- Die neuen Vorgaben gelten ab dem 28. Oktober 2026.
- Für ausgewählte Kategorien von Metallabfällen und Schrott ist künftig keine SENT-Meldung mehr erforderlich.
- Betroffen sind unter anderem Eisen, Stahl, Aluminium, Kupfer, Zink, Blei sowie bestimmte eisenhaltige und nichteisenhaltige Metallabfälle.
- Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bezeichnet die Änderung als Maßnahme zum Abbau bürokratischer Pflichten.
- Transporte, die vor dem 28. Oktober beginnen und zu diesem Zeitpunkt noch laufen, fallen weiterhin unter die bisherigen Vorgaben.
Am 12. Oktober 2026 unterzeichnete der Minister für Finanzen und Wirtschaft eine Änderung der Vorschriften zur Überwachung bestimmter Waren im Straßen- und Schienenverkehr sowie im Handel mit Heizstoffen. Damit werden ausgewählte Kategorien von Metallabfällen aus dem überwachten Abfallkatalog von der Meldepflicht im SENT-System ausgenommen. Die neuen Regeln gelten ab dem 28. Oktober 2026.
Für Frachtführer bedeutet das konkret: Gehört die Ladung zu einer der neu ausgenommenen Kategorien, ist allein deshalb keine SENT-Registrierung mehr erforderlich.
Eine pauschale Ausnahme für sämtliche Schrotte und Metallabfälle gibt es jedoch nicht. Maßgeblich sind ausschließlich die Abfallschlüssel, die in der Änderung ausdrücklich aufgeführt sind.
Diese Abfallschlüssel fallen aus der SENT-Meldepflicht
Die Meldepflicht entfällt künftig unter anderem für Metallabfälle aus der Landwirtschaft, der Metallbearbeitung, der Verpackungsherstellung, der Fahrzeugdemontage, dem Baugewerbe und der Abfallbehandlung.
Folgende Abfallschlüssel werden aus dem überwachten Katalog gestrichen:
- 02 01 10 – Metallabfälle
- 12 01 01 – Eisen- und Stahlspäne
- 12 01 03 – Späne aus Nichteisenmetallen
- 15 01 04 – Verpackungen aus Metall
- 16 01 17 – Eisenmetalle
- 16 01 18 – Nichteisenmetalle
- 17 04 01 – Kupfer, Bronze und Messing
- 17 04 02 – Aluminium
- 17 04 03 – Blei
- 17 04 04 – Zink
- 17 04 05 – Eisen und Stahl
- 17 04 06 – Zinn
- 17 04 07 – gemischte Metalle
- 19 01 02 – Eisenschrott aus Rostasche
- 19 10 01 – Eisen- und Stahlabfälle
- 19 10 02 – Nichteisenmetallabfälle
- 19 12 02 – Eisenmetalle
- 19 12 03 – Nichteisenmetalle
- 20 01 40 – Metalle
Ob eine Sendung nach dem 28. Oktober 2026 weiterhin gemeldet werden muss, richtet sich damit nach dem jeweiligen Abfallschlüssel.
Was ändert sich für Frachtführer?
Die unmittelbare Entlastung betrifft vor allem den Verwaltungsaufwand. Für Transporte, die unter die neue Ausnahme fallen, entfällt die bisher erforderliche SENT-Meldung. Das SENT-System dient der Überwachung bestimmter Warengruppen. Dafür müssen Transporte korrekt registriert und die Transportdaten laufend aktualisiert werden. Für Sendungen mit den genannten Abfallschlüsseln gilt diese Pflicht künftig nicht mehr.
Andere Vorschriften für den Transport von Abfällen bleiben davon unberührt. Die Änderung betrifft ausschließlich die SENT-Meldepflicht für die aufgeführten Abfallschlüssel. Transportunternehmen sollten daher vor jeder Fahrt prüfen, welcher Abfallschlüssel in den Transportpapieren eingetragen ist und ob er tatsächlich auf der Liste der ausgenommenen Abfallschlüssel steht.
Für bereits gestartete Transporte gelten Übergangsregeln
Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat eine Übergangsregelung vorgesehen. Beginnt ein Transport vor dem 28. Oktober 2026 und ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, gelten weiterhin die bisherigen Anforderungen. Der bloße Wechsel des Kalendertags während der Fahrt beendet die SENT-Pflichten also nicht automatisch.
Startet eine Sendung beispielsweise am 27. Oktober und wird erst nach Inkrafttreten der neuen Regelung abgeschlossen, muss sie nach den Vorschriften behandelt werden, die beim Beginn des Transports galten.
Die Ausnahme gilt nur für die genannten Abfallschlüssel
Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bewertet die Änderung als Beitrag zum Bürokratieabbau. Für Unternehmen, die Schrott transportieren, bedeutet sie weniger Transporte, für die eine SENT-Registrierung erforderlich ist. Die Reichweite der Neuregelung sollte jedoch nicht überschätzt werden: Die Meldepflicht entfällt nicht für Schrott generell, sondern ausschließlich für die konkret genannten Abfallschlüssel. Vor Fahrtantritt sollte der Eintrag in den Transportpapieren mit der offiziellen Liste abgeglichen werden.
Erst nach dieser Prüfung lässt sich sicher feststellen, ob für die betreffende Sendung keine SENT-Meldung mehr erforderlich ist.









