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Brüssel räumt alle Unklarheiten des Mobilitätspakets bezüglich der LKW-Heimkehrpflicht und des Verbots der Übernachtung in der Kabine aus.

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Die Europäische Kommission veröffentlichte Ende November Erläuterungen zur Umsetzung des Mobilitätspakets. Sie sollen den Transportunternehmen und den Behörden der Mitgliedstaaten helfen, die neuen Vorschriften korrekt umzusetzen. Die Erläuterungen betreffen unter anderem die Anwendung der Vorschriften über die  zum Stützpunkt und die Frage der Nachweise über die regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeiten außerhalb der Fahrzeugkabine.

Die Europäische Kommission hat am Montag eine erste Reihe von „Fragen und Antworten” zur Umsetzung einiger der sozialen Bestimmungen des Mobilitätspakets veröffentlicht. Es werden die dringendsten Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorschriften durch den Transportsektor angesprochen. Es handelt sich dabei um Regeln, die am 20.August in Kraft getreten sind.

„Diese Erläuterungen werden den Betreibern und den Behörden der Mitgliedstaaten helfen, die neuen Regeln korrekt umzusetzen. Der Sektor muss sich darüber im Klaren sein, wie die neuen Vorschriften in verschiedenen Situationen eingehalten werden sollen, und die Vollzugsbehörden müssen die bestehenden Vorschriften in gleicher Weise verstehen, um ihre Einhaltung zu gewährleisten”, sagte Adina Vălean, EU-Verkehrskommissarin.

Obligatorische Rückkehr des Fahrers zum Stützpunkt

Laut Brüssel soll u.a. durch die Einführung der Rückkehrpflicht des Fahrers zur Firmenniederlassung (sog. Stützpunkt) oder zum Wohnsitz des Fahrers alle vier Wochen die Arbeitsbedingungen der Fahrer im Straßenverkehr verbessert werden. Auf diese Weise will die Europäische Kommission vermeiden, dass Lkw-Fahrer zu lange auf der Straße unterwegs sind.

Daher ist das Transportunternehmen seit dem 20. August dieses Jahres verpflichtet, die Arbeit der Fahrer so zu organisieren, dass sie alle drei oder vier aufeinanderfolgenden Wochen (je nachdem, ob der Fahrer zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten hatte) zum Firmensitz oder nach Hause zurückkehren können.

Wie die Europäische Kommission erklärt, können die Fahrer wählen, wo sie ihre Ruhezeit verbringen wollen – es liegt an ihnen, für welche der beiden von ihrem Arbeitgeber angebotenen Möglichkeiten sie sich entscheiden. Das bedeutet, dass ein Lkw-Fahrer von seinem Arbeitgeber nicht verpflichtet werden darf, zum Firmensitz zurückzukehren.

Es stellt sich jedoch die Frage, was geschieht, wenn der Fahrer keine der beiden Optionen wählt. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber die Wahl treffen, je nachdem, was für ihn günstiger erscheint – siehe Erläuterungen der Europäischen Kommission. Als Nachweis dafür könnte in einem solchen Fall eine an den Fahrer gerichtete Aufforderung (z.B. eine E-Mail) gelten, eine Wahl bezüglich des Ortes der Ruhezeit zu treffen, auf die der Transportunternehmer keine Antwort erhalten hat.

Wie wir weiter in den Erläuterungen der Europäischen Kommission lesen, kann der Fahrer den Ruheort wählen, aber es gibt keine Möglichkeit, den Arbeitgeber von der Verpflichtung zu befreien, die Arbeit so zu organisieren, dass eine regelmäßige Rückkehr zum Stützpunkt möglich ist. Diese Verpflichtung obliegt dem Transportunternehmer, unabhängig von der Erklärung des Fahrers. Darüber hinaus kann eine vom Fahrer (z. B. im Rahmen eines Arbeitsvertrags) unterzeichnete Erklärung oder ein anderes Dokument über den Verzicht auf sein Recht auf die oben genannte Wahlmöglichkeit den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung entbinden, eine reale Rückkehrmöglichkeit anzubieten oder die Arbeit ordnungsgemäß zu organisieren.

Abschließend muss der Arbeitgeber dem Fahrer durch eine angemessene Arbeitsorganisation die Möglichkeit bieten, zu seinem Wohnort oder zur Firmenniederlassung in dem Land zurückzukehren, in dem er sich normalerweise aufhält. Was einen bestimmten Ruheort anbelangt, so sind weder der Arbeitgeber noch der Fahrer verpflichtet, bestimmte Beweise aufzubewahren – fügt die Europäische Kommission hinzu.

Brüssel erklärt die Regeln des Pakets am Beispiel eines polnischen Fahrers, der in der Slowakei wohnt und bei einem Unternehmen mit Sitz in Polen angestellt ist, das Transporte zwischen Frankreich und Spanien durchführt.

Der Arbeitgeber muss laut der Europäischen Kommission einem solchen Arbeitnehmer eine Wahlmöglichkeit bieten und die Arbeit entsprechend organisieren, so dass der Fahrer regelmäßig entweder an seinen Wohnsitz (Slowakei) oder in die Betriebszentrale des Unternehmens (Polen) zurückkehren kann. Der Fahrer kann jedoch den Arbeitgeber über seine Entscheidung informieren, eine Pause an einem anderen Ort, z.B. in Süditalien, einzulegen. Nach der Pause begibt sich der Fahrer direkt von seinem Ruheort in Italien an den Ort, an dem er seine Arbeit wieder aufnehmen wird (Spanien oder Frankreich), erklärt die Europäische Kommission.

