Laut UNTRR wurde ein rumänischer Spediteur bei einer Verkehrskontrolle sanktioniert, weil sein Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber des Typs G2V1 ausgestattet war – und nicht mit dem neueren Modell G2V2. Dabei ist der Einsatz des G2V1 laut EU-Verordnung 165/2014 bis zum 18. August 2025 ausdrücklich erlaubt – für Fahrzeuge, die zwischen dem 15. Juni 2019 und dem 20. August 2023 zugelassen wurden.
Im konkreten Fall handelte es sich um einen Mercedes-LKW, Baujahr 2023, mit Zulassungsdatum vom 30. Januar 2023. Der Fahrer legte bei der Kontrolle die entsprechenden Nachweise vor. Dennoch wurde eine Zahlung von rund 105.000 CZK (ca. 4.200 Euro) fällig.
Nach Rücksprache mit dem tschechischen Partnerverband klärte sich jedoch: Bei dem Betrag handelt es sich um eine vorläufige Sicherheitsleistung, nicht um ein endgültiges Bußgeld. Sollte der Spediteur die Konformität seines Fahrtenschreibers nachweisen können, ist eine Rückerstattung möglich. Tschechisches Recht sieht für fehlende Smart-Tachographen der zweiten Generation (Version 2.0) theoretisch Strafen bis zu 350.000 CZK vor.
Die UNTRR unterstützt das betroffene Unternehmen bei der Vorlage der erforderlichen Unterlagen und beobachtet den Fall weiter. In einer Stellungnahme forderte der Verband die rumänischen Behörden und EU-Institutionen auf, entschieden gegen „diskriminierende und rechtswidrige Praktiken“ gegenüber rumänischen Unternehmen auf dem Binnenmarkt vorzugehen.
Zugleich rät die UNTRR allen Transportunternehmen, ihre Fahrer mit Nachweisen über Typ und Zulässigkeit des verbauten Fahrtenschreibers auszustatten, um Missverständnisse bei Straßenkontrollen in anderen EU-Staaten zu vermeiden.