Foto: Bartosz Wawryszuk

Unternehmen, die Zahlungen für Transportleistungen nicht geleistet haben, mussten fast 2 Millionen Euro an Bußgeldern für Verzug zahlen. Darunter bekannte Namen

Das spanische Verkehrsministerium hat eine weitere „schwarze Liste“ von Unternehmen veröffentlicht, die wegen Zahlungsrückständen im Transportsektor bestraft werden. Die Zahl der Schuldner ist um fast das Zehnfache gestiegen.

Lesezeit 5 Min.

Das spanische Ministerium hat eine Liste der Unternehmen vorgelegt, die wegen Fristüberschreitung bei der Zahlung von Straßentransporten in der ersten Hälfte dieses Jahres bestraft wurden. Auf der Liste stehen 548 Unternehmen, gegen die 626 Bußgelder in Höhe von insgesamt 1,95 Millionen Euro verhängt wurden. Die Spanne der Geldbußen reicht von 701 Euro bis zu einem Höchstbetrag von 32.008 Euro.

Im Durchschnitt belaufen sich die Sanktionen pro Unternehmen bei Zahlungsrückstand auf 3558 Euro.

Im Vergleichszeitraum des Vorjahres enthielt eine solche Liste nur 64 Einträge – fast zehnmal weniger als in diesem Jahr. Allerdings ist zu bedenken, dass es sich seinerzeit um das erste vom spanischen Verkehrsministerium veröffentlichte Register handelte. In der zweiten Hälfte des letzten Jahres enthielt die Liste bereits fast 500 Einträge, und in vier Fällen überstieg die Höhe der Geldbuße 20.000 Euro. Die aktuelle Liste enthält fünf Bußgelder in dieser Höhe.

Zu den Betroffenen gehören große nationale und internationale Spediteure, darunter Industrie- und Einzelhandelsunternehmen, nationale und internationale Logistikunternehmen sowie Agenturen und Speditionen, die ihre Dienstleistungen auslagern. Besonders auffällig sind jedoch Unternehmen wie XPO Transport Solutions (Bußgelder in Höhe von 701 Euro und 4.001 Euro), DHL (zwei Bußgelder in Höhe von je 701 Euro und ein Bußgeld in Höhe von 1.401 Euro), Rhenus Logistics (1.401 Euro), Maersk Logistics (411 Euro), Kuehne & Nagel (2.801 Euro), Stef (2.801 Euro) und Ceva Freight (1.001 Euro).

Lex specialis für das Transportgewerbe

Das Gesetz, mit dem Sanktionen für Verstöße gegen die Zahlungsfrist eingeführt wurden, trat in Spanien im Oktober 2021 in Kraft. Die Rechtsvorschriften gelten nur für den Straßenverkehrssektor und sehen hohe Geldstrafen von bis zu 6.000 Euro für verspätete Zahlungen vor. Im Wiederholungsfall können die Geldbußen bis zu 30.000 Euro betragen.

Zunächst einmal stuft das spanische Recht die Überschreitung der für das Transportgewerbe geltenden gesetzlichen Höchstzahlungsfrist als schwerwiegenden Verstoß ein, wenn die für die Zahlung verantwortliche Partei nicht der Verbraucher ist und der Preis der Transportleistung 3.000 Euro oder weniger beträgt. Im Falle von Verspätungen, wenn der Preis der Beförderungsleistung über 3.000 Euro liegt, handelt es sich bereits um einen sehr schweren Verstoß.

Die Höhe der Sanktion für nicht Fristgerechte Zahlung hängt von der Höhe des geschuldeten Betrags ab, die wie folgt berechnet wird:

  • zwischen 401 Euro und 600 Euro, wenn der Transport weniger als 1.000 Euro kostet,
  • zwischen 601 und 800 Euro, wenn der Frachtpreis zwischen 1.000 und 1.500 Euro liegt,
  • zwischen 801 und 1000 Euro, wenn der Frachtpreis zwischen 1.501 und 3.000 Euro liegt,
  • zwischen 1.001 und 2.000 Euro, wenn der Frachtpreis zwischen 3.001 und 4.000 Euro liegt,
  • zwischen 2.001 und 4.000 Euro, wenn der Preis für die Beförderung zwischen 4.001 und 6.000 Euro liegt,
  • zwischen 4.001 und 6.000 Euro, wenn der Transportpreis mehr als 6.000 Euro beträgt,
  • zwischen 6.001 Euro und 18.000 Euro, wenn die verantwortliche Person bereits wegen einer anderen sehr schweren Straftat in den letzten 12 Monaten in einem Verwaltungsverfahren bestraft worden ist.

Die Höhe des Bußgeldes kann auf 30.000 Euro erhöht werden, wenn der Zahlungsverzug die Leistungs- und Zahlungsfähigkeit des Gläubigers erheblich beeinträchtigt oder wenn die gesetzliche Höchstfrist für die Zahlung um mehr als 120 Tage überschritten wurde.

EU-Zahlungsverzugs-Verordnung

Das Europäische Parlament hat am 23. April dieses Jahres seinen Standpunkt zu den überarbeiteten Vorschriften zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen, festgelegt.

Demnach sieht der Verordnungsentwurf die Festschreibung der allgemeinen Zulässigkeit von bis zu 60 Tagen Zahlungsziel im B2B- Bereich, bei entsprechender vorheriger Vereinbarung und sogar bis zu 120 Tagen für Saisonartikel und Produkte mit niedrigem Warenumschlag, wobei hierfür konkrete Produktgruppen festgeschrieben werden sollen.

Die endgültige Verabschiedung der Verordnung sollte nach der Europawahl im Juni 2024 erfolgen, befindet sich jedoch noch in der Diskussion.

16 EU-Länder lehnen die Verordnung ab

16 EU-Länder lehnen die im Europäischen Parlament verabschiedete Verordnung nach Angaben des spanischen Spediteurverbands Fenadismer ab. Trotz dessen fordert Fenadismer die nächste polnische EU-Ratspräsidentschaft auf, die im Januar ihre Arbeit aufnehmen wird, die Verhandlungen mit dem Ziel fortzusetzen, einen gemeinsamen Standpunkt des Europäischen Rates für eine endgültige Verabschiedung der europäischen Verordnung.

Mitarbeit: Sabina Koll

Tags