Gemäß der EU-Verordnung 2023/2831, die im Amtsblatt der EU L 2831 vom 15. Dezember 2023 veröffentlicht wurde und Anfang dieses Jahres in Kraft getreten ist, darf der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein Mitgliedstaat einem Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gewährt, den Schwellenwert von 300.000 Euro nicht überschreiten. Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Bisher lag der Schwellenwert bei 200.000 Euro und war für Unternehmer im gewerblichen Güterkraftverkehr auf 100.000 Euro begrenzt mit Ausnahmen (ausgenommen sind integrierte Dienstleistungen, d. h. Dienstleistungen, bei denen die Beförderung von Gütern nur ein Teil der Dienstleistung ist, z. B. Umzugsdienste, Post- oder Kurierdienste oder Dienstleistungen, die die Sammlung und Verarbeitung von Abfällen umfassen). Diese Ausnahme wurde nun für den Zeitraum von 2024 bis 2030 für Speditionsunternehmen aufgehoben. Außerdem wird mit der neuen Verordnung das Verbot der Förderung für den Erwerb von Fahrzeugen für den Güterverkehr aufgehoben.
Die De-minimis-Verordnung gilt grundsätzlich für Beihilfen an Unternehmen aller Wirtschaftsbereiche. Es bestehen jedoch Ausnahmen für Unternehmen aus den Bereichen: Fischerei und Aquakultur, landwirtschaftliche Primärproduktion, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, bestimmte exportbezogene Tätigkeiten, für den Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr.
Die Höchstbeträge gelten für alle De-minimis-Beihilfen, unabhängig von deren Art und Zielsetzung. Auch spielt es keine Rolle, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Gemeinschaftsmitteln der EU finanziert wird.
Deutschland: Fördertopf ist leer
Bei der De-minimis-Regelung 2024 gilt für deutsche Unternehmen die alte EU-Verordnung und damit auch die niedrigere Fördergrenze, da die EU-Entscheidung noch nicht in deutsches Recht umgesetzt wurde. Dafür hat die Regierung nun sechs Monate Zeit.
Zudem informiert das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM), dass das Förderprogramm De-minimis auf „Umweltschutz und Sicherheit“ umbenannt wurde. Auch die Antragsfrist für die Förderperiode 2024 steht – diese beginnt am 5. Februar 2024, um 9.00 Uhr. Zudem stellt das BALM eine Liste der förderfähigen Maßnahmen zur Vergügung (Stand: 23. Januar 2024).
Weiter heißt es vonseiten BALM, dass die Haushaltsmittel für 2023 bereits ausgeschöpft sind:
Gemäß Nummer 1.3 der Richtlinie „De-minimis“ besteht ein Anspruch auf Förderung nicht. Vielmehr entscheidet das Bundesamt aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
“Um eine gerechte Verteilung der beschränkt verfügbaren Haushaltsmittel 2023 zu gewährleisten, wurden bis zur Ausschöpfung der Fördermittel alle bescheidreifen Anträge DM 2023 in der Reihenfolge berücksichtigt, wie sie beim Bundesamt eingegangen sind, sogenanntes Prioritätsprinzip”, heißt es weiter. Infolgedessen informiert das BALM, dass die für die Förderperiode 2023 zur Verfügung stehenden Mittel nicht für alle Anträge ausreichen.
Wie es nun mit dem Förderprogramm „Umweltschutz und Sicherheit“ weitergeht bleibt offen. Mit Blick auf die jüngste Entscheidung über das KsNI-Programm (Klimafreundliche Nutzfahrzeuge und Infrastruktur), wo die die Mittel für die entsprechende Richtlinie im Haushalt 2024 gestrichen wurden, bleiben die Erwartungen bescheiden.
Lesen Sie auch: Bundeshaushalt 2024 ohne Fördermittel für klimafreundliche Lösungen