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BAG veröffentlicht ergänzende Informationen zum Einsatz von Fahrern ohne gültige Berufskraftfahrer-Qualifikation (Ziffer 95)

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Am 23. März haben wir berichtet, dass aufgrund der Corona-Krise der Einsatz von Fahrern, denen es nicht gelungen ist ihre Berufskraftfahrer-Qualifikation (Ziffer „95“) zu verlängern, vorübergehend nicht geahndet wird. Jetzt hat BAG dazu ergänzende Informationen veröffentlicht.

Um insbesondere die erforderliche Bereitstellung von Gütern zur medizinischen Versorgung, aber auch Waren des täglichen Bedarfs sicherzustellen und dem hohen Bedarf an Fahrern Rechnung zu tragen, verzichtet das Bundesamt für Güterverkehr beim Einsatz von Fahrern ohne gültige Berufskraftfahrer-Qualifikation (Ziffer „95“) bis einschließlich 17. April auf Beanstandungen, heißt es auf der Webseite des BAG.

Der Grund für eine solche Entscheidung war, dass Weiterbildungsveranstaltungen momentan nicht stattfinden können und bei abgelaufener Berufskraftfahrerqualifikation  keine Verlängerungen der Schlüsselzahl „95“ möglich ist.

In einer  neuesten Meldung betont BAG, aber dass die Landesbehörden für die Ausführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes zuständig sind. Inwieweit also die Ausnahmeregelungen in den einzelnen Bundesländern gelten,  muss bei der örtlichen Landesbehörde erfragt werden.

Ebenso im Fall von grenzüberschreitenden Verkehr kann auf Beanstandungen verzichtet werden, wenn eine Weiterbildungen aufgrund der Corona- Krise nicht möglich ist. Sollte es aber bereits an der erforderlichen Grundqualifikation fehlen trifft dies nicht zu. Inwieweit  die Ausnahmeregelungen in den einzelnen EU-Ländern gelten,  muss bei bei den zuständigen diplomatischen Vertretungen (Botschaften und Konsulate) der betreffenden Staaten erfragt werden.

In Bezug auf den Ablauf befristeter Fahrerlaubnisse in den C- und D- Klassen sollte auch Kontakt zu der örtlichen  Landesbehörde aufgenommen werden.

Foto: Trans.INFO

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