Wie dokumentiert man die Rückkehr zum Stützpunkt?

Die Kommission beantwortet auch die Frage, wie das Transportunternehmen nachweisen kann, dass es die Arbeit so organisiert hat, dass der Fahrer die Möglichkeit hat, zum Stützpunkt zurückzukehren. Zu diesem Zweck kann folgende Dokumentation verwendet werden:

– Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers,

– Dienstpläne der Fahrer,

– oder andere Unterlagen (wie Fahrkarten oder andere Nachweise für Reisevorkehrungen).

Diese Dokumentation sollte in den Räumlichkeiten des Transportunternehmens aufbewahrt und den Kontrollbehörden auf Verlangen vorgelegt werden.

Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass es vom Fahrer weder verlangt werden soll, dass er im Besitz solcher Dokumente ist, noch sollte von ihm verlangt werden, dass er Dokumente über den Ort regelmäßiger wöchentlicher oder längerer Ruhezeiten besitzt.

Wer soll die Kosten der obligatorischen Rückkehr übernehmen?

In ihren Leitlinien wirft die Europäische Kommission auch die Frage der Kosten für die Fahrt des Fahrers zur Betriebszentrale des Unternehmens oder zu seinem Wohnsitz auf. „Wenn ein Fahrer seine Arbeitszeit an oder in der Nähe eines der beiden Rückkehrorte seiner Wahl beendet, entstehen dem Arbeitgeber keine zusätzlichen Reisekosten” – lesen wir.

Wenn der Fahrer seine Arbeit vor der Rückkehr zum Stützpunkt an einem Ort beendet, der weit vom gewählten Ort entfernt ist, liegt es in der Verantwortung des Transportunternehmens, die Rückreise zu organisieren und zu finanzieren.

Nutzt der Fahrer hingegen die von seinem Arbeitgeber organisierte Rückfahrt nicht und beschließt, die Ruhezeit an einem anderen Ort zu verbringen, so muss er alle Kosten für die An- und Abreise zu diesem Ort selbst tragen.

Die Europäische Kommission betont, dass die gleichen Regeln für Fahrer gelten, die in einem Drittland wohnen und bei einem Unternehmen mit Sitz in der EU beschäftigt sind (z.B. Ukrainer, die für einen Frachtführer aus der Europäischen Union arbeiten).

Wie sieht es mit selbständigen Fahrern aus?

Die Europäische Kommission erklärt auch, wie ein selbständiger Fahrer nachweisen kann, dass er seiner Verpflichtung zur Rückkehr an seinen Wohnort oder in die Firmenniederlassung nachgekommen ist.

In der Regel gilt Artikel 8 Absatz 8a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der die Fahrer zur Rückkehr zum Stützpunkt verpflichtet, nur für angestellte Fahrer.  Er deckt daher „selbständige Fahrer” nicht ab. Eine Person, die lediglich als selbständig erklärt wird, deren Situation jedoch die Bedingungen erfüllt, die ein Arbeitsverhältnis mit einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person kennzeichnen, muss als Arbeitnehmer betrachtet werden, der den oben erörterten Bestimmungen unterliegt.

Regelmäßige wöchentliche Ruhezeit

Die Europäische Kommission hat auch auf das seit August geltende Ruheverbot im Fahrzeug hingewiesen. Gemäß dem Mobilitätspaket muss eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden an „einer freundlichen, dem Geschlecht angemessenen Unterkunft mit angemessenen Schlaf- und Sanitäranlagen” genommen werden.

Wie sollte dieser Ort aussehen? Das Mobilitätspaket enthält diesbezüglich weder eine Definition noch eine Liste von Kriterien; die Unterkunft sollte aber einen geeigneten Schlafplatz und sanitäre Einrichtungen vorsehen und „ausreichend Privatsphäre” für alle bieten. Diese Anforderungen können von einem Hotel, einer Mietwohnung in einem Motel oder einem Privathaus erfüllt werden.

Die Kommission beantwortet auch die Frage, welche Dokumente ein Fahrer bei einer Inspektion vorlegen sollte, um nachzuweisen, dass er die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit nicht in seinem Lkw verbracht hat.

Gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sind die Fahrer nicht verpflichtet, den Mitgliedstaaten irgendwelche Dokumente vorzulegen, die ihre Tätigkeiten außerhalb des Fahrzeugs bescheinigen. Dies gilt auch für regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten außerhalb des Lkw. Infolgedessen können die Vollzugsbehörden von den Fahrern nicht verlangen, dass sie nachweisen, ihre letzte wöchentliche Ruhezeit vor der Kontrolle außerhalb des Fahrzeugs verbracht zu haben. Folglich können Fahrer oder Arbeitgeber nur dann für den Verstoß gegen das Verbot, eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit (oder eine Ruhezeit von mehr als 45 Stunden als Ausgleich) im Fahrzeug zu verbringen, mit einer Geldbuße bestraft werden, wenn der Lkw-Fahrer auf frischer Tat ertappt wird. Wenn er also während einer 45-stündigen Pause im Lkw erwischt wird.

Foto: Flickr

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