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LKW-Fahrverbote in Deutschland im Jahr 2019

Lesezeit 4 Min.

Lesen Sie hier, an welchen Tagen in diesem Jahr LKW-Fahrverbote in Deutschland gelten.

In Deutschland gelten Fahrverbote für LKW mit einer zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen sowie LKW mit Anhängern unabhängig vom Gewicht. Das Verbot gilt für das gesamte Straßennetz an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr . Bitte beachten Sie jedoch, dass einige Festtage regional begrenzt sind.

Feiertage in Deutschland im Jahr 2019, an denen ein LKW-Fahrverbot geltend ist:

1. Januar – Neues Jahr,

19. April – Karfreitag,

22. April – Ostern,

1. Mai – Tag der Arbeit,

30. Mai – Himmelfahrt,

10. Juni – Pfingstmontag,

20. Juni – Fronleichnam (nur in folgenden Bundesländern: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland),

3. Oktober – Tag der Deutschen Einheit,

31. Oktober – Reformationstag (nur in folgenden Bundesländern: Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen),

1. November – Allerheiligen (nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland),

25. Dezember – Weihnachten,

26. Dezember – Weihnachten.

Zusätzliche Fahrverbote während der Ferienzeit

Vom 1. Juli bis 31. August ist es außerdem verboten, bestimmte Strecken von Autobahnen und Bundesstraßen samstags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr zu nutzen. Das Fahrverbot für LKW an Sonn- und Feiertagen bleibt in diesem Zeitraum unverändert bestehen.

Das zusätzliche LKW-Fahrverbot gilt für folgende Straßen- und Autobahnabschnitte:

– A1 von Köln-West über das Autobahnkreuz Leverkusen-West, Wuppertal, über die Kreuzung Kamen / Münster bis zur Kreuzung Lohne / Dinklage,

– A2 von der Kreuzung Oberhausen bis zur Kreuzung Bad Oeynhausen,

– A3 von der Kreuzung Oberhausen bis zur Kreuzung Köln-Ost, von der Kreuzung Mönchhof über die Kreuzung Frankfurt bis zur Kreuzung Nürnberg,

– A5 von der Anschlussstelle Darmstadt bis zur Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis zur Anschlussstelle Neuenburg,

– A6 von der Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis zur Kreuzung Nürnberg-Süd,

– A7 von der Anschlussstelle Schleswig / Jagel bis zur Anschlussstelle Hamburg-Schnelsen-Nord, von der Anschlussstelle Soltau-Süd bis zur Anschlussstelle Göttingen-Nord; von der Kreuzung Schweinfurt / Werneck, der Kreuzung Biebelried, der Kreuzung Ulm / Elchingen und dem Allgäu bis zur Staatsgrenze in Füssen,

– A8 vom Kreuz Karlsruhe bis zum Kreuz München-Obermenzing und vom Kreuz München-Ramersdorf bis zum Kreuz Bad Reichenhall,

– Berliner Ring A9 / E51 (Kreuzung Leipzig / Potsdam) bis zur Kreuzung München-Schwabing,

– A10 Berliner Ring mit Ausnahme des Abschnitts Berlin-Spandau durch die Abzweigung Havelland bis zur Abzweigung Oranienburg und den Abschnitt zwischen der Abzweigung Spreeau und der Werder

– A45 von der Anschlussstelle Dortmund-Süd über die Kreuzungen Westhof und Gambach bis zur Kreuzung Seligenstadt,

– A61 von der Kreuzung Meckenheim über die Kreuzung Koblenz bis zur Kreuzung Hockenheim,

– A81 von der Kreuzung Stuttgart-Zuffenhausen bis zur Kreuzung Gärtringen,

– A92 von der Anschlussstelle München-Feldmoching bis zur Anschlussstelle Oberschleißheim und von der Anschlussstelle Neufahrn bis zur Anschlussstelle Erding,

– A93 von der Kreuzung Inntal bis zur Kreuzung Reischenhart,

– A99 von München-Süd-West über die Kreuzungen von München-West, München-Allach, München-Feldmoching, München-Nord, München-Ost, München-Süd und München / Eschenried,

– A215 von der Bordesholm-Kreuzung bis zur Blumenthal-Kreuzung,

– A831 vom Autobahnkreuz Stuttgart-Vaihingen bis zum Autobahnkreuz Stuttgart,

– A980 von der Allgäuer Kreuzung bis zur Kreuzung Waltenhofen,

– A995 von der Anschlussstelle Sauerlach bis zur Anschlussstelle München-Süd,

– B31 von der Anschlussstelle Stockach-Ost von der A98 bis zur Kreuzung Sigmarszell mit der A96,

– B96 / E251 ab der Ortsumgehung Neubrandenburg bis nach Berlin.

 

Ausnahmen

Einige Transportarten sind von den Sonntags- und Feiertagsverboten ausgeschlossen. Dies sind die Lastwagen, die Folgendes realisieren:

– kombinierter Güterverkehr (Straße-Schiene) vom Absender zur nächsten Ladestation oder von der nächstgelegenen Entladestation zum Empfänger, jedoch nur bei einer Entfernung von höchstens 200 km;

– kombinierter Güterverkehr (Hafen-Straße) zwischen dem Lade- und Entladepunkt und einem Hafen, der nicht weiter entfernt ist  als 150 Kilometer  (Zustellung und Ausfuhr);

– Beförderung folgender Waren und die damit verbundenen Leerfahrten : frische Milch und frische Milchprodukte, frisches Fleisch und frische Fleischverarbeitungsprodukte, frischer Fisch, lebender Fisch und frische Fischverarbeitungsprodukte, verderbliches Obst und Gemüse.

In Kürze werden wir Sie auch über LKW-Fahrverbote in anderen Ländern der EU informieren.

Foto: Trans.INFO

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