Die Arbeit eines Kraftfahrers ist mit der Zeit unzertrennlich verbunden. Man könnte sogar sagen, dass im Falle eines Berufskraftfahrers ein weit wichtigeres Gerät, welches sie misst, der Tachograph als die Armbanduhr ist. Und eben die Zeit ist das Gespenst jeder Transportfirma und vor allem der Fahrer bei der Coronavirus-Pandemie . Was ist zu tun, wenn der Lastkraftwagen in einem Stau, der an der Grenze zig Kilometer lang ist, stecken bleibt?
Im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie trugen genaue Kontrollen an den Grenzen zur Entstehung von Staus an Grenzübergängen bei. Und die Staus haben direkten Einfluss auf Verletzungen der Arbeitszeitnormen der Kraftfahrer.
Ein Berufskraftfahrer hat oft mit vielen Erschwerungen auf der Straße: mit Unfällen, gesperrten Strecken und Umleitungen zu tun. Diese Situationen begünstigen die Entstehung von Staus und man könnte sagen, das ist für Kraftfahrer der Alltag.
Die Vorschriften und genauer gesagt die Verordnung Nr. 561 von 2006, sehen von Anfang ihres Bestehens Situationen vor, in denen der Kraftfahrer ein Problem mit der Einhaltung der Arbeitszeitnormen haben kann. Was zurzeit an den Straßen in der Nähe von Grenzen los ist, ist hinsichtlich der Pandemie selbst einzigartig und im Kontext der Vorschriften und Verhalten der Fahrer schon eine ganz normale Entscheidung. Es ist unerheblich, ob sich der Stau 2, 5 oder 50 Kilometer lang zieht – der Fahrer kann sich jeweils auf dieselbe Vorschrift berufen. Genau auf den Artikel 12 der Verordnung 561/2006.
Die magische „Zwölf”, also wie soll man die Abweichungen anwenden
In einer Situation, wenn der Fahrer gezwungen ist (also die Situation auf der Straße das Weiterfahren erzwingt und das kein Ergebnis seines willkürlichen Verhaltens ist, um z.B. zu Hause anzukommen, ohne dass es erforderlich ist, eine Rast einzulegen) z.B. die Fahrt fortzusetzen, ohne eine Pflichtrast einzulegen, weil er nirgendwo das Fahrzeug abstellen oder das nicht machen kann, weil er im Stau steht, kann er sich auf Bestimmungen im Artikel 12 berufen.
Vorausgesetzt, dass keine Gefahren für die Verkehrssicherheit entstehen und das Fahrzeug einen entsprechenden Parkplatz erreichen kann, kann der Fahrer von Vorschriften in Art. 6-9 hinsichtlich der Gewährleistung von Sicherheit der Personen, des Fahrzeugs oder der Ladung absehen. Der Fahrer weist auf Gründe einer solchen Abweichung auf der Tachoscheibe des Registergeräts oder auf dem Ausdruck aus dem Registergerät handschriftlich oder auf dem Einsatzplan spätestens nach der Ankunft an den Ort, der den Aufenthalt erlaubt, hin.
Was genau soll also der Fahrer machen? Sich vorbereiten!
Wenn es von einem Stau die Rede ist, dessen Existenz der Fahrer bewusst ist und wir ganz genau wissen, dass die Technologie von heute ihm entsprechende Informationen liefert, soll er vor allem dafür Sorge tragen, dass wenn er an den Anfang des Staus kommt, soll er noch möglichst viele Minuten der „verfügbaren Fahrt” haben. Eine solche Lösung wird natürlich das Problem der Fahrer nicht völlig abschaffen, aber sie kann erheblich die Zeit verkürzen, um welche er gezwungen wird, die Fahrtzeit zu überschreiten.
Also, Fahrer – weißt du von einem Stau, halte an dem nächstmöglichen Ort, mache deine Rast ordentlich und setze die Fahrt fort. Ein solches Verhalten zeigt bereits auf den ersten Augenblick der kontrollierenden Person, dass du alles tust, um die Verordnung 561 einzuhalten.
Arbeitszeit des Fahrers – wenn das Vorbeugen nicht ausreicht
Wenn der Fahrer trotz Bemühungen in einem außerordentlich langen Stau stecken bleibt, wie sie jetzt in der Gegend der Grenzübergänge vorkommen, kann er vom Artikel 12 der Verordnung 561/2006 Gebrauch machen. Er soll genau die nachfolgende Prozedur erfüllen:
1.
Wenn dem Fahrer die verfügbare Fahrtzeit ausgeht, macht er einen Ausdruck aus dem Tachograph, z.B.;
12/561/2006
Covid-19 Grenzübergang [Ort] (Kontrolle), keine Möglichkeit zu parken, Annäherung zur DE/PL-Grenze.
2.
Indem er die Fahrt fortsetzt und sich mit dem Fahrzeug nähert, führt er ab und zu (je eine oder zwei Stunden) zusätzliche Abdrücke durch, z.B.:
12/561/2006
Covid-19 Grenzübergang [Ort] (Kontrolle), weiterhin keine Möglichkeit zu parken, Annäherung zur DE/PL-Grenze.
3.
Nachdem er die Grenze passiert hat, sucht er unverzüglich einen Parkplatz, der ihm erlaubt, die erforderliche Rast einzulegen. Fehlt ein solcher, macht er wieder einen Ausdruck, z.B.:
12/561/2006
Keine freien Parkplätze auf dem Parkplatz in …/am Ring…/auf dem Rastplatz, Fahrtfortsetzung zur Parkplatzsuche.
Die glückliche Zwölf für den Fahrer
Am wichtigsten ist es, dass wir im Auge behalten, dass die Staaten in ihren Gebieten von Strafen absehen und nicht von Vorschriften entbinden. Die Richtlinien, ob das „Kontrollieren” einer oder anderer Vorschrift abgeschafft wird, betrifft nur das jeweilige Land. In anderen Ländern gelten die Normen der Verordnung 561/2006 normal und das einzige Dokument, welches die Überschreitung der Arbeitszeitnormen begründen kann, ist der Ausdruck aus der Fahrerkarte mit Beschreibung des Verletzungsgrunds (COVID-19). Man soll also weiterhin die in der Verordnung 561/2006 beschriebenen Grundsätze rigide befolgen.
In Situationen, welche dies erfordern, sind Ausdrücke anzuwenden, penibel zu dokumentieren und die auf der Straße vorgefundene Situation ist so zu beschreiben, dass die Situation später während der Kontrolle in Polen und im Ausland dokumentiert werden kann. Was wichtig ist: eine gewissenhafte Herangehensweise ans Thema und die vernünftige Anwendung des Artikels 12 hat ebenfalls auf die Interpretation der Lage während der Kontrolle Einfluss.
Stellen wir uns eine Situation vor, in welcher der Fahrer in einen Stau gerät, aber die Eintragung erst nach 5 Stunden vornimmt oder zum Zeitpunkt, wenn er das Fahrzeug auf dem Parkplatz stoppt. Das gibt den jeweiligen Diensten klar zu verstehen, dass er keine Lösung suchte und nicht bestrebt war, seine Pflichten aus der Verordnung zu erfüllen. Präventive Handlungen, die er trifft und ihre penible Eintragung ist eine weit bessere Lösung als die Vorschriften zu ignorieren.
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