Das BVerwG hat mit zwei Urteilen entschieden, dass der Großteil der vom Kläger angegriffenen Lkw-Überholverbote auf der A 7 und der A 45 sowie auf der A 8 (Ost) rechtmäßig ist.
Das BVerwG hat die Berufungsurteile der beiden VGH bestätigt, auch soweit sie angenommen hatten, dass die Rechtsmittelfrist gegen ein durch Verkehrszeichen bekannt gegebenes Verkehrsgebot oder -verbot nicht bereits mit dem Aufstellen des Verkehrszeichens zu laufen beginnt, sondern erst dann, wenn der dagegen Rechtsschutz begehrende Verkehrsteilnehmer zum ersten Mal auf dieses Verkehrszeichen trifft.
Die Revisionen des Klägers hat das BVerwG in beiden Verfahren zurückgewiesen. Diese Lkw-Überholverbote entsprachen den Anforderungen von § 45 Abs. 9 S. 2 StVO. Nach dieser Bestimmung dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere von Leib, Leben und Eigentum erheblich übersteigt.
Bei den vom Kläger angegriffenen Lkw-Überholverboten auf der A 8 (Ost) hatte der VGH Bayern das Vorliegen dieser rechtlichen Voraussetzungen auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen zu Recht bejaht. An diese Feststellungen war das Revisionsgericht gebunden. Danach ergibt sich hier eine qualifizierte Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 S. 2 StVO aus den auf diesen Streckenabschnitten bestehenden erheblichen Höhenunterschieden mit entsprechenden Steigungs- und Gefällstrecken, dem Nichterreichen der erforderlichen Haltesichtweiten, der dichten Abfolge von Anschlussstellen und einem nur zweispurigen Ausbau der Richtungsfahrbahnen, die zudem über keinen Standstreifen verfügen; hinzu kommen ein überdurchschnittliches Verkehrsaufkommen und überdurchschnittliche Unfallraten. Ebenso wenig war zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Lkw-Überholverbote als geeignet und erforderlich zur Verringerung der erheblichen Gefahren für die Verkehrssicherheit angesehen hatte. Es konnte sich dabei auf ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstattetes Sachverständigengutachten stützen; die vom Kläger hiergegen vorgetragenen Einwände griffen nicht durch.
Die vom Kläger gegen das Urteil des VGH Hessen gerichtete Revision war aus ähnlichen Gründen unbegründet. Soweit der VGH einzelne Überholverbote aufgehoben hatte, blieb die Revision des Landes Hessen ohne Erfolg. Das Berufungsgericht konnte bei seiner Würdigung der örtlichen Verhältnisse davon ausgehen, dass auf den betreffenden Autobahnabschnitten eine das allgemeine Risiko erheblich übersteigende Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 S. 2 StVO unter anderem deshalb nicht bestand, weil diese Streckenabschnitte sogar eine unterdurchschnittliche Unfallrate aufwiesen. Der Beklagte hat dem in den Tatsacheninstanzen keine anderweitigen Umstände entgegengesetzt, aus denen sich ergeben hätte, dass das Berufungsgericht mit dieser Wertung allgemeine Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt hat. Auch die Revisionsbegründung des Beklagten enthält hierzu keine zulässige und begründete Rüge.
Autor: Agnieszka Sterniak
Ursprung: http://www.lexisnexis.de/rechtsnews/bverwg-lkw-ueberholverbote-auf-der-a-7-und-der-a-45-sowie-der-a-8-ost-zulaessig-187929