Die Entscheidung betrifft einen Fall, der über einen gewöhnlichen Parkunfall hinaus Bedeutung hat. Insbesondere für Lkw-Fahrer, Transporterbetreiber und alle, die regelmäßig aus unübersichtlichen Situationen in den Verkehr einfahren, setzt das Urteil einen deutlichen Maßstab: Schlechte Sicht erhöht die Sorgfaltspflicht – sie mindert sie nicht.
Volle Haftung trotz eingeschränkter Sicht
Der Fall wurde am 9. Dezember 2025 vor dem Amtsgericht Mitte in Berlin (Az. 103 C 5071/25 V) entschieden. Laut Darstellung des Deutschen Anwaltvereins wies das Gericht eine Schadenersatzforderung in Höhe von 4.814,92 Euro vollständig ab.
Begründung: Der Fahrer, der aus einer Parklücke in den fließenden Verkehr einfuhr, hatte gegen die besonders strenge Sorgfaltspflicht verstoßen, die in solchen Situationen gilt.
Gericht: Höchste Sorgfaltspflicht beim Einfahren
Der Unfall ereignete sich, als die Tochter des Klägers aus einer Parklücke heraus auf die Fahrbahn einfuhr. Ihre Sicht war durch einen geparkten Transporter eingeschränkt. Gleichzeitig näherte sich ein anderes Fahrzeug im fließenden Verkehr und überholte den Transporter. In der Folge kam es zur Kollision.
Der Kläger argumentierte, sein Fahrzeug habe bereits gestanden, als das andere Auto wieder einscherte, und verwies zudem auf eine unklare Verkehrslage. Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht.
Nach Auffassung des Gerichts gilt beim Einfahren aus einer Parklücke oder von einem Grundstück eine besonders hohe Sorgfaltspflicht: Der Fahrer muss jede Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen und „äußerste Sorgfalt“ walten lassen.
Versperrte Sicht erhöht die Verantwortung
Zentral ist die Bewertung der eingeschränkten Sicht: Das Gericht stellte klar, dass eine verdeckte Sicht kein entlastender Faktor ist – im Gegenteil.
Wer aufgrund eines Hindernisses den Verkehr nicht ausreichend einsehen kann, darf sich nicht „blind“ in die Fahrbahn vortasten. Im Zweifel muss der Fahrer zusätzliche Maßnahmen ergreifen, etwa einen Einweiser hinzuziehen.
Das Gericht sah daher kein Mitverschulden beim Fahrer im fließenden Verkehr. Dieser durfte darauf vertrauen, dass kein Fahrzeug plötzlich hinter dem Transporter hervorfährt. Das sogenannte Betriebsrisiko seines Fahrzeugs trat vollständig hinter das Fehlverhalten des einfahrenden Fahrers zurück.









