TransInfo

Lkw-Fahrverbote in Belgien und Luxemburg im Jahr 2021

Lesezeit 9 Min.

In Belgien gibt es keine regelmäßigen Lkw-Fahrverbote. Allerdings dürfen laut Vorschriften an bestimmten Tagen und zu bestimmten Zeiten keine Transporte mit Übergröße ausgeführt werden.

Auf Autobahnen ist  Lastkraftverkehr dieser Art von 6 Uhr samstags bis 9 Uhr montags verboten. Der Transport mit übernormativen Abmessungen (Breite über 3,5 m oder Länge über 30 m oder Höhe über 4,30 m) ist jeden Tag von 6 bis 21 Uhr verboten.

An folgenden Feiertagen ist der Transport von überdimensionalen Lasten verboten:

– 5. April, Ostermontag,

– 1. Mai, Tag der Arbeit,

– 24. Mai, Pfingsten,

– 21. Juli, Nationalfeiertag,

– 15. August, Mariä Himmelfahrt,

– 1. November, Allerheiligen ,

– 11. November, Jahrestag des Waffenstillstands von 1918,

– 25. Dezember, Weihnachten.

Die Beschränkungen gelten von 16 Uhr am Vortag des Feiertags bis 9 Uhr am folgenden Tag auf Autobahnen. Auf anderen Straßen gelten sie von 6 Uhr samstags bis 6 Uhr montags.

Der Verkehr von Lastkraftwagen mit übergroßen Ladungen ist auf den folgenden Autobahnabschnitten ebenfalls täglich von 6 bis 9 Uhr und von 16 bis 21 Uhr verboten:

– Antwerpener Umgehung R1, zwischen den Anschlussstellen 2 (Antwerpen-Noord) und 6 (Linkeroever),

– Brüsseler Ring R0,

– Umgehung von Charleroi R9,

– Autobahn A604-A15 zwischen Seraing und Hognoul und der Anschlussstelle Loncin in Richtung Seraing-Hognoul,

– Umgehung von Lüttich E40/E42-E25, zwischen den Anschlussstellen Nr. 33 (Burenville) und Nr. 42 (Tilff) und auf der Autobahn A003, zwischen den Anschlussstellen Loncin und Cheratte

– A10 (E40) zwischen Aalst und Brüssel, Richtung Brüssel -> Aalst

– A7 (E19) zwischen Hal und Brüssel in Richtung Brüssel -> Hal.

– A3 (E40) zwischen Heverlee (Kreuz E40 / E314) und Brüssel in Richtung Brüssel -> Heverlee.

– A1 (E19), zwischen Mechelen und Brüssel, Richtung Brüssel -> Mechelen.

– A4 (E411), zwischen Wavre (Anschlussstelle 8) und Brüssel, Richtung Brüssel -> Wavre.


Auf den übrigen Straßen ist der Verkehr mit übergroßen Ladungen von 6 Uhr samstags bis 6 Uhr montags verboten. Fahrzeuge, die nicht der Norm entsprechen (mehr als 4 m breit oder mehr als 30 m lang), dürfen die Stra
βen zwischen 6 Uhr morgens und 21 Uhr abends nicht befahren.


Während der Sommerferienzeit (
vom 27. Juni bis einschließlich 4. September) ist der Verkehr von Lkw mit überdimensionalen Ladungen freitags von 15 bis 22 Uhr verboten.

Kalender der gesetzlichen Feiertage im Jahr 2021:

– 4. April, Ostersonntag,

– 5. April, Ostermontag,

– 1. Mai, Tag der Arbeit,

– 13. Mai, Christi Himmelfahrt,

– 24. Mai, Pfingsten,

– 11. Juli, Flämischer Gemeinschaftstag – nur in Flandern,

– 21. Juli, Nationalfeiertag,

– 15. August, Mariä Himmelfahrt,

– 27. September, Tag der französischen Gemeinschaft – nur in Wallonien,

– 1. November, Allerheiligen,

– 11. November, Jahrestag des Waffenstillstands von 1918,

– 25. Dezember, Weihnachten.


In den Stadtgebieten von Antwerpen, Brügge, Brüssel, Charleroi, Kortrijk, Gent, Hasselt, Lüttich, Löwen, Mechelen, Mons, Namur, Ostende, Tournai und Verviers ist der Verkehr von Lastkraftwagen mit übergroßen Lasten von 7 bis 9 Uhr und von 16 bis 18 Uhr verboten.


Denken Sie auch daran, dass in Belgien bei Regen oder Schneefall ein Überholverbot für Fahrzeuge über 7,5 t gilt.

Fahrverbote in Luxemburg

Die Verbote in Luxemburg gelten für Lastkraftwagen mit oder ohne Sattelauflieger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Es gelten Einschränkungen auf dem gesamten Straßen- und Autobahnnetz.

