Die wichtigsten Punkte:
- Seit März in der Fahrerkabine: Der tadschikische Fahrer gab bei einer Kontrolle in Schweden an, seit seiner Abfahrt aus Litauen durchgehend im Lkw gelebt zu haben.
- 80.000 Kronen Sanktion: Das litauische Transportunternehmen musste umgerechnet rund 7.300 Euro zahlen.
- Drei Anhalteversuche: Erst beim dritten Anhaltezeichen stoppte der Fahrer seinen Lastzug.
- Wochenruhe außerhalb des Lkw: Die reguläre wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden darf nach EU-Recht nicht in der Fahrerkabine verbracht werden.
- Rückkehrpflicht des Unternehmens: Arbeitgeber müssen ihren angestellten Fahrern grundsätzlich alle drei oder vier Wochen eine Rückkehr ermöglichen. Ein längerer Auslandsaufenthalt ist jedoch nicht automatisch rechtswidrig.
Erst beim dritten Anhaltezeichen gestoppt
Die Kontrolle ereignete sich nahe Sala in Mittelschweden. Beamte der Verkehrsüberwachung aus Västerås wurden auf einen litauischen Lastzug aufmerksam und wollten ihn anhalten. Der Fahrer reagierte jedoch nicht auf das erste Anhaltezeichen.
Wie die schwedische Fachzeitschrift Proffs berichtet, vermuteten die Beamten zunächst, dass der Fahrer das Signal übersehen hatte.
Beim zweiten Versuch reduzierte er zwar seine Geschwindigkeit, fuhr jedoch am stehenden Polizeifahrzeug vorbei. Die Beamten folgten dem Lastzug in östlicher Richtung. Erst beim dritten Anhalteversuch gelang es ihnen, das Fahrzeug auf einem bewaldeten Straßenabschnitt zwischen Sala und Heby zu stoppen.
Bei der anschließenden Befragung erklärte der Fahrer, dass er die vorherigen Anhaltezeichen verstanden habe.
Fahrer lebte seit März in der Lkw-Kabine
Bei der Kontrolle überprüften die Beamten die Frachtpapiere, die Transportgenehmigungen und die Tachografendaten.
Dabei stellte sich heraus, dass der aus Tadschikistan stammende Fahrer nach eigenen Angaben seit seiner Abfahrt aus Litauen im März 2026 durchgehend in der Fahrerkabine gelebt hatte.
Der schwedische Verkehrskontrolleur Roger Ogemar erklärte gegenüber Proffs sinngemäß, der Fahrer habe angegeben, dass ihm Übernachtungen in einem Hotel nie gestattet worden seien. Ähnliche Fälle beobachte die schwedische Verkehrsüberwachung häufiger bei litauischen Transportunternehmen, die Fahrer aus Drittstaaten beschäftigen.
Für das litauische Unternehmen hatte die Kontrolle finanzielle Folgen: Die Behörden verhängten eine Sanktion von 80.000 schwedischen Kronen, umgerechnet rund 7.300 Euro.
Die Beamten untersuchten außerdem die Organisation der Transporte. Nach Angaben von Proffs war die Ladung in Rostock übernommen worden, um einen internationalen Transport durchzuführen. Die schwedische Verkehrsüberwachung sah darin eine Transportorganisation, die darauf abzielte, die Kabotagevorschriften zu umgehen.
Die Fracht war für ein Volvo-Werk in Umeå sowie ein Stahlwerk in Boden bestimmt. Die schwedische Fachzeitschrift stellt ausdrücklich klar, dass die Empfänger der Ladung nicht im Verdacht stehen, gegen Vorschriften verstoßen zu haben.
Wann dürfen Lkw-Fahrer in der Kabine schlafen?
Das EU-Recht untersagt nicht grundsätzlich jede Ruhezeit in der Fahrerkabine. Entscheidend sind Art und Dauer der Ruhezeit.
Nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 dürfen Fahrer ihre reguläre wöchentliche Ruhezeit von mindestens 45 Stunden nicht im Fahrzeug verbringen. Dasselbe gilt für eine wöchentliche Ruhezeit von mehr als 45 Stunden, die als Ausgleich für zuvor verkürzte Wochenruhezeiten genommen wird.
Diese Ruhezeiten müssen in einer geeigneten Unterkunft außerhalb des Fahrzeugs stattfinden. Sie muss angemessene Schlafmöglichkeiten, sanitäre Einrichtungen und ausreichend Privatsphäre bieten.
