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Gemeinschaftslizenz im grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraft- und Kabotageverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zGG

Themengebiet: Umsetzung & Erwerb der Gemeinschaftslizenz Zum 21. Februar 2022 bzw. bzw. 21. Mai 2022 treten Neuregelungen zu den Markt- und Berufszugangsverordnungen für Fahrzeugen über 2,5 t zulässigem Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Verkehr in Kraft. Wichtigste Neuerung ist, dass auch für diese Fahrzeuge im grenzüberschreitenden Verkehr die Gemeinschaftslizenz vorhanden sein muß. Besonders für Unternehmen, die bisher mit diesem Themenbereich kaum Berührung hatten, ist das mit erheblichem und ggfs. auch finanziellen Aufwand verbunden. Sofern diese Lizenz nicht rechtzeitig vorliegt, können diese Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage geraten, da grenzüberschreitende Transportleistungen nicht mehr wie bisher erbracht werden können.

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Der Bundesverband der Kurier-, Express-, Post-Dienste e.V. (BdKEP) hat einige wichtige Informationen zu diesem Thema zusammengestellt. Diese Zusammenstellung ist jedoch weder vollständig noch abschließend. KEP Unternehmer*innen sind gefordert, sich im Detail mit den Themengebieten zu befassen. Neben den weiter unten genannten Rechtsgrundlagen, sind abhängig vom Leistungsangebot der Unternehmen zusätzlich bspw. folgende Themengebiete relevant: Handelsgesetzbuch (HGB), Sozialvorschriften VO (EG) Nr. 561/2006 und VO (EU) Nr. 165/2014, Arbeitszeitvorschriften Richtlinie 2002/15/EG, Maße und Gewichte Richtlinie 96/53/EG, Technischer Fahrzeugzustand Richtlinien 2014/45/EU und 2014/47/EU, Geschwindigkeitsbegrenzer Richtlinie 92/6/EWG, Berufskraftfahrerqualifikation Richtlinie 2003/59/EG, Fahrerlaubnisrecht Richtlinie 2006/126/EG, Gefahrgutrecht Richtlinie 2008/68/EG, Tiertransportrecht VO (EG) Nr. 1/2005.

Der Verband empfiehlt KEP Unternehmen sich sofern noch nicht geschehen unverzüglich und umfassend mit dem Thema zu befassen sowie über die Vorgehensweise ab 21. Mai 2022 zu entscheiden. Sofern dann noch grenzüberschreitende Transporte ohne Gemeinschaftslizenz erbracht werden bzw. gegen andere Vorschriften verstoßen wird, besteht das Risiko hoher Bußgeldzahlungen und weiterer Sanktionen. Diese können den grenzüberschreitenden Geschäftsbetrieb zum Erliegen bringen.

Zu den Themengebieten Umsetzung und Erwerb der Gemeinschaftslizenz sowie Praxis informieren Sie sich bitte hier:

Umsetzung & Erwerb der Gemeinschaftslizenz

2.1. An manchen Stellen wird das Datum 21. Februar 2022 für die neuen Regelungen benannt. Was hat es damit auf sich?

Die dazugehörige Verordnung (EU) 2020/1055) tritt schon am 21. Februar 2022 in Kraft. Die Ausweitung auf Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht im grenzüberschreitenden Verkehr über 2,5 Tonnen findet jedoch erst ab 21. Mai 2022 statt. Sofern auch Fahrzeuge über 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht eingesetzt werden, gelten geänderte Regelungen für diese Unternehmen bereits ab dem 21. Februar 2022.

2.2. Wo kann die Gemeinschaftslizenz beantragt werden?

Die Gemeinschaftslizenz wird bei den unteren, mittel- und oberen Verkehrsbehörden beantragt. Das sind die Straßenverkehrsämter oder die Landratsämter. (Verzeichnis der Genehmigungsbehörden der Länder für Personenverkehr und gewerblichen Güterkraftverkehr beim BAG)

2.3. Was ist die sogenannte „Praktikerregelung“ und wie ist der Stand der Umsetzung in Deutschland?

Die Praktikerregelung lautet wie folgt: „Zum Zwecke der Erteilung einer Lizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das nur Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t nutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Personen von der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Prüfung zu befreien, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben.“ (Verordnung (EU) 2020/1055 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 – Seite L 249/24)

Die Beratungen von Bund und Ländern zur Umsetzung dieser Regelung in nationale Rechtsvorschriften sind nach Auskunft des Verkehrsministeriums noch nicht abgeschlossen. Eine derart ausgestaltete Übergangsregelung wird wohl in Betracht gezogen. Andere Beteiligte lehnen die Praktikerregelung jedoch auch ab. (Stand 01/22)

2.4. Wieviel Kapital muß im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden.

Die betroffenen Unternehmen sollen über ein Mindestmaß an finanzieller Leistungsfähigkeit verfügen: So ist sichergestellt, dass sie über die erforderlichen Mittel verfügen, um ihre Tätigkeit dauerhaft und langfristig ausüben zu können. Mit Rücksicht auf die geringere finanzielle Ertragskraft eines kleinen Nutzfahrzeuges ist eine deutlich geringere Kapitalhöhe zur Erfüllung des Nachweises der Erfüllung der finanziellen Leistungsfähigkeit als bei schwereren Nutzfahrzeugen festgelegt.

