Die Klagewelle gegen das sogenannte LKW-Kartell rollt weiter. Truck Reclaim, Kooperationspartner des Bundesverbands Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL), hat Ende Juni zwei neue Sammelklagen gegen den schwedischen LKW-Hersteller Scania eingereicht. Damit startet der BGL eigenen Angaben zufolge ein drittes von ihm unterstütztes Sammelklage-Projekt in dem es um fast 15.000 LKW-Beschaffungen aus den Jahren 1997 und 2011 geht. In der dritten Klagewelle geht es um Schadenersatzforderungen von rund 85 Millionen Euro, berichtet die Deutsche Verkehrs-Zeitung.
Unterstützung erhält der BGL von den Branchenverbänden AMÖ, BWVL und DSLV. Gemeinsam verfolgt man das Ziel, wie es heißt, „für die angeschlossenen Transportlogistikunternehmen Recht zu schaffen“.
EuGH bestätigt Scania-Beteiligung am Kartell – Haftung steht fest
Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom Februar 2024 steht fest, dass auch Scania am sogenannten LKW-Kartell beteiligt war. Die Richter bestätigten ein EU-Bußgeld von 880 Millionen Euro gegen den Hersteller. Damit sei rechtlich geklärt, dass Scania – im Unterschied zu anderen Kartellanten – gesamtschuldnerisch auch für deren Kartellschäden hafte, so der BGL.
Besonderheit dieser dritten Klagewelle
Weil Scania sich dem ursprünglichen Vergleich mit der EU-Kommission nicht anschloss und stattdessen klagte, ruhte währenddessen die Verjährung. Das eröffnet nun tausenden Unternehmen erneut die Möglichkeit, Forderungen geltend zu machen – auch für Fahrzeuge anderer Marken wie MAN, Daimler, Volvo/Renault, DAF oder Iveco.
Vergleichsmöglichkeiten offen
Ob auch diese Runde zu Vergleichen führen wird, bleibt abzuwarten. Einzelne Einigungen wie jene des Großflottenbetreibers Waberer’s zeigen, dass Vergleichsbereitschaft auf Seiten der Hersteller besteht.
Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert
Das jüngste Urteil vom Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die laufende Sammelklage gegen Scania im LKW-Kartell. Es stellt klar, dass nicht nur Käufer, sondern auch Leasingnehmer und Mietkäufer Anspruch auf Schadenersatz haben – sofern ihre Verträge in den Kartellzeitraum fallen. Damit erweitert sich der Kreis der Anspruchsberechtigten deutlich.
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Zudem wendet der BGH den sog. „Erfahrungssatz“ auch auf Leasingverhältnisse an: Kartellpreise liegen im Schnitt über dem hypothetischen Marktpreis. Dieser Satz ermöglicht es Klägern, Schäden auch ohne exakte Preisnachweise geltend zu machen, was die Beweislast in weiteren Verfahren erheblich erleichtert.