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Quelle: Adobestock / vit

Berufskraftfahrer-Qualifikation und Weiterbildung: Änderungen, die Sie kennen sollten

Am 12. Januar 2023 trat die Richtlinie (EU) 2022/2561 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr in Kraft. Das Hauptziel des verabschiedeten Dokuments besteht in der Verbesserung der Straßenverkehrs- und Fahrersicherheit, auch bei Tätigkeiten, die nicht mit dem Führen eines Fahrzeugs zusammenhängen.

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Unter Berücksichtigung der Annahmen der Richtlinie sollten in Schulungen folgende Themen in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit behandelt werden, wie z. B.:

  • Gefahrenwahrnehmung;
  • Schutz von schwächeren Verkehrsteilnehmern, insbesondere von Fußgängern, Radfahrern und Personen mit eingeschränkter Mobilität;
  • kraftstoffsparende Fahrweise, Fahren bei extremen Wetterbedingungen;
  • Beförderung ungewöhnlicher Lasten.

Demnach sollten sich die Kurse auch auf intelligente Verkehrssysteme beziehen und die Ausbildungsthemen an die technologischen Fortschritte anpassen.

Zur Vermeidung ungleicher Wettbewerbsbedingungen sollte diese Richtlinie für das Führen von Fahrzeugen sowohl durch Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als auch durch Staatsangehörige eines Drittlands gelten, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Unternehmen beschäftigt oder eingesetzt werden.

Diese Richtlinie gilt für das Führen von Fahrzeugen:

  • für die ein Führerschein der Klasse C1, C1 + E, C oder C + E im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist,
  • für die ein Führerschein der Klasse D1, D1 + E, D oder D + E im Sinne der Richtlinie 2006/126/EG oder ein als gleichwertig anerkannter Führerschein erforderlich ist.

Diese Richtlinie gilt nicht für Fahrer von Fahrzeugen:

  • deren zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht über 45 km/h liegt;;
  • die von den Streitkräften, dem Katastrophenschutz, der Feuerwehr, den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Kräften und den Notfallkrankentransportdiensten eingesetzt werden;
  • die beim Fahrunterricht und bei der Prüfung zur Erlangung eines Führerscheins oder des Befähigungsnachweises eingesetzt werden;
  • zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die die Fahrer zur Ausübung ihres Berufs verwenden;
  • die zum Zweck der technischen Entwicklung, zu Reparatur- oder Wartungszwecken Prüfungen auf der Straße unterzogen werden;
  • für die ein Führerschein der Klassen D oder D1 erforderlich ist und die vom Wartungspersonal ohne Fahrgäste zu einer Wartungsstätte oder wieder zurückgefahren werden, die sich in der Nähe des nächsten, vom Verkehrsunternehmer genutzten Wartungsstandorts befindet,
  • wenn Fahrer von Fahrzeugen im ländlichen Raum zur Versorgung ihres eigenen Unternehmens aktiv sind
  • die für die nichtgewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern eingesetzt werden;
  • wenn der Mitgliedstaat die Beförderung als gelegentlich und für die Straßenverkehrssicherheit unbedenklich einstuft;
  • die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden, es sei denn, das Führen von Fahrzeugen gehört zur Hauptbeschäftigung des Fahrers oder eine in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Entfernung von dem Niederlassungsort des Unternehmens, das das Fahrzeug besitzt, anmietet oder least, wird überschritten.

Gemäß der neuen Richtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein System für die Grundqualifikation einzuführen, das eine obligatorische Teilnahme an Unterricht einer bestimmten Dauer mit anschließender Prüfung oder nur eine Prüfung vorsieht, sowie ein System für die Weiterbildung, das die obligatorische Teilnahme an Unterricht mit anschließender Zertifizierung in Form eines Befähigungsnachweises vorsieht.

Dabei ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten einen Kraftfahrer, der die Bescheinigung über die fachliche Eignung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates erhalten hat, in den Kenntnisbereichen, die von der Prüfung gemäß der genannten Verordnung erfasst sind, von der Anwesenheit an jenem Teil der Kurse, der diese Kenntnisbereiche betrifft, befreien können.

Von der Pflicht zu einer Grundqualifikation sind diejenigen Kraftfahrer ausgenommen, die:

  • einen Führerschein der Klasse D1, D1 + E, D oder D + E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens am 9. September 2008 ausgestellt worden ist;
  • einen Führerschein der Klasse C1, C1 + E, C oder C + E oder einen als gleichwertig anerkannten Führerschein besitzen, der spätestens am 9. September 2009 ausgestellt worden ist.

