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Höchster Mautsatz bei Manipulation an LKW-Abgasanlage

Manipulation an LKW-Abgasanlage lohnt sich nicht. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigt die Rechtsauffassung des Bundesamts für Güterverkehr BAG, somit wird es für Mautbetrüger teuer.

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Bei festgestellter manipulierter Abgasanlage darf das BAG bei der Mautnacherhebung den Höchstsatz (Emissionsklasse – EURO 0) ansetzen und bezieht sich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Köln, das mittlerweile rechtskräftig sei (VG Köln, Beschluss vom 06.12.2021, Az.: 14 L 757/21).

Die Nachweispflicht für die Emissionsklasse trifft grundsätzlich den Mautpflichtigen und sofern der Mautpflichtige nicht nachweist, dass die Abgasanlage ordnungsgemäß funktioniert hat oder eine andere Emissionsklasse vorlag, wird dieser den Höchstsatz zahlen müssen. Seitens des Verwaltungsgerichts Köln heißt es, dass das BAG auch rückwirkend bestimmen dürfe. Das gilt auch für Zeiträume vor der Fahrt, bei der die Manipulation erstmals aufgefallen sei.

„Solange Nutzungen innerhalb der gesetzlichen Festsetzungsfrist von vier Jahren stattgefunden haben, darf das BAG den Zeitraum, in dem von einer bestimmten Emissionsklasse auszugehen ist, auch rückwirkend bestimmen.“ Die vorgenannte Frist beginne dabei nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die jeweilige Nutzung erfolgte.

Das eigentliche Verfahren im Verwaltungsgericht Köln betraf einen Mautschuldner, bei dessen LKW während einer Verkehrskontrolle festgestellt wurde, dass der Stecker, mit dem die SCR-Anlage mittels Einspritzen von AdBlue die Abgasreinigung ermöglicht, nicht eingesteckt war. Das BAG erhob daraufhin aufgrund der fehlenden Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems Maut auf Basis der Schadstoffklasse EURO 0 nach.

Dagegen habe der Schuldner einen Einspruch erhoben, zog allerdings seine Klage mittlerweile zurück, teilt das BAG mit.

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