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Verwaltungsgericht weist Klage einer polnischen Firma ab und bekräftigt deutsche Kabotagevorschriften

Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage einer in Polen niedergelassenen Gesellschaft abgewiesen, die der Meinung war, dass die deutschen Vorschriften zu dem güterverkehrlichen Kabotageverkehr im Widerspruch zum europäischen Recht stehen.

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Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) 1072/2009 sind im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung nach Auslieferung der Güter bis zu drei Kabotagebeförderungen zulässig, allerdings hat der Europäische Gerichtshof  in Bezug auf eine dänische Regelung entschieden, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, den Rechtsbegriff Kabotage nach eigenem Ermessen zu konkretisieren

Eine in Polen niedergelassene Firma hat die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes so interpretiert, dass sie ein zuvor untersagtes Geschäftsmodell wiederaufnehmen kann. Demnach hat diese im Anschluss an einen vorangegangenen grenzüberschreitenden Gastransport nach Deutschland und der vollständigen Entladung des Transportfahrzeugs dieses in Deutschland erneut mit Gas betankt und dann drei voneinander unabhängige Abnehmer beliefert.

Das Verwaltungsgericht Köln hat entschieden, dass ein solches Geschäftsmodell in Deutschland weiterhin unzulässig ist,  da die Firma mehr als als drei selbstständige Abnehmer beliefert hat. Laut dem VG würde es sich nur dann um eine einzelne Kabotagebeförderung handeln, wenn die Firma für einen Auftraggeber einen Abnehmer beliefert hätte. Die Anzahl der Be- bzw. Entladeorte beziehungsweise der Adressen sei in dem Fall unwichtig.

Demnach hat das Verwaltungsgericht die deutschen Vorschriften als europarechtskonform bekräftigt mit der Begründung, dass die Beklagte das ihr vom Europäischen Gerichtshof zugesprochene Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt habe.

Insoweit begegne es keinen Bedenken, dass die Beklagte sich bei dem Begriff einer einzelnen Kabotagebeförderung an den Angaben im Frachtbrief orientiere. Hiermit würden die Grenzen der VO (EG) 1072/2009 nicht überschritten. Ob andere europäische Mitgliedstaaten abweichende Regelungen erlassen hätten und ob diese strenger oder weiter seien, sei im Ergebnis unerheblich, da die nationalen Regelungen jeweils nur an den europäischen Maßstäben zu prüfen seien, argumentiert das Gericht.

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