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Zoll kontra EU-Urteil: Ärger um LKW-Zusatztanks

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Immer mehr ausländische LKW geraten in Deutschland ins Visier der Zollbehörden, die erneut ein besonderes Augenmerk auf nicht serienmäßige Kraftstofftanks legen, die in Fahrzeugen verbaut wurden. Spediteure – darunter auch polnische Unternehmen – tauschen serienmäßige Tanks gegen deutlich größere Modelle aus, um günstiger im Herkunftsland zu tanken. Der deutsche Zoll betrachtet dies jedoch als Versuch, steuerrechtliche Regelungen zu umgehen, und verhängt hohe Nachzahlungen und Bußgelder – obwohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits vor über zehn Jahren klare Grenzen für solche Auslegungen gesetzt hat.

Bei einer kürzlichen Verkehrskontrolle in Nordrhein-Westfalen kontrollierten deutsche Zöllner die Tanköffnung eines LKW und entdeckten anstelle eines serienmäßigen 235–245-Liter-Tanks einen vom Transportunternehmen eingebauten Tank mit einem Fassungsvermögen von bis zu 800 Litern Diesel. Ein solcher Vorrat reicht aus, um ohne Nachtanken ganz Westeuropa zu durchqueren – was bedeutet, dass der Kraftstoff in einem Land getankt wurde, in dem die Preise deutlich niedriger als in Deutschland sind. In der Türkei etwa liegen die Dieselpreise zwischen 0,56 und 0,70 Euro pro Liter, betont der deutsche Zoll in seiner Mitteilung zur Kontrolle.

Für Spediteure ist dies eine erhebliche Einsparung – für den deutschen Fiskus ein Grund zum Eingreifen. Die Zollbehörden werten solche Praktiken als Steuerumgehung. Kraftstoff, der sich in nicht serienmäßigen Tanks befindet, genießt – so die Auffassung der Behörden – keine Befreiung von der Energiesteuer und der Einfuhrumsatzsteuer, die für serienmäßige Fahrzeugausstattung gilt.

Im selben Schreiben weist der Zoll darauf hin, dass verstärkte Tankkontrollen im vergangenen Jahr zu Steuerforderungen im sechsstelligen Eurobereich führten.

EuGH-Urteil: Nicht serienmäßig heißt nicht illegal

Das Vorgehen der deutschen Zöllner ist nicht neu. Bereits 2014 stellte der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil (Rechtssache C-152/13, Forstmann Transporte gegen Hauptzollamt Münster) klar, dass der Begriff „serienmäßiger Tank“ weit auszulegen sei. Der EuGH entschied, dass auch nicht vom Fahrzeughersteller verbaute Tanks – sofern fest mit dem Fahrzeug verbunden und zur direkten Kraftstoffversorgung des Antriebs oder von Bordgeräten wie Kühlaggregaten genutzt – von der Steuerbefreiung beim Grenzübertritt in die EU erfasst seien.

Das Urteil sollte Streitigkeiten beenden und verhindern, dass deutsche Behörden Kraftstoff in von Aufbautenherstellern, Werkstätten oder Händlern eingebauten Tanks mit Abgaben belegen. Einige Jahre schien sich diese Rechtsprechung durchzusetzen.

Deutschland macht es auf eigene Weise

Seit Kurzem jedoch greifen deutsche Zollstellen wieder auf frühere Praktiken zurück. Wie die Beamten erklären, überschreiten die aktuell festgestellten Tanks oft deutlich das Volumen, das als „serienmäßig“ anerkannt wird.

Grundsätzlich ist der in serienmäßig verbauten Tanks befindliche Kraftstoff bei Grenzübertritt abgabenfrei. Anders verhält es sich, wenn die Spritbehälter ausgetauscht wurden. Dann erlischt die Abgabenfreiheit, weil es sich nicht um einen Hauptbehälter im Sinne der entsprechenden Verordnung handelt. Nun fallen sowohl die Energiesteuer als auch die Einfuhrumsatzsteuer an, heißt es in einer Mitteilung des Zolls Aachen.

Ausländische Firmen sollten aufmerksam sein

Für Transportunternehmen aus dem Ausland ist dies ein deutliches Warnsignal. Auch wenn das EuGH-Urteil rechtlich korrekt montierte Tanks schützt, ist die Handhabung durch die deutschen Behörden zunehmend streng.

Wenn der Tank nicht in der Fahrzeugzulassung eingetragen ist und ein untypisches Fassungsvermögen aufweist, kann der Fahrer angehalten und das Unternehmen zu hohen Nachzahlungen und Bußgeldern verpflichtet werden.

Daher sollten Unternehmen vor dem Einbau größerer Tanks auf die Übereinstimmung mit der Fahrzeugdokumentation achten, technische Gutachten (z. B. beim TÜV) durchführen und eine Einbaudokumentation mitführen – idealerweise aus einer zertifizierten Werkstatt.

Gibt es Verteidigungsmöglichkeiten?

Bei Steuerforderungen können sich betroffene Unternehmen auf das EuGH-Urteil C-152/13 berufen. Entscheidend ist jedoch, nachzuweisen, dass der Tank dauerhaft mit dem Fahrzeug verbunden ist und ausschließlich der Kraftstoffversorgung des Antriebs oder der Bordgeräte dient. Eine umfassende technische Dokumentation und ein Sachverständigengutachten können in einem solchen Verfahren ausschlaggebend sein.

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