Grundqualifikation

Dem Kraftfahrer ab 18 Jahren ist im Güterverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:

  • von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C und C + E
  • von Fahrzeugen der Führerscheinklassen C1 und C1 + E

Dem Kraftfahrer ab 21 Jahren ist im Personenverkehr das Führen folgender Fahrzeuge gestattet:

  • von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D und D + E für die Personenbeförderung im Linienverkehr im Umkreis von bis zu 50 km, sowie von Fahrzeugen der Führerscheinklassen D1 und D1 + E

Jeder Mitgliedstaat kann einem Fahrer das Führen von Fahrzeugen einer dieser Führerscheinklassen auf seinem Hoheitsgebiet ab dem Alter von 18 Jahren gestatten, sofern er den Befähigungsnachweis besitzt;

Der Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation wird aufgrund von Unterrichtsteilnahme und Prüfungen oder nur aufgrund von Prüfungen ausgestellt.

Weiterbildung

Die Weiterbildung gibt den Inhabern von Befähigungsnachweisen die Möglichkeit, die für ihren Beruf grundlegenden Kenntnisse zu aktualisieren, wobei die Verkehrssicherheit, die Sicherheit und der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und die Reduzierung der Umweltauswirkungen des Fahrens besondere Schwerpunkte bilden.

Die Weiterbildung besteht aus Unterricht in einem Schulungsraum, praktischer Ausbildung und — sofern verfügbar — Weiterbildungsmaßnahmen, die mithilfe von Instrumenten der IKT oder leistungsfähigen Simulatoren durchgeführt werden.

An dieser Stelle ist Folgendes zu betonen: Wechselt der Kraftfahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist die bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.

Nach Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme stellen die zuständigen Behörden oder die zugelassene Ausbildungsstätte dem Kraftfahrer einen Befähigungsnachweis zur Bescheinigung über den Abschluss der Weiterbildung aus.

Der Inhaber eines Befähigungsnachweises hat binnen fünf Jahren nach dem Zeitpunkt seiner Ausstellung eine erste Weiterbildung zu durchlaufen.

Wichtig ist es auch, dass sich der Kraftfahrer alle fünf Jahre vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Befähigungsnachweises zur Bescheinigung über den Abschluss der Weiterbildung einer Weiterbildungsmaßnahme unterziehen muss

Kraftfahrer, die ihren Beruf nicht mehr ausüben, müssen vor einer Wiederaufnahme des Berufs eine Weiterbildung durchlaufen.

Kraftfahrer im Güter- oder Personenverkehr, die eine Weiterbildung für eine der oben genannten Führerscheinklassen durchlaufen haben, brauchen für die anderen Klassen keine Weiterbildung zu durchlaufen

Um die Qualifikation von Berufskraftfahrern, die ihren Beruf bereits ausüben, auf dem neuesten Stand zu halten, sollte für diese Fahrer eine regelmäßige Auffrischung der für die Ausübung des Berufs wesentlichen Kenntnisse vorgeschrieben werden.

Die Durchführung der im Rahmen der Grundqualifikation und der Weiterbildung vorgesehenen Lehrgänge sollte nur Ausbildungsstätten gestattet sein, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassen wurden. Um die Qualität dieser zugelassenen Ausbildungsstätten zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden harmonisierte Zulassungskriterien festlegen.

Unionscode “95”

Ausgehend von dem Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Grundqualifikation und dem Befähigungsnachweis zur Bescheinigung der Weiterbildung vermerken die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den harmonisierten Unionscode „95“ neben den entsprechenden Führerscheinklassen: auf dem Führerschein oder auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis.

Fahrerbescheinigungen, auf denen der Unionscode, „95“, nicht vermerkt ist und die vor dem 23. Mai 2020 ausgestellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer als Qualifizierungsnachweis anerkannt

Zum Zweck der Durchsetzung tauschen die Mitgliedstaaten Informationen über ausgestellte oder entzogene Befähigungsnachweise aus.

Fazit

Die größte Schwierigkeit könnte die Überprüfung der bereits absolvierten Ausbildung darstellen. Die Anwendung des Fahrerqualifizierungsnachweises durch die Fahrer aus Drittländern als Nachweis für die Erfüllung der Ausbildungsanforderungen könnte für die Fahrer ein Hindernis darstellen, wenn das Transportunternehmen den Qualifizierungsnachweis an die ausstellenden Behörden zurückgeben würde, insbesondere wenn diese Fahrer eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat aufnehmen möchten.

Um zu vermeiden, dass die Fahrer unter solchen Umständen bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit eine erneute Ausbildung absolvieren müssen, wird empfohlen, dass die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten und Informationen über die Fahrerqualifikationen austauschen.

Magazin zum Thema Fachkräftemangel

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