Foto: Deutsche Bahn / Konzernzentrale der Deutschen Bahn AG am Potsdamer Platz in Berlin (Bahntower)

Kartellabsprache: Deutsche Bahn muss 48 Millionen Euro Strafe zahlen

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Die Deutsche Bahn (DB) muss wegen eines Verstoßes gegen das EU-Kartellrecht eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 48 Mio. Euro bezahlen. Dies hat die EU-Kommission am Dienstag mitgeteilt.

Wie die EU-Kommission in einer Pressemitteilung erklärt, waren insgesamt drei Eisenbahnkonzerne: die Deutsche Bahn (DB), die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und die Société Nationale des Chemins de fer belges (SNCB) an einem Kartell beteiligt, bei dem es sich um die Aufteilung von Kunden handelte, die auf wichtigen Eisenbahnkorridoren in der EU in Ganzzügen erbrachte grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste in Anspruch nahmen. Die Unternehmen hätten ihre Beteiligung an dem Kartell eingeräumt.

Die Untersuchung der Kommission ergab, dass sich die drei Eisenbahnunternehmen durch den wettbewerbswidrigen Austausch von Informationen über Kundenanfragen nach wettbewerblichen Angeboten abstimmten und sich gegenseitig höhere Preisangebote verschafften, um ihren Geschäftsbereich zu schützen. Die Unternehmen beteiligten sich damit an einem System zur Kundenaufteilung, was nach den EU-Wettbewerbsvorschriften nicht erlaubt ist.

Das wettbewerbswidrige Verhalten betraf den konventionellen Frachtverkehr in einem Zeitraum vom 8. Dezember 2008 bis zum 30. April 2014. Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass SNCB daran allerdings erst ab dem 15. November 2011 und ausschließlich in Bezug auf Transporte durch ÖBB, DB und SNCB beteiligt war.

Während der ÖBB die Sanktion aufgrund einer Kronzeugenregelung vollständig erlassen wurde, wird die Deutsche Bahn 50 Prozent mehr zahlen müssen, weil sie zuvor für ein anderes Kartell haftbar gemacht worden war und es sich daher um einen Wiederholungsfall handelte.

Allerdings wurde die Strafe wegen einer Zusammenarbeit im Rahmen der Kronzeugenregelung mit den Ermittlern sowieso um 45 Prozent ermäßigt. Die SNBC erhielt wiederum eine Ermäßigung von 30 Prozent. Die Höhe der Ermäßigung richtet sich danach, wann die Unternehmen ihre Zusammenarbeit angeboten haben und inwieweit dies hilft, ein Kartell nachzuweisen. Weitere zehn Prozent wurden in beiden Fällen abgezogen, weil die Kartellteilnehmer ihre Beteiligung eingeräumt haben.

Foto: Deutsche Bahn

 

 

 

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