- Das Landgericht München I hat in zwei Verfahren über Käufe von Lkw während der Laufzeit des Herstellerkartells entschieden.
- Bei schweren Daimler-Lkw setzte das Gericht den geschätzten Schaden auf 3,7 Prozent des Nettopreises fest, bei mittelschweren Fahrzeugen auf 4,2 Prozent.
- Für schwere MAN-Lkw wurden 5 Prozent angesetzt, für mittelschwere MAN-Fahrzeuge 1 Prozent.
- Eine Klage zu einem 1997 gekauften Lkw blieb erfolglos, weil ein kartellbedingter Schaden nach Ansicht des Gerichts nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden konnte.
- Die Berechnung stützte sich auf Regressionsanalysen zweier auf Wettbewerbsökonomie spezialisierter Sachverständiger.
- Gegen beide Urteile kann noch Berufung eingelegt werden.
- Zum Vergleich: Ein Gericht in Mailand setzte 2026 für bestimmte Fahrzeuge eine Schadensquote von 8 Prozent an. Frühere spanische Entscheidungen kamen in einzelnen Fällen auf deutlich höhere Werte.
Die Verfahren gehen auf Klagen zweier Bauunternehmen zurück. Sie hatten zwischen 1997 und 2009 unter anderem Fahrzeuge von MAN und Daimler gekauft.
Die Zivilkammer des Landgerichts München I legte keine einheitliche Quote für alle Fahrzeuge fest. Maßgeblich waren sowohl der Hersteller als auch die jeweilige Fahrzeugklasse.
| Hersteller | Fahrzeugklasse | Geschätzte Überzahlung |
|---|---|---|
| MAN | Schwere Lkw | 5 Prozent des Nettopreises |
| MAN | Mittelschwere Lkw | 1 Prozent des Nettopreises |
| Daimler | Schwere Lkw | 3,7 Prozent des Nettopreises |
| Daimler | Mittelschwere Lkw | 4,2 Prozent des Nettopreises |
Nicht allen Forderungen gab das Gericht statt. Bei einem 1997 gekauften Lkw kam es zu dem Schluss, dass ein kartellbedingter Schaden nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden war.
Die beiden Urteile vom 21. Oktober 2026 sind noch nicht rechtskräftig.
Ökonomische Gutachten und Regressionsanalyse geben den Ausschlag
In Klagen zum Lkw-Kartell muss zunächst die wettbewerbswidrige Absprache nachgewiesen werden. Damit ist die Arbeit jedoch nicht getan. Zusätzlich ist zu klären, ob sich das Kartell tatsächlich auf den Preis eines bestimmten Fahrzeugs ausgewirkt hat und wie hoch dieser Effekt ausfiel. Die Entscheidungen der Europäischen Kommission aus den Jahren 2016 und 2017 belegen zwar die Beteiligung der Hersteller, beziffern aber nicht automatisch den individuellen Schaden jedes Käufers.
Das Münchner Gericht stützte sich vor allem auf die Arbeit zweier Wettbewerbsexperten. Seit 2019 untersuchten sie im Auftrag des Gerichts, welchen Einfluss das Kartell auf die tatsächlich gezahlten Preise in mehreren zusammenhängenden Verfahren gehabt haben könnte.
Zum Einsatz kam eine Regressionsanalyse. Mit ihrer Hilfe sollte der mögliche Kartelleffekt von anderen Faktoren getrennt werden, die den Preis eines Lkw beeinflussen. Die Parteien kritisierten die Gutachten ausführlich und legten eigene Berechnungen vor. Ende 2025 erörterte das Gericht die Methodik und die Ergebnisse mehrere Tage lang mit den Beteiligten.
Am Ende bewertete die Kammer das Modell der Sachverständigen als geeignete Grundlage, um den Schaden in den konkreten Fällen zu schätzen.
München liefert einen konkreten Referenzwert
Die neue Entscheidung ist vor allem deshalb relevant, weil deutsche Gerichte seit Jahren vor der Frage stehen, wie sich der mögliche Einfluss eines Kartells in einen konkreten individuellen Schaden übersetzen lässt.
In den aktuellen Verfahren ordnete das Gericht verschiedenen Fahrzeugklassen konkrete Prozentsätze zu. Daraus lässt sich jedoch keine allgemeingültige Formel ableiten, die automatisch auf jedes andere Verfahren übertragen werden kann.
In Deutschland sind weiterhin zahlreiche Klagen anhängig. Zu den umfangreichsten Verfahren zählt der Komplex von Financialright Claims. Er umfasst Forderungen im Zusammenhang mit zehntausenden Käufen, Leasingverträgen und Finanzierungen für Lkw.
Im Mai 2026 bestätigte der Bundesgerichtshof grundsätzlich, dass solche Ansprüche über Anspruchsmanagement-Gesellschaften verfolgt werden können. Zugleich wies er darauf hin, dass besonders umfangreiche Verfahren unter Umständen in kleinere Teile aufgeteilt werden müssen, wenn ihre Größe eine verlässliche Prüfung erschwert.
Wie München im europäischen Vergleich abschneidet
Die in Deutschland angesetzten Quoten liegen unter den Werten mehrerer früherer Entscheidungen aus anderen europäischen Ländern. Ein einfacher europaweiter Vergleich der Entschädigungshöhen wäre dennoch irreführend.
