 1.1.2021

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetzes wurden ab dem 1. Juli 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 Prozent temporär gesenkt. Die Befristung endet am 31. Dezember 2020, so dass ab dem 1. Januar
2021 wieder die regulären Steuersätze von 19 und 7 Prozent gelten.
Maßgeblich für die Anwendung der Umsatzsteuersätze ist der jeweilige Leistungszeitpunkt.
Sonstige Leistungen, z.B. Beförderungsleistungen, sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt, es genügt die Angabe des Monats in der Ausgangsrechnung.

Recht / Allgemein

Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz

Voraussichtlich im Januar 2021 wird das Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz
– SanInsFoG in Kraft treten, mit dem insbesondere für solche Unternehmen verbesserte Sanierungsmöglichkeiten geschaffen werden, die infolge der zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie ergriffenen Maßnahmen Umsatzeinbrüche erlitten haben.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Insolvenzen dieser unverschuldet in wirtschaftliche
Not geratenen Unternehmen vermieden und Restrukturierungen erleichtern werden. Hierfür soll es Unternehmen leichter möglich sein, sich auch außerhalb der Insolvenz bzw. des Insolvenzverfahrens zu sanieren.

Marktüberwachungs-Verordnung – VERORDNUNG (EU) 2019/1020

Mit Wirkung zum 16. Juli 2021 gilt die Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung
und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 („Marktüberwachungs-Verordnung“ –
MÜ-VO). Ziel der MÜ-VO ist eine Stärkung und Vereinheitlichung von Marktüberwachungsmaßnahmen für eine Vielzahl von Produkten und Waren.
Die MÜ-VO sieht einige Verpflichtungen für „Fulfilment-Dienstleister“ vor, die die Produktsicherheit und den Verbraucherschutz sicherstellen sollen. Unter „Fulfilment-Dienstleistern“ sollen alle natürlichen oder juristischen Personen zu verstehen sein, die mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbieten: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand von Produkten, an denen sie kein Eigentumsrecht haben. Ausgenommen hiervon sind neben Postund Paketzustelldiensten auch „Frachtverkehrsdienstleistungen“.
„Fulfilment-Dienstleister“ sind subsidiär (nachrangig) verpflichtet, besondere Aufgaben (zum
Beispiel Überprüfung und Bereithaltung der Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen) hinsichtlich solcher Produkte wahrzunehmen, für die eine EU-Konformitätserklärung (CEKennzeichnung), eine Leistungserklärung und technische Unterlagen vorgesehen sind (zum Beispiel Spielzeug, Elektro(-nik)artikel, Maschinen, Bauprodukte). Die subsidiäre Verpflichtung der
„Fulfilment-Dienstleister besteht erst, wenn weder der Hersteller noch ein Einführer oder ein
vom Hersteller schriftlich zur Wahrnehmung der Aufgaben beauftragter Bevollmächtigter in der
EU niedergelassen ist.
Darüber hinaus sind „Fulfilment-Dienstleister“ dann, wenn Hersteller, Einführer und Bevollmächtigter nicht in der EU ansässig sind, hinsichtlich einer Vielzahl weiterer Produkte (zum Beispiel Textilien, Schuhe, Verpackungen, Kosmetika) verpflichtet, auf dem Produkt oder der Verpackung, dem Paket oder in einem Begleitdokument ihren Namen, ihre eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke sowie ihre Kontaktdaten einschließlich der Postanschrift anzugeben.

Versicherungssteuergesetz – VersStG

Im Januar 2021 wird voraussichtlich das Gesetz zur Modernisierung des Versicherungssteuerrechts
und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften in Kraft treten. Das Gesetz sieht unter anderem eine Änderung des Versicherungssteuergesetzes vor, die für Unternehmen mit Sitz in
Deutschland zu einer Doppelbesteuerung von belegenen Risiken führen könnte, die außerhalb
des EWR (Europäischen Wirtschaftsraums) belegen sind: In Deutschland ansässige Unternehmen, die ihre im Nicht-EWR-Ausland belegenen Betriebsstätten oder ihre in ein amtliches Register außerhalb des EWR eingetragenen Fahrzeuge bei einem Versicherer mit Sitz innerhalb
des EWR versichert haben, schulden demnach neben der gegebenenfalls zusätzlich anfallenden
lokalen Versicherungssteuer zukünftig auch deutsche Versicherungssteuer.

Foto: Pixabay

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