Fahrzeuge, die von Deutschland oder Belgien nach Frankreich fahren, dürfen an Samstagen und Tagen vor Feiertagen ab 21:30 Uhr und bis 21:45 Uhr an Sonn- und Feiertagen nicht fahren. Auf der anderen Seite müssen Fahrer, die von Belgien oder Frankreich nach Deutschland fahren, an Samstagen und den Tagen vor Feiertagen ab 23:30 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 21:45 Uhr eine Pause einlegen.

Gesetzliche Feiertage im Jahr 2021

– 5. April, Ostermontag,

– 1. Mai, Tag der Arbeit,

– 9. Mai, Europatag,

– 13. Mai, Christi Himmelfahrt,

– 24. Mai, Pfingsten,

– 23. Juni, Nationalfeiertag (an diesem Tag gibt es keine Einschränkungen),

– 15. August, Mariä Himmelfahrt,

– 1. November, Allerheiligen,

– 25.-26. Dezember, Weihnachten.

Neben den Einschränkungen an Feiertagen gelten in Luxemburg auch Verbote am: 8. Mai, 14. Juli und 11. November für den Verkehr in Richtung Frankreich.

Fahrzeuge, die von den Verboten betroffen sind, dürfen während der Einschränkungen nicht auf öffentlichen Straßen halten oder parken. Diese Bedingung gilt auch für Fahrzeuge mit einem zGG von mehr als 7,5 t, die in Luxemburg zugelassen oder teilbeladen sind und Güter nach Frankreich oder Deutschland befördern.

Darüber hinaus gilt für die folgenden Straßen ein permanentes Fahrverbot für Lkw über 3,5 t (mit Ausnahme von Anliegerfahrzeugen und Kleintransportern):

– CR150, zwischen der Kreuzung mit der CR152 in Burmerangei und der Kreuzung der CR150 mit der CR152 in Remerschen (in beide Richtungen),

– CR152 zwischen der Kreuzung mit CR150 bei Burmerange und der Kreuzung mit CR152B bei Schengen (in beide Richtungen),

– N16, zwischen der Kreuzung mit der N16A in Mondorf-les-Bains und der Anschlussstelle Mondor, die die A13 und die N16 verbindet (in beiden Richtungen),

Die zuvor genannten Fahrzeuge dürfen auch folgende Straβen nicht benutzen:

– Kreuz Schengen mit A13 in Richtung Croix de Bettembourg, zwischen N10 und A13,

– CR151 von der Kreuzung mit der N16 bei „Kapebësch” bis zur Kreuzung mit der CR152 bei Bech-Kleinmacher,

– CR162 von der Kreuzung mit CR150A bei Elvange bis zur Kreuzung mit CR152 bei Wintrange.


Die Verbote gelten nicht für folgende Fahrzeuge:

– Transport von lebenden Tieren, verderblichen tierischen Produkten – unabhängig von ihrem Zustand (frisch, gefroren, tiefgefroren oder gesalzen, geräuchert, getrocknet, sterilisiert); frischen oder unverarbeiteten verderblichen pflanzlichen Produkten (Obst und Gemüse), Blumen oder Schnittpflanzen und Topfblumen,

– Leerfahrten im Zusammenhang mit der Beförderung der oben genannten Güter, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie in Richtung Deutschland erfolgen,

– Fahrzeuge, die während der Ernte zum Sammeln und Transportieren von landwirtschaftlichen Produkten vom Ort der Ernte zum Ort der Lagerung, Verpackung, Verarbeitung verwendet werden,

– Transport von Gütern, die für die ordnungsgemäße Organisation von Sport-, Kultur-, Bildungs-, wirtschaftlichen oder politischen Veranstaltungen und Aktivitäten notwendig sind,

– Fahrzeuge, die ausschließlich Zeitungen befördern,

– Transporte im Zusammenhang mit dem Umzug von Büros und Fabriken,

– Fahrzeuge von Einzelhändlern, die für den Verkauf ihrer Produkte auf Messen oder Märkten genutzt werden,

– Kombinierter Transport auf Schiene und Straße, zwischen dem Ort der Beladung und der Umladestation oder zwischen der Umladestation und dem Ort der Entladung (des Bestimmungsortes), sofern die zurückgelegte Strecke 200 km nicht überschreitet und der Transport in Richtung Deutschland stattfindet,

– Transporte, die auf der Grundlage einer Sondergenehmigung des Verkehrsministeriums stattfinden (bei der Kontrolle vorzulegen), mit dem oben genannten zGG. Dies gilt insbesondere für den Transport, der den ununterbrochenen Betrieb von Fabriken, die Kontinuität der Versorgung und die Bereitstellung von öffentlichen Dienstleistungen im Hinblick auf unmittelbare lokale Bedürfnisse sicherstellt.

Foto: Wikipedia/ LimoWreck Gnu Free License

 

Tags