Die EU-Kommission hat grünes Licht für Corona-Beihilfen gegeben, die Deutschland bei der Kommission für die Deutsche Bahn angemeldet hatte.
Die Deutsche Bahn AG und ihre Tochtergesellschaften DB Netz AG, DB Energie GmbH und DB Station & Service AG erhalten nun eine Entschädigung aufgrund der im Frühjahr 2020 ausgebrochenen Corona-Pandemie und der damit verbundenen Beschränkungen, die für die Unternehmen enorme Einnahmeverluste zur Folge hatten.
Die EU-Kommission hat eine deutsche Beihilfe für die Deutsche Bahn AG über 215 Millionen Euro genehmigt. Die Maßnahme entschädigt das Unternehmen für Schäden, die durch #COVID19 und damit verbundene Beschränkungen entstanden sind.
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— Europäische Kommission – Vertretung in Deutschland (@EUinDE) July 27, 2022
Wie Brüssel am Mittwoch mitteilte, geht es um eine Kapitalzuführung in Höhe von 215 Millionen Euro. Die Unterstützung soll die Deutsche Bahn für Schäden entschädigen, die den drei genannten Tochtergesellschaften von Mitte März bis Ende Mai 2020 aufgrund der Corona-Pandemie und der damit verbundenen Beschränkungen entstanden sind.
Deutschland meldete bei der Kommission nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eine Kapitalzuführung von 215 Mio. EUR für die Deutsche Bahn an, mit der das Unternehmen für die Deckung der Verluste entschädigt werden soll. Die Kommission hat daraufhin die Maßnahme auf Grundlage des genannten Artikels geprüft.
Nach dieser Bestimmung kann die Kommission Beihilfen für bestimmte Unternehmen beziehungsweise Beihilferegelungen für bestimmte Wirtschaftszweige genehmigen, die von den Mitgliedstaaten gewährt werden, um Schäden durch außergewöhnliche Ereignisse auszugleichen.
Nach Auffassung der Kommission stellt die COVID-19-Pandemie ein solches außergewöhnliches Ereignis dar, weil die Situation beispiellos sowie nicht vorhersehbar gewesen sei und sich erheblich auf die Wirtschaft auswirke. Folglich seien auch Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten gerechtfertigt. Die Kommission hat die Maßnahme für angemessen erachtet, da der vorgesehene Ausgleich nicht über die erforderliche Höhe hinausgehe, um die Schäden zu decken und ist deshalb zu dem Ergebnis gekommen, dass die Maßnahme mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehe, heißt es abschließend in der Pressemitteilung.