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Urteil im Musterverfahren. LKW-Maut verstößt teilweise gegen EU-Recht

Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG) befasste sich am Dienstag, 30. November erneut mit der Berechnung der LKW-Maut. Eine polnische Spedition forderte in einem Musterverfahren eine Rückzahlung der Mautgebühren in Höhe von 12.000 Euro. Den zwei polnischen Spediteuren wurde teilweise Recht gegeben. Das Urteil könnte Bedeutung für die künftige Maut-Erhebung haben.

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Das Musterverfahren läuft bereits seit mehreren Jahren, in welchem es um mutmaßlich zu viel gezahlte Maut im Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2011 geht. Der Kläger ist ein Speditionsunternehmen in Polen, welches eine Rückzahlung von rund 12 000 Euro Mautgebühren fordert. In erster Instanz wurde die Klage vom Verwaltungsgericht Köln abgewiesen.

Der Europäische Gerichtshofs EuGH hat bereits am 28. Oktober 2020 entschieden, dass nach der EU-Wegekostenrichtlinie die Kosten für die Verkehrspolizei bei der Kalkulation der LKW-Maut nicht berücksichtigt werden dürfen. Dies war nicht mehr Gegenstand des heutigen Urteils, nachdem die Bundesrepublik den Klägern insoweit die Mautgebühren rund 424 Euro zwischenzeitlich erstattet hatte.

LKW-Maut verstößt teilweise gegen EU-Recht

Am Dienstag hat das OVG zwei polnischen Spediteuren teilweise Recht gegeben. Die Erhebung der LKW-Maut war in den Jahren 2010 und 2011 teilweise unionsrechtswidrig, weil bei der Berechnung der Mautsätze die Kapitalkosten der Autobahngrundstücke fehlerhaft kalkuliert worden sind. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und die Bundesrepublik Deutschland zu einer teilweisen Rückerstattung von Mautgebühren an die Kläger verpflichtet, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.

Das OVG hat die Bundesrepublik verpflichtet, den Klägern weitere
565 Euro an Mautgebühren zu erstatten. Außerdem müssen beide
Rückerstattungsbeträge für die Zeit ab Zahlung der Maut bis zum Tag der Erstattung verzinst werden.

Begründung des Urteils

Zur Begründung des Urteils hat die Vorsitzende des 9. Senats ausgeführt:

Die Mautgebühren dürfen nach den Vorgaben der EU-Wegekostenrichtlinie die Infrastrukturkosten nicht überschreiten.

Damit sei es nicht vereinbar, wenn bei den Kapitalkosten der Autobahngrundstücke statt mit ihrem Anschaffungswert mit ihrem aktuellen Wiederbeschaffungswert kalkuliert werde. Anders als andere Anlagegüter erleiden Grundstücke keinen Substanzverlust und müssen nicht nach einer gewissen Zeit erneut beschafft werden.

Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entscheidet.

Seit dem Urteil des EuGH im Oktober 2020 sind inzwischen über 35.800 Erstattungsanträge von Speditionen und Logistikunternehmen beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) eingegangen.

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