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Ladungssicherung bei LKW

Immer wieder kommt es zu Unfällen mit LKW, deren Ladung nicht oder nicht vorschriftsmäßig gesichert ist. Für das Jahr 2020 verzeichnete das Statistische Bundesamt 537 Unfälle mit Personenschäden und 1.004 Unfälle mit Sachschäden aufgrund unzureichend gesicherter LKW-Ladungen. Ist die Ladung nicht ausreichend befestigt, können umherfliegende Ladungsteile schlimmstenfalls zu lebensgefährlichen Geschossen werden.

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Für die Ladungssicherung bei LKW sind Fahrer und Verlader verantwortlich. Verlader sind dafür zuständig, dass die Ladung ordnungsgemäß verstaut wird. Der Fahrer muss das jedoch nachprüfen. Kommt es zu einem Unfall durch ungesicherte Ladung, müssen oft Fahrer und Verlader haften.

Rechtliche Grundlagen für die Ladungssicherung bei LKW

Die wichtigste rechtliche Grundlage für die Ladungssicherung bei LKW ist die Straßenverkehrsordnung (StVO). In § 22 Absatz 1 ist geregelt, dass die Ladung einschließlich der zur Ladungssicherung erforderlichen Geräte und Ladeeinrichtungen so verstaut und gesichert werden müssen, dass auch bei Vollbremsungen und plötzlichen Ausweichmanövern nichts verrutschen, hin- und herrollen, umfallen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann.

In § 23 StVO ist die Verantwortlichkeit zur Ladungssicherung geregelt. Der Fahrer ist für die ordnungsgemäße Sicherung von Fahrzeug und Ladung verantwortlich und muss darauf achten, dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung nicht beeinträchtigt wird. Ist die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert, darf der Fahrer die Fahrt nicht antreten.

Eine weitere rechtliche Grundlage für die Ladungssicherung bei LKW ist die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). In § 31 ist geregelt, dass auch der Fahrzeughalter die Inbetriebnahme des Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen darf, wenn die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert ist.

Verantwortlichkeiten für die Ladungssicherung

Für die Ladungssicherung sind Fahrer und Verlader gleichermaßen verantwortlich. Während der Verlader für die korrekte Beladung zuständig ist, muss der Fahrer vor Antritt der Fahrt kontrollieren, ob die Ladung tatsächlich ordnungsgemäß gesichert ist. Weiterhin sind die Unternehmen, die Verlader und Fahrer beschäftigen, dafür zuständig, dass das beauftragte Personal ausreichend für die Ladungssicherung qualifiziert ist. Die Unternehmen müssen das notwendige Material für die Ladungssicherung bereitstellen.

Tipp: Unternehmen, die Fahrer und Verlader beschäftigen, sollten regelmäßige Schulungen anbieten, die über die korrekte Ladungssicherung informieren. Unternehmen sichern sich selbst ab, wenn die mit der Ladungssicherung beauftragten Personen durch Schulungen die erforderlichen Qualifikationen erwerben.

Pflichten des Fahrers vor und während der Fahrt

Der LKW-Fahrer kann den Fahrtantritt verweigern, wenn er feststellt, dass die Ladung nicht korrekt gesichert ist. Er ist vor und während der Fahrt zu Folgendem verpflichtet:

  • die Lastverteilung und Ladungssicherung vor Fahrtantritt zu prüfen
  • die Ladungssicherung während des Transports zu prüfen und gegebenenfalls nachzubessern
  • die Geschwindigkeit und das Fahrverhalten an die Ladung und Ladungssicherung anzupassen

Für die ordnungsgemäße Ausrüstung und den Zustand des Fahrzeugs ist nicht der Fahrer, sondern der Fahrzeughalter verantwortlich. Fahrzeughalter ist der Spediteur oder das Unternehmen, in dessen Besitz sich das Fahrzeug befindet.

Arten der Ladungssicherung bei LKW

Bei der Ladungssicherung bei LKW wird zwischen der formschlüssigen und der kraftschlüssigen Ladungssicherung unterschieden. Darüber hinaus gibt es die kombinierte Ladungssicherung als Kombination beider Arten.

Formschlüssige Ladungssicherung und die Varianten

Bei der formschlüssigen Ladungssicherung wird die Ladung so positioniert, dass sie nicht verrutschen kann. Das Verladen erfolgt bündig und lückenlos. Sind Stirnwand und Bordwände des Fahrzeugs stabil genug, ist kein weiteres Verzurren erforderlich. Ist das Fahrzeug nur teilweise beladen und entstehen Freiräume durch Ladungslücken, muss die Ladung zusätzlich gesichert werden. Die Sicherung der Ladung muss mit Gurten durch Direkt- oder Diagonalzurren erfolgen.

Beim Direktzurren wird die Ladung durch Spanngurte gesichert. Die Spanngurte dienen als Ladungsbegrenzung.

Beim Diagonalzurren werden Spann- oder Zurrgurte mit Ratsche sowie rutschhemmende Unterlagen und Kantenschützer verwendet. Dabei werden drei Techniken unterschieden:

  • Schrägzurren, bei dem vier Zurrgurte in Quer- und Längsrichtung gespannt werden, sodass ein vertikaler Winkel von 90 Grad zwischen Ladefläche und Sicherungsgurt entsteht
  • Kopflashing, wenn die Ladung nicht an der Stirn- oder Rückwand des Fahrzeugs positioniert werden kann und in eine Schlinge zur Seitensicherung gelegt wird
  • Buchtlashing, bei dem die Ladung mit mindestens zwei Zurrmitteln von beiden Seiten umspannt wird

Kraftschlüssige Ladungssicherung

Die kraftschlüssige Ladungssicherung erfolgt durch Niederzurren der Ladung. Mit Zurrgurten wird die Ladung so fest auf die Ladefläche gepresst, dass kein Verrutschen mehr möglich ist. Der Effekt wird durch Anti-Rutsch-Matten oder rutschhemmende Böden noch verstärkt. Die Reibung wird dadurch erhöht.

Was ist noch bei der Beladung zu beachten?

Zusätzlich zur Ladungssicherung muss der Lastverteilungsplan beachtet werden, damit es nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Achslasten kommt. Mit Sperrbalken und anderen Hilfsmitteln können schwere Ladeeinheiten voneinander getrennt werden. Ein Fahrzeug gilt als überladen, wenn das zulässige Gesamtgewicht durch die Ladung überschritten wird.

Strafe bei Nichteinhaltung der Vorschriften zur Ladungssicherung

Wie hoch das Bußgeld bei Überladung des Fahrzeugs ist, hängt davon ab, um wie viel Prozent die zulässige Gesamtlast überschritten wird. Gegen Fahrer und Fahrzeughalter werden Bußgelder in unterschiedlicher Höhe und auch ein Punkt in Flensburg verhängt.

Bußgelder werden auch verhängt, wenn:

  • die Ladung nicht ausreichend gegen Herabfallen gesichert wurde
  • die Sicherungsmittel nicht ordnungsgemäß angebracht wurden
  • die Ladung nicht gegen vermeidbaren Lärm gesichert wurde
  • die zulässige Gesamthöhe durch die Ladung überschritten wurde

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