Die Verfahren unterscheiden sich unter anderem hinsichtlich der Kläger, der Hersteller, der Kaufzeiträume, der Fahrzeuge und der jeweils zugrunde liegenden ökonomischen Gutachten.
| Land / Verfahren | Geschätzter Schaden bzw. Entschädigung |
|---|---|
| München, 2026 | 1–5 Prozent |
| Mailand, 2026 | 8 Prozent; 4 Prozent für bestimmte Fahrzeuge, die nach Ende des Kartells gekauft wurden |
| Bordeaux, 2025 | Mehr als 7.700 Euro je anspruchsberechtigtem Fahrzeug |
| Cáceres, 2020 | 16,35 Prozent |
| Pontevedra | Etwa 9 Prozent |
| Murcia | 20,7 Prozent in einem Einzelfall |
Italien: 8 Prozent in Mailand
Im Januar 2026 fällte das Tribunale di Milano ein Urteil in einem Verfahren von 14 italienischen Transportunternehmen gegen Iveco, Scania, DAF und MAN. Für 141 mittelschwere und schwere Lkw, die während der Kartellphase gekauft worden waren, setzte das Gericht den Schaden auf 8 Prozent des Kaufpreises fest.
Für sechs Fahrzeuge, die erst nach dem formalen Ende des Kartells gekauft worden waren, legte es eine gesonderte Quote von 4 Prozent zugrunde. Das Gericht berücksichtigte dabei, dass sich die Preisverzerrung über das Ende des Verstoßes hinaus fortgesetzt haben könnte. Wie in München spielte auch hier eine ökonomische Analyse eines gerichtlich bestellten Sachverständigen eine zentrale Rolle.
Frankreich: mehr als 7.700 Euro je Fahrzeug
Im Oktober 2025 erließ das Handelsgericht in Bordeaux das erste französische Urteil zugunsten von Transportunternehmen in einem zivilrechtlichen Verfahren zum Lkw-Kartell. Daimler wurde zur Zahlung von mehr als 7.700 Euro für jedes anspruchsberechtigte Fahrzeug verurteilt. Die Kanzlei der Kläger erklärte damals, ihre ökonomische Analyse deute auf eine Überzahlung von rund 9 Prozent hin.
Ein direkter Vergleich mit den Münchner Prozentsätzen ist nicht möglich, da dem französischen Urteil andere Beweismittel und andere Geschäftsvorgänge zugrunde lagen.
Spanien: in Einzelfällen zwischen 5 und mehr als 20 Prozent
Einige frühere spanische Verfahren führten zu deutlich höheren Quoten. 2020 stellte ein Gericht in Cáceres fest, dass Käufer wegen des Kartells 16,35 Prozent mehr für ihre Lkw bezahlt hatten. In einem Verfahren in Pontevedra entsprach die Entschädigung etwa 9 Prozent des Kaufpreises. Ein Gericht in Murcia bezifferte den Effekt in einem Einzelfall sogar auf 20,7 Prozent.
Nicht jede spanische Entscheidung kam auf derart hohe Werte. In einem Verfahren in Valencia setzte das Gericht die Entschädigung auf 5 Prozent des Kaufpreises fest.
Wie entstand das Lkw-Kartell?
Die Klagen gehen auf Entscheidungen der Europäischen Kommission zu Absprachen zwischen Lkw-Herstellern zurück. Nach den Feststellungen der Kommission koordinierten die führenden Hersteller zwischen 1997 und 2011 unter anderem ihre Listenpreise für mittelschwere und schwere Fahrzeuge im Europäischen Wirtschaftsraum.
Betroffen waren MAN, Volvo/Renault, Daimler, Iveco, DAF und Scania. 2016 verhängte die Kommission gegen fünf Hersteller Geldbußen von insgesamt rund 2,93 Milliarden Euro. Scania wurde 2017 in einem separaten Verfahren zu einer Geldbuße von rund 880 Millionen Euro verurteilt.
Nach diesen Entscheidungen begannen Unternehmen, die während der Kartellphase Lkw gekauft oder geleast hatten, in mehreren europäischen Ländern Schadensersatz von den Herstellern zu verlangen.
Was bedeutet das Münchner Urteil für Transportunternehmen?
Die neuen Entscheidungen begründen nicht automatisch für jeden Lkw-Eigentümer einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 5 Prozent des Fahrzeugpreises. Sie beziehen sich auf konkrete Fahrzeuge, Hersteller und die jeweilige Beweislage. Zudem ist keines der beiden Urteile rechtskräftig. Dennoch markieren sie einen wichtigen Orientierungspunkt, weil das Landgericht München I erstmals konkrete Prozentsätze für den mutmaßlichen Schaden festgelegt hat.
Die europäische Rechtsprechung bleibt uneinheitlich. Die Bandbreite reicht von 1 Prozent im jüngsten Verfahren zu mittelschweren MAN-Lkw bis zu zweistelligen Quoten in einzelnen älteren spanischen Fällen. Die Münchner Urteile zeigen, dass es bei Klagen zum Lkw-Kartell zunehmend nicht nur um die Frage geht, ob ein Schaden entstanden ist, sondern auch darum, wie überzeugend sich seine Höhe im jeweiligen Einzelfall berechnen lässt.