  • 1.800 Euro für das erste genutzte Fahrzeug
  • 900 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug

Diese Leistungsfähigkeit wird durch entsprechendes Eigenkapital und Reserven über den Jahresabschluss nachgewiesen. Abweichend kann die zuständige Behörde eine Bescheinigung wie etwa eine Bankbürgschaft oder eine Versicherung, die eine selbstschuldnerische Bürgschaft für das Unternehmen darstellen, gelten lassen oder verlangen.(Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 Artikel 7)

Sofern mindestens ein Fahrzeug bzw. Fahrzeuggespann mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t im Einsatz ist, werden für dieses erste Fahrzeug 9000 Euro fällig. Für die Fahrzeuge zwischen 2,5 t und 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht werden dann jeweils 900 Euro fällig.

2.5. Sind nach dem 21.05.2022 Übergangslösungen/ -fristen vorgesehen, national oder international?

Übergangslösungen sind nicht vorgesehen.

2.6. Welche Länder setzen die Verordnung bis wann um und kontrollieren ab wann?

Die Verordnungen zur Gemeinschaftslizenz gelten bereits jetzt in allen Mitgliedstaaten. Die Veränderungen treten zu den angegebenen Terminen 21.05.22 automatisch in Kraft.

2.7. Welche Sanktionen sind für Staaten vorgesehen, die die Einführung der Gemeinschaftslizenz ab 2,5 Tonnen zGG nicht umsetzen?

Die Gemeinschaftslizenz wird nicht neu eingeführt, vielmehr besteht diese Lizenz schon länger. Erweitert wird nur der Anwendungsbereich auch auf Fahrzeuge zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen zGG im grenzüberschreitenden Verkehr. Da es sich um eine geänderte Verordnung handelt, die keiner gesonderten nationalen Umsetzung bedarf, kann es keinen Verzug geben.

2.8. Werden die EU-Länder es in gleicher Strenge einführen, sodass es nicht zu Wettbewerbsverzerrung kommt? Wie wird sichergestellt, dass andere Länder keine „Dumping” oder „Light”angebote zum Erwerb der EU Lizenz entwickeln?

Nach Auskunft des Verkehrsministeriums sind die Vorgaben zum Berufs- und Marktzugang unionsrechtlich harmonisiert und gelten in allen Mitgliedstaaten identisch und unmittelbar. Hier ist sehr wenig Spielraum für Abweichungen und wenig Risiko für Wettbewerbsverzerrungen.

2.9. Welches Wissen wir bei der fachlichen Eignung geprüft?

Die Kenntnisse, die für die amtliche Feststellung der fachlichen Eignung durch Mitgliedstaaten für den Güter- bzw. Personenkraftverkehr zu berücksichtigen sind, müssen sich zumindest auf die Sachgebiete:

Bürgerliches Recht – Güter- und Personenkraftverkehr – Handelsrecht – Sozialrecht – Steuerrecht – Kaufmännische und finanzielle Leitung des Unternehmens Güter- und Personenkraftverkehr – Marktzugang – Normen und technische Vorschriften –Straßenverkehrssicherheit (siehe vollständige Liste der Sachgebiete in Anhang 1 L 300/64) erstrecken.

Bewerber für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers müssen das zur Leitung eines Verkehrsunternehmens erforderliche Niveau an Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten auf diesen Sachgebieten erreichen.

Das Mindestniveau an Kenntnissen im Sinne der folgenden Aufstellung darf nicht unter Stufe 3 der Struktur der Ausbildungsstufen im Anhang der Entscheidung 85/368/EWG des Rates liegen, d. h. dem Niveau, das durch eine Ausbildung erreicht wird, die nach der Pflichtschule entweder durch eine Berufsausbildung und zusätzliche Fachausbildung oder durch eine Sekundarschule oder ähnliche Fachausbildung erworben wird.

Die Prüfungen sind sehr umfassend und mit erheblichem Lernaufwand verbunden. Erfahrungsgemäß sind hohe Durchfallquoten von über 50% zu erwarten. Jahrzehntelang tätige erfahrene KEP Unternehmer haben die Prüfung nach einwöchigem Intensivkurs zzgl. umfangreichen Eigenstudium durchaus mit Mühe geschafft. Viele Sachgebiete sind durch Wissen aus dem Segment der schweren Nutzfahrzeuge geprägt, das in KEP Unternehmen selten so umfangreich vorliegt.

2.10. Ist eine spezielle KEP Prüfung zu erwarten?

Aktuell zeichnet sich keine Entwicklung einer speziellen KEP Prüfung ab. Die erteilte Gemeinschaftslizenz ist nicht auf den KEP Markt begrenzt, sondern gilt für alle Marktsegmente.


Quellen:


Achtung: Die folgenden Informationen beinhalten keinen Rechtsrat. Sie sind sorgfältig recherchiert, stellen jedoch keine Rechtsberatung dar und geben die aktuelle Lage nur auszugsweise wieder. Sie können eine den Besonderheiten des einzelnen Sachverhaltes gerecht werdende individuelle Beratung nicht ersetzen und begründen keine Haftungsansprüche. Die Angaben erfolgen ohne Gewähr.

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