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Österreichische Spediteure unter Kartellverdacht

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29.04.2010

Nach neuesten Pressebereichten stehen mehr als 40 Spediteure aus Österreich unter Kartellverdacht. Von 1994 bis 2007 sollen sie untereinader Preise abgesprochen haben. Das würde einen ernsten Verstoß gegen das europäische Kartellverbot bedeuten.

Der Fall wurde von der österreichischen Bundeswettbewerbsbehörde aufgedeckt. 42 österreichischen Speditionsunternehmen wurde eine illegale Preisabsprache vorgeworfen.

Auf 36 000 Aktenseiten beschuldigt die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB)  die Spediteure nicht nur einer Preisabsprache, sondern auch dass sie Kunden im Stückgutverkehr nach Regionen aufgeteilt  haben, um miteinander nicht rivalisieren zu müssen.

Die Aufgabe der Kartellgesetzgebung besteht darin, das Bestreben des Staates, Vereinbarungen zwischen konkurrierenden Unternehmen zu untersagen, durch die diese an die Stelle des ansonsten zwischen Ihnen bestehenden Wettbewerbs ein einheitliches Vorgehen setzen, um dadurch wirtschaftliche Macht zu bilden und diese zum Schaden ihrer Abnehmer zu nutzen.

Eine Preisabsprache ist als Verstoß gegen Art. 81 EG-Vertrag zu interpretieren. Laut diesem sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verboten, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, insbesondere

a) die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen;

b) die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen;

c) die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen;

d) die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden;

e) die an den Abschluß von Verträgen geknüpfte Bedingung, daß die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.

(2) Die nach diesem Artikel verbotenen Vereinbarungen oder Beschlüsse sind nichtig.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 können für nicht anwendbar erklärt werden auf

– Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen,

-Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen,

– aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen,

die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen

a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder

b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

Autor: Agnieszka Sterniak

Ursprung: http://www.wienerzeitung.at/DesktopDefault.aspx?TabID=3929&Alias=WZO&cob=480101