Am 25. Mai ist EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten. Da die meisten Transportunternehmen Systeme zur Standortortung des Fahrzeuges haben, stellt sich die Frage, ob die Anwendung solcher Lösungen als Verarbeitung personenbezogener Daten definiert werden kann.
An der Stelle ist es angebracht die Definition von personenbezogenen Daten erneut zu betrachten. Gemäß der DSGVO handelt es sich um Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener). Damit sind alle Informationen gemeint, die über eine Person etwas aussagen beispielsweise Namen, ID-Nummern, Standortdaten.
Wie wir sehen können, besagt die Definition in der DSGVO eindeutig, dass Daten über den Standort auch personenbezogene Daten sind. Viele werden sich jetzt die Frage stellen, warum solche als personenbezogene Daten klassifiziert werden, wenn es doch nur um die Ortung eines Fahrzeuges geht. Die Antwort ist einfach: Ein bestimmtes Fahrzeug kann so mit einem bestimmten Mitarbeiter in Verhältnis gebracht werden.
Im Klartext heißt das, dass die Anwendung von Standortermittlungssystemen auch als Verarbeitung personenbezogener Daten definiert werden kann.
Wann ist die Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich?
Die grundlegende Frage in Hinsicht auf die DSGVO ist, ob wir die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Verarbeitung von Daten benötigen oder ob es genügt, Angestellte lediglich zu informieren. Wie üblich ist die Antwort nicht einfach: In einigen Fällen ist eine Zustimmung erforderlich und in einigen Fällen nicht.
Beginnen wir mit dem Fall, in dem eine solche Zustimmung nicht notwendig ist. Wenn das System den Mitarbeiter nur bei der Ausübung seiner Arbeit – also während der Fahrt – verfolgt, reicht es aus, ihn darüber zu informieren.
Probleme treten auf, wenn unser System ununterbrochen arbeitet, was eigentlich Standard ist, und damit dem Arbeitgeber die Möglichkeit gibt, das Fahrzeug und gleichzeitig auch den Beschäftigten auch während der Pause zu verfolgen. In solch einem Fall kann die Verarbeitung der Daten eine Verletzung der Privatsphäre bedeuten.
Heißt das etwa, dass wir solche Systeme nicht benutzen dürfen? Die Antwort lautet: Die Systeme können weiterhin genutzt werden, aber es reicht nicht aus, den Mitarbeiter nur über die Verarbeitung seiner Standortdaten zu informieren. Wir benötigen eine ausdrückliche Genehmigung, dass wir als Arbeitgeber solche Daten verarbeiten dürfen.
Zusammenfassend ist es im Falle eines Fahrzeugverfolgungssystems die beste Lösung, die Genehmigung des Mitarbeiters zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten einzuholen. Auch sollten wir daran denken, dass die Genehmigung ausdrücklich gestattet werden muss und dass die vom Mitarbeiter zu unterzeichnende Dokumente unter anderem Informationen über den Zweck der Datenverarbeitung enthalten müssen.
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