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Gerichtsurteil: Falschparken kann den Führerschein kosten

Knöllchensammler aufgepasst! Falschparken kann nicht nur teuer werden, aber auch den Führerschein kosten. Das Gerichtsurteil des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin beweist, wer zu oft falsch parkt, verliert seine Fahrerlaubnis.

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Ein Kraftfahrer, der innerhalb eines Jahres 159 Parkverstöße begeht, „ist zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet”, lautet die Mitteilung des VG. Daher kann ihm die Fahrerlaubnis entzogen werden, auch wenn der Betroffene den Führerschein beruflich benötige, so das Urteil der 4. Kammer vom 28. Oktober 2022 (Az. VG 4 K 456/21).

Führerscheinentzug wegen fehlender Kraftfahreignung

Ein Kraftfahrer hatte innerhalb eines Jahres 174 Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen, darunter 159 Parkverstöße. Das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzog ihm daher wegen fehlender Kraftfahreignung den Führerschein.

Gegen die Entscheidung klagte der Fahrer, denn er sei beruflich auf den Führerschein angewiesen und begründete die Verstöße, dass mit drei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen andere Fahrer begangen hätten.

Die 4. Kammer hat seine Klage abgewiesen, mit der Begründung, dass zu Recht die Behörde von einer mangelnden Fahreignung des Klägers ausgegangen sei. „Zwar hätten dem Bagatellbereich zuzurechnende Verkehrsordnungswidrigkeiten bei der Prüfung der Fahreignung grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Anders sei dies aber, wenn ein Kraftfahrer offensichtlich nicht willens sei, im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffene bloße Ordnungsvorschriften zu beachten,” heißt es weiter.

Die Anzahl der für sich genommen unbedeutenden Verstöße, die nahezu ausnahmslos im Wohnumfeld begangen worden seien, begründen die Zweifel an der Eignung des Klägers.

Es komme auch nicht darauf an, ob möglicherweise andere Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich seien. Denn derjenige, der durch zahlreiche ihm zugehende Bußgeldbescheide erfahre, dass Personen, die sein Fahrzeug benutzten, laufend gegen Verkehrsvorschriften verstießen, und dagegen nichts unternehme, zeige hierdurch „charakterliche Mängel” und weisen ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer aus.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg gestellt werden, heißt es abschließend.

Mit welchen Strafen Falschparker sonst noch rechnen müssen

  • Missachtung eines Parkverbots: mindestens 10 Euro Verwarnungsgeld
  • Parken oder Halten in zweiter Reihe: mindestens 55 Euro
  • Parken auf Behindertenparkplätzen: 55 Euro Verwarnungsgeld

Wenn dadurch andere Verkehrsteilnehmer behindert werden, wird es nochmal teurer und ein Punkt in Flensburg kommt dazu.

Gleiches gilt beim Parken auf Geh- und Radwegen und beim Zuparken von Feuerwehreinfahrten, wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert wird.

Besondere Regeln gelten auch in Kurven

Wer im Bereich einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder einer scharfen Kurve parkt, zahlt 35 Euro. Wenn dadurch jemand behindert wird oder man länger als eine Stunde parkt, werden 55 Euro Bußgeld fällig. Wird ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert sind es sogar 100 Euro, ein Punkt und ein Monat Fahrverbot.

Unterschied zwischen „Halten“ und „Parken“

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen „Halten“ und „Parken“, vgl. §12 Absatz 2 der StVO: „Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.“ Das Halten wiederum wird in den Verwaltungsvorschriften zur StVO definiert als „eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist“. Wo nicht gehalten werden darf, ist automatisch auch das Parken verboten.

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