Mit Beginn des neuen Jahres treten aktualisierte Gefahrgutvorschriften und die E-Rechnungspflicht für Unternehmen in Kraft. Was Unternehmen wissen müssen.
Aktualisierte Gefahrgutvorschriften
Die Gefahrgutvorschriften werden regelmäßig aktualisiert, um den sich verändernden Anforderungen und Sicherheitsstandards gerecht zu werden. Vom 1. Januar 2025 treten aktualisierte Gefahrgutvorschriften für die Straße (ADR), Schiene (RID) und die Binnenschifffahrt (ADN) in Kraft.
In den neuen Vorschriften für die Beförderung von Lithium- und Natriumbatterien sind detailliertere Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Dokumentationsanforderungen festgelegt. Es werden beispielsweise neue UN-Nummern für Gefahrgüter sowie neue Vorschriften für den Batterietransport eingeführt.
Übergangsfrist von sechs Monaten
Für ADR, RID und ADN gilt eine sechsmonatige Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2025. Ausgenommen ist der Lufttransport – dort sind die meisten neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2025 umzusetzen.
In dieser Zeit haben Unternehmen die Möglichkeit, die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Nach Angaben von Dekra können für bestimmte Sachverhalte auch längere Übergangsfristen gelten.
Zu den wichtigsten Änderungen der Gefahrgutvorschriften 2025 gehören:
- Die Einführung neuer UN-Nummern, also der vierstelligen Kennnummern zur Kennzeichnung von Gefahrgütern.
- Neue Vorschriften für den Transport von Lithium- und Natriumbatterien. Diese Batterien stellen aufgrund ihres potenziellen Brandrisikos eine besondere Gefahr dar. Daher werden detailliertere Vorgaben zur Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation festgelegt.
- Neue Strukturen und Vorschriften für die Beförderung von Elektrofahrzeugen.
>>> Dekra unterstützt mit einem bundesweiten Expertennetzwerk von erfahrenen Gefahrgutbeauftragten bei der Umsetzung der neuen Vorschriften. Mehr Informationen finden Sie unter: www.dekra.de/de/gefahrgutberatung/
E-Rechnungspflicht
Durch das Wachstumschancengesetz, wurde die Einführung einer obligatorischen E-Rechnung im Geschäftsverkehr für inländische B2B-Umsätze (Umsätze zwischen Unternehmen) ab dem 1. Januar 2025 beschlossen, die der europäischen Norm EN 16931 entsprechen.
Ziel ist es den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die sogenannte Mehrwertsteuerlücke von rund 23 Milliarden Euro in Deutschland weitestgehend zu schließen.
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Übergangszeit bis 2028
Umfangreiche Übergangsbestimmungen sorgen dafür, dass noch mindestens zwei Jahre lang der Rechnungsversand in Papierform genutzt werden kann.
- Ab dem 1. Januar 2025 soll der Vorrang der Papierrechnung entfallen und jedes Unternehmen kann E-Rechnungen ausstellen. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen jedoch weiterhin Papierrechnungen versendet werden. Andere elektronische Formate (PDF etc.) dürfen nur noch mit Einwilligung des Empfängers versendet werden.
- Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von weniger als 800.000 Euro sollen noch bis zum 31. Dezember 2027 sonstige Rechnungen (Papier, PDF etc.) ausstellen dürfen.
- Ab dem 1. Januar 2028 müssen dann alle Unternehmen im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden. Der aktuelle Stand ist, dass das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange-Verfahren) auch über 2028 hinaus weiter genutzt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass ab dem 1. Januar 2028 aus der EDI-Rechnung ein Meldedatensatz gemäß dem Umsatzsteuergesetz korrekt und vollständig extrahiert werden kann.
Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro sowie Fahrausweise.
>>> Die IHK hat einen Leitfaden für Unternehmen vorbereitet, wie man elektronische Rechnung im Betrieb sicher umsetzt.