Dabei muss es sich nicht zwingend um ein Hotel handeln. Nach den Erläuterungen der Europäischen Kommission kommen auch Motels, Mietwohnungen oder private Unterkünfte infrage. Bei angestellten Fahrern trägt der Arbeitgeber die Kosten.
Tägliche Ruhezeiten und verkürzte wöchentliche Ruhezeiten dürfen dagegen in der Kabine verbracht werden, sofern der Lkw steht und über geeignete Schlafmöglichkeiten verfügt.
Wichtig ist auch die Nachweispflicht: Nach den Erläuterungen der Europäischen Kommission dürfen Kontrollbehörden von Fahrern nicht verlangen, durch Hotelrechnungen oder andere Unterlagen nachzuweisen, dass sie frühere reguläre Wochenruhezeiten außerhalb des Fahrzeugs verbracht haben.
Wird ein Fahrer während einer verbotenen Wochenruhezeit in der Kabine angetroffen, ist dagegen eine Sanktion möglich.
Sieben Monate unterwegs: Was gilt für die Rückkehrpflicht?
Der schwedische Fall wirft eine weitere Frage auf: Darf ein Berufskraftfahrer monatelang im Ausland bleiben, ohne an seinen Wohnort oder zur Betriebsstätte seines Arbeitgebers zurückzukehren?
Nach Artikel 8 Absatz 8a der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 müssen Transportunternehmen die Arbeit ihrer angestellten Fahrer so organisieren, dass diese innerhalb von vier Wochen an ihren Wohnort oder zum Betriebszentrum zurückkehren können, an dem sie normalerweise eingesetzt werden.
Wenn ein Fahrer im internationalen Güterverkehr zwei aufeinanderfolgende verkürzte Wochenruhezeiten in Anspruch nimmt, muss die Rückkehrmöglichkeit bereits innerhalb von drei Wochen bestehen.
Allerdings verpflichtet das EU-Recht den Fahrer nicht dazu, diese Rückkehrmöglichkeit tatsächlich zu nutzen.
Die Europäische Kommission stellt klar, dass Fahrer grundsätzlich selbst entscheiden dürfen, wo sie ihre Ruhezeiten verbringen. Sie können sich daher auch für einen weiteren Aufenthalt im Ausland entscheiden.
Der Arbeitgeber muss die Rückkehr grundsätzlich auf eigene Kosten organisieren und nachweisen können, dass er diese Möglichkeit angeboten hat. Dazu können Tachografenaufzeichnungen, Einsatzpläne oder Reiseunterlagen dienen.
Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 kann die konkrete Rückkehrorganisation im Einzelfall entfallen, wenn der Fahrer dem Unternehmen mitteilt, dass er nicht zurückkehren möchte.
Eine pauschale Verzichtserklärung im Arbeitsvertrag ersetzt diese individuelle Entscheidung nicht.
Für den Fall in Schweden bedeutet das: Der Aufenthalt des Fahrers im Ausland seit März beweist für sich genommen noch keinen Verstoß gegen die Rückkehrpflicht. Ob das litauische Unternehmen eine regelmäßige Rückkehr ermöglicht hatte oder ob der Fahrer darauf verzichtet hatte, geht aus dem schwedischen Bericht nicht hervor.
Unabhängig davon müssen die vorgeschriebenen regulären Wochenruhezeiten außerhalb des Lkw verbracht werden.
Lkw mit Wegfahrsperre stillgelegt – Strafe nach einer Stunde bezahlt
Nach Abschluss der Kontrolle hinderten die schwedischen Beamten den Lastzug mithilfe einer Wegfahrsperre an der Weiterfahrt.
Die Maßnahme dauerte allerdings nicht lange. Nach Angaben des Verkehrskontrolleurs Roger Ogemar überwies das litauische Unternehmen die vollständigen 80.000 Kronen bereits eine Stunde nach dem Anbringen der Wegfahrsperre.
Laut Ogemar erfolgte die Zahlung ohne weitere Rückfragen.
Der Fall zeigt, welche finanziellen Konsequenzen Verstöße gegen die Ruhezeitvorschriften für Transportunternehmen haben können. Gleichzeitig verdeutlicht er, dass zwischen dem Verbot regulärer Wochenruhezeiten in der Kabine und der Pflicht zur Organisation einer regelmäßigen Rückkehr rechtlich unterschieden werden muss.
Quellen: Proffs, Oktober 2026; Europäische Kommission – Erläuterungen zu Lenk- und Ruhezeiten; Urteil des EuGH vom 4. Oktober 2024, verbundene Rechtssachen C-541/20 bis C-555/20.









