Bereits 20 Tage nach Veröffentlichung des Gesetzes, also voraussichtlich Ende August oder September 2020, treten die ersten Beschlüsse des am letzten Donnerstag verabschiedeten Mobilitätspakets in Kraft. Sie alle betreffen die Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer.
Das verabschiedete Mobilitätspaket muss noch von Vertretern des EU-Rates und des Europäischen Parlaments unterzeichnet sowie im Amtsblatt veröffentlicht werden, was eine längere Zeit dauern kann. Frachtführer müssen sich jedoch vorab auf die neuen Vorschriften vorbereiten. Höchstwahrscheinlich werden die ersten Beschlüsse im September in Kraft treten, obwohl es auch nicht ausgeschlossen ist, dass dies bereits im August passieren kann.
Um welche Vorschriften handelt es sich? Vor allem um diese, die mit der wöchentlichen Ruhezeit, der Arbeitszeit und der Rückkehrpflicht in das Registrierungsland verbunden sind. Die Änderungen werden vor allem diese Unternehmen beeinflussen, die internationale Transporte durchführen und deren Fahrer länger als zwei Wochen auf dem Weg sind, weil der Fahrplan aufgrund des neuen Rechtes umgestaltet werden muss.
Mit diesen Änderungen müssen sich jetzt Unternehmen aus den Bereichen Logistik, Spedition und Transport auseinandersetzen :
1. Änderungen bezüglich der wöchentliche Ruhezeit
Fahrer, die internationale Transporte ausüben, dürfen zwei nacheinander folgende, reduzierte wöchentliche Ruhezeiten (24 Stunden) nehmen. Es wurde nicht genau bestimmt, wie dies auszugleichen ist. Regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten sowie diese, die über 45 Stunden hinausgehen, dürfen nicht in der Fahrerkabine verbracht werden. Für diese Ruhezeiten müssen entsprechende Sanitär- und Unterbringungssbedingungen gewährleistet werden. Alle Übernachtungskosten müssen vom Arbeitgeber getragen werden.
2. Änderungen bezüglich der Rückkehrpflicht
Das Mobilitätspaket erfordert, dass die Arbeit des Fahrers so organisiert wird, dass er eine wöchentliche Ruhezeit innerhalb von vier Wochen in dem Registrierungsland des Arbeitgebers oder in seinem Heimatland nehmen kann. Dabei gilt Folgendes: wenn der Fahrer zwei reduzierte Ruhezeiten nimmt, darf er vor der regelmäßigen Ruhezeit, die über 45 Stunden hinausgeht, im Rahmen der Ausgleichszeit zurückkehren.
3. Änderungen bezüglich der Lenkzeitverlängerung
Die Arbeitszeit darf verlängert werden, wenn der Fahrer Probleme hat, zu seinem Haus oder zu der Betriebsstätte zu gelangen, aber nur unter der Bedingung, dass er dorthin fährt, um seine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit zu nehmen. In so einem Fall darf die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit um eine oder zwei Stunden verlängert werden.
Die Verlängerung der Arbeitszeit um zwei Stunden wird nur dann erlaubt sein, wenn der Fahrer eine ununterbrochene, 30-minütige Pause direkt vor der zusätzlichen Lenkzeit genommen hat, um die Betriebsstätte oder seinen Wohnsitz zu erreichen.
4. Änderungen bezüglich Pausen für Doppelbesatzung
Wenn der Fahrer seine Arbeit in Doppelbesatzung ausübt, darf er eine 45-minütige Pause in der Kabine verbringen, wenn er zu dieser Zeit dem zweiten Fahrer bei der Arbeit nicht hilft.
5. Änderungen bezüglich der Ruhezeit, die in anderen Transportmitteln verbracht wird.
Legt ein Fahrer, der ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der Eisenbahn befördert wird, eine regelmäßige tägliche oder reduzierte wöchentliche Ruhezeit ein, so kann diese Ruhezeit höchstens zwei Mal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, deren Dauer insgesamt eine Stunde nicht überschreiten darf.
Während dieser regelmäßigen täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine oder ein Liegeplatz zur Verfügung stehen.
Bei regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten gilt dies nur:
a) wenn die Reise mindestens 8 Stunden dauert;
b) wenn der Fahrer in einem Zug oder auf einem Fährschiff Zugang zu einer Koje oder einem Liegewagen hat.
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