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Foto: Małgorzata Szotkowska

Welche Strafe droht, wenn man keine Gemeinschaftslizenz mit sich führt?

Das Innenministerium in Italien hat die Frage eines Bußgeldes bei Fehlen einer Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug aufgegriffen. Es wird geklärt, ob diese Verstöße als illegale Beförderung gehandhabt werden sollten. Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) in Deutschland ist eindeutig.

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Ein Vermerk des italienischen Innenministeriums bestätigt das Urteil des Kassationsgerichtshofs (Anm. d. Redaktion: Kassationsgerichtshof, ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit Italiens) zur Ahndung des Fehlens einer Gemeinschaftslizenz an Bord eines LKW.

Bei einem Dokument wie dem Führerschein, sehen die Rechtsvorschriften eindeutig ein Bußgeld für den Fall vor. Im Gegensatz dazu gibt es im italienischen Recht keinen entsprechenden Paragraphen, der Sanktionen in einer ähnlichen Situation regelt, wenn es um eine internationale Transportlizenz geht, berichtet das italienische Transportportal uominietrasporti.it.

Keine Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug?

Mit welcher Strafe ist daher zu rechnen, wenn keine Kopie der Gemeinschaftslizenz vorliegt? Das Departement für öffentliche Sicherheit – Zentraldirektion der Verkehrspolizei beantwortet diese Frage mit einem Aktenvermerk, der Ende November nach einem Urteil des Kassationsgerichts (vom 4. August 2022) verfasst wurde. Gemäß Artikel 46 des Gesetzes 298/74 wurde der LKW-Fahrer zu Recht wegen illegaler Beförderung bestraft, da er keine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz vorlegte. Und das lag nicht daran, dass das Unternehmen es nicht besaß, sondern daran, dass er es nicht in seinem Fahrzeug mitführte.

Der Kassationsgerichtshof hob die Urteile der Vorinstanzen auf und stellte fest, dass die Vollstreckung der für illegale Beförderungen vorgesehenen Sanktionen auch bei Fehlen einer Kopie der Gemeinschaftslizenz im Lkw gerechtfertigt ist. Denn Artikel 46 des Gesetzes 298/74 differenziert nicht zwischen dem Vorliegen einer fehlenden Gemeinschaftslizenz und dem Nichtvorhandensein des Dokuments an Bord des Fahrzeugs.

Allerdings, so wird in der Mitteilung der MIA argumentiert, „ist es folgerichtig, dieselben Sanktionen für zwei verschiedene Verstöße vorzusehen, wenn das Fehlen einer beglaubigten Kopie der Lizenz an Bord es dem Firmeninhaber ermöglichen würde, sie in einem anderen Fahrzeug zu verwenden, das nicht unter die Lizenz fällt, und somit tatsächlich eine Beförderung ohne Lizenz ausführt”.

In Deutschland droht nicht nur ein Bußgeld…

Nach § 13 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) wird in Deutschland die Weiterfahrt untersagt. Wenn die vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt wird, können das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte dem LKW-Fahrer die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden.

Ferner nach § 19 GüKG zu den Bußgeldvorschriften, handelt es sich um eine Ordnungswidrig, wer gegen die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig ohne Gemeinschaftslizenz grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr betreibt.

Zusammenarbeit: Sabina Koll

Magazin zum Thema Fachkräftemangel

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