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LKW-Kartellschadensersatz: Bundesgerichtshof erweitert Kreis der Anspruchberechtigten

Jetzt geht es nicht mehr nur um gekaufte LKW. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit dem Urteil vom 5. Dezember 2023 (LKW-Kartell III) entschieden, dass Ansprüche auf Ersatz von kartellbedingten Schäden auch Leasingnehmern und Mietkäufern von Lastkraftwagen zustehen können.

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Die Klägerin im Streitfall ist ein mittelständisches Unternehmen, das im Baustoffhandel tätig ist. Das Unternehmen nutzte Leasingverträge und Mietkaufverträge im Zeitraum von Februar 2005 bis 2012 für hergestellte mittelschwere und schwere LKW. Das Landgericht (LG) Magdeburg hatte die vorliegend auf Schadensersatz in Höhe von 51.683,51 Euro gerichtete Klage gegen die Daimler AG abgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht in Naumburg die Klage wegen der zwischen 2005 und 2011 geschlossenen Leasing- und Mietkaufverträge als dem Grunde nach gerechtfertigt erkannt. Wegen des 2012 geschlossenen Leasingvertrags hat es die Klage abgewiesen; insoweit ist das Urteil rechtskräftig. Mit ihrer Revision verfolgt die beklagte Daimler AG ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Nun entschied der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Klägerin und wies die Revision der Daimler AG ab. Der BGH bestätigte, dass das Berufungsgericht mit Recht einen vorsätzlichen Verstoß der Beklagten gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV (Art. 81 EGV) sowie § 1 GWB festgestellt hat. Es hat zutreffend die Feststellungen im Kommissionsbeschluss für bindend erachtet und angenommen, dass die Beklagte vom 17.01.1997 bis 18.01.2011 an einer Koordinierung der Bruttolistenpreise für mittelschwere und schwere LKW beteiligt war. Das wettbewerbsbeschränkende Verhalten war geeignet, einen Schaden der Klägerin zu begründen, weil sie Leasing- und Mietkaufverträge über LKW geschlossen hat, die sachlich und zeitlich von den Absprachen erfasst waren.

Der Klägerin ist aufgrund der Kartellabsprache auch mit der für ein Grundurteil erforderlichen Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstanden. Zugunsten der Abnehmer eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens streitet der Erfahrungssatz, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten. Daraus folgt, dass auch die für kartellbetroffene Produkte von einem Leasingnehmer oder Mietkäufer an eine Finanzierungsgesellschaft zu entrichtenden Entgelte kartellbedingt überhöht sind, wenn die Leasing- oder Mietkaufverträge – wie es hier der Fall war – auf die vollständige Deckung des jeweiligen Anschaffungspreises gerichtet sind, heißt es im Urteilsspruch.

Aufgrund der Art und Schwere des Kartellverstoßes, der Marktabdeckung der Kartellbeteiligten im Europäischen Wirtschaftsraum von mehr als 90 Prozent und der Aufrechterhaltung des Kartells über 14 Jahre kommt dem Erfahrungssatz bei der erforderlichen Gesamtabwägung ein erhebliches Gewicht zu.

Die Daimler AG hat demgegenüber nicht erklärt, weshalb die Preiskoordinierung trotz ihrer langen Dauer wirkungslos geblieben sei. Die Gründung und Aufrechterhaltung des Kartells trotz der damit verbundenen erheblichen Risiken ist ohne eine lohnenswerte Kartellrendite nicht nachvollziehbar.

Vor diesem Hintergrund stehen die Vergleichsmarktbetrachtungen der Daimerl AG, wonach nur ein insignifikanter Kartelleffekt eingetreten sein soll, für sich allein nicht der Annahme entgegen, dass jedenfalls ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, heißt es weiter im Urteilsspruch.

Über die Höhe des Schadensersatzes wird nun das Landgericht in dem Betragsverfahren zu entscheiden